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BGH Beschluss vom 25.10.2001 – 3 StR 401/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 401/01

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2001

gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-

richts gegen den Beschluß des Landgerichts Hildesheim vom

27. August 2001, mit dem die Revision der Angeklagten gegen

das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 26. Juni 2001 als un-

zulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Revision der Angeklagten am 27. August 2001

gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht

innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist. Gegen

diesen Beschluß wendet sich die Angeklagte mit ihrem Antrag auf Entschei-

dung des Revisionsgerichts. Zur Begründung führt sie aus, daß sie mit dem

erstellten Sachverständigengutachten nicht einverstanden ist.

Der Antrag der Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulässig,

aber unbegründet. Das Rechtsmittel wurde zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO

als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist Revi-

sionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344

Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker