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BGH Beschluss vom 25.10.2001 – 3 StR 376/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2001
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Verden vom 19. Juni 2001 dahingehend geändert, daß
der Angeklagte wegen Vergewaltigung und wegen versuchter
Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
und fünf Monaten verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen
versuchter Vergewaltigung unter Einbeziehung der Geldstrafen aus zwei Straf-
befehlen des Amtsgerichts Syke vom 7. September 2000 und vom 2. Oktober
2000 zu einer "Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, sechs Monaten und drei
Wochen" verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das
Rechtsmittel ist zum Schuldspruch und hinsichtlich der für die abgeurteilten
Taten verhängten Einzelstrafen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Gesamtstrafenausspruch hat, abgesehen davon, daß er gegen § 39 StGB
verstößt, keinen Bestand, weil die Geldstrafen infolge der Zäsurwirkung des
Urteils des Amtsgerichts Wildeshausen vom 13. Juli 2000 nicht hätten einbe-
zogen werden dürfen.
Die den Strafbefehlen des Amtsgerichts Syke zugrundeliegenden Taten
sind am 10. Juli 2000 (Strafbefehl vom 7. September 2000) und am 5. Juli 2000
(Strafbefehl vom 2. Oktober 2000) und damit vor dem Urteil des Amtsgerichts
Wildeshausen vom 13. Juli 2000 begangen worden, so daß sie mit der Strafe
aus diesem Urteil gesamtstrafenfähig waren. Die danach gebotene Gesamts-
trafenbildung hat das Amtsgericht Wildeshausen mit Beschluß vom 8. März
2001 nachgeholt. Dabei hat es gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB davon abgese-
hen, aus der Freiheitsstrafe des Urteils vom 13. Juli 2000 und den Geldstrafen
aus den beiden Strafbefehlen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Es hat statt
dessen die Freiheitsstrafe von einem Jahr selbständig bestehen lassen und
daneben die beiden Geldstrafen von 40 Tagessätzen und 15 Tagessätzen auf
eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zurückgeführt. Die dem jetzigen
Schuldspruch zugrundeliegenden Taten sind hingegen am 21. Juli 2000 und
am 7. August 2000 und damit nach dem Urteil vom 13. Juli 2000 begangen
worden.
Das Landgericht war der Auffassung, mit den Geldstrafen aus den Straf-
befehlen vom 7. September 2000 und 2. Oktober 2000 eine nachträgliche Ge-
samtstrafe bilden zu müssen, weil bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung
im Rahmen des Verfahrens nach § 460 StPO gerade keine Gesamtfreiheits-
strafe aus allen drei zu berücksichtigenden Strafen gebildet worden sei. Dabei
hat es nicht bedacht, daß sich an der Zäsurwirkung des Urteils vom 13. Juli
2000 durch die nach § 460 StPO erfolgte Entscheidung nichts ändert. Durch
die zu Unrecht erfolgte Einbeziehung der beiden Geldstrafen, die zu einer Er-
höhung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe geführt hat, ist der Angeklagte
auch beschwert, so daß der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben
kann.
Der Senat hat davon abgesehen, die Sache im Umfang der Aufhebung
zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Auf Antrag des
Generalbundesanwalts hat er entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den durch die
zu Unrecht erfolgte Einbeziehung der Geldstrafen bedingten Nachteil des An-
geklagten selbst ausgeglichen. Er hat die vom Landgericht ausgesprochene
Gesamtfreiheitsstrafe um einen Monat und drei Wochen reduziert und damit
um eine Woche mehr als die Summe der einbezogenen Tagessätze beträgt.
Angesichts der geringen Höhe der beiden Geldstrafen erscheint es ausge-
schlossen, daß das Landgericht ohne deren Einbeziehung auf eine niedrigere
Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler
von Lienen Becker