Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 25.10.2001 – 3 StR 401/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2001
gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-
richts gegen den Beschluß des Landgerichts Hildesheim vom
27. August 2001, mit dem die Revision der Angeklagten gegen
das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 26. Juni 2001 als un-
zulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Revision der Angeklagten am 27. August 2001
gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht
innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist. Gegen
diesen Beschluß wendet sich die Angeklagte mit ihrem Antrag auf Entschei-
dung des Revisionsgerichts. Zur Begründung führt sie aus, daß sie mit dem
erstellten Sachverständigengutachten nicht einverstanden ist.
Der Antrag der Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulässig,
aber unbegründet. Das Rechtsmittel wurde zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO
als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist Revi-
sionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344
Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker