BGH Urteil vom 25.10.2001 – I ZR 51/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 25. Oktober 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammer-
gerichts vom 18. Dezember 1998 im Kostenpunkt und insoweit auf-
gehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der Anträge 1 (Lö-
schung) und 2 (Unterlassung) zum Nachteil der Beklagten erkannt
hat.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das
Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin
vom
9. November 1993 abgeändert. Die Klage wird insoweit abgewie-
sen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien, jeweils Rechtsnachfolger volkseigener Betriebe, streiten
um die Berechtigung an der Bezeichnung "Nitrangin" für Arzneimittel.
Die Klägerin ist Inhaberin des von einer Rechtsvorgängerin am 12. No-
vember 1948 angemeldeten und in der damaligen DDR am 9. November 1954
für "chemisch-pharmazeutische Erzeugnisse" als Nr. 600 932 W 666 eingetra-
genen Warenzeichens "Nitrangin Isis" (Klagezeichen).
Die ursprüngliche Inhaberin des Klagezeichens stellte Arzneimittel zur
Behandlung koronarer Herzerkrankungen her, u.a. drei verschreibungspflichti-
ge "Nitrangin"-Präparate, die unter den Bezeichnungen "Nitrangin Kapseln",
"Nitrangin compositum" und "Nitrangin liquidum" vertrieben wurden.
Im Rahmen sogenannter strukturpolitischer Maßnahmen der damaligen
DDR übertrug der VEB ISIS, Rechtsnachfolger der ursprünglichen Inhaberin
des Klagezeichens, mit Vertrag vom 20./24. September 1973 die Produktion
von "Nitrangin compositum" auf den VEB Pharmazeutisches Werk Meuselbach
(VEB Meuselbach). Dieser wurde in der Folgezeit Teil des Kombinats VEB
Arzneimittelwerk Dresden (VEB AWD). Mit Vertrag vom 6./12. Mai 1975 über-
trug der VEB ISIS dem VEB Meuselbach aus denselben Gründen auch die
Produktion des "Nitrangin liquidum".
Im Juni 1977 schlossen der VEB ISIS und der VEB AWD - dieser han-
delnd für den VEB Meuselbach - einen Vertrag, in dem der VEB ISIS dem VEB
Meuselbach gestattete, das Warenzeichen "Nitrangin" für das von diesem her-
gestellte Arzneimittel "Nitrangin compositum" mitzubenutzen. Eine Vereinba-
rung über die Benutzung des Warenzeichens "Nitrangin liquidum" ist nicht ge-
schlossen worden.
Die Beklagte ist im Wege der Rechtsnachfolge u.a. nach dem VEB An-
kerwerk Rudolstadt Inhaberin des am 24. März 1988 in der damaligen DDR für
"Arzneimittel, chemische Erzeugnisse für Heilzwecke und Gesundheitspflege"
eingetragenen Wortzeichens Nr. 646 001 W 56 685 "Nitrangin" geworden. An-
meldung und Eintragung dieser Marke sind mit Zustimmung des VEB AWD er-
folgt, der damals Inhaber der Marke "Nitrangin Isis" war. In dem Zustimmungs-
schreiben vom 19. Januar 1988 heißt es: "Wir, der VEB Arzneimittelwerk Dres-
den, als Inhaber des Warenzeichens Nitrangin-Isis DDR Nr. 600 932 W 666
stimmen der Registrierung des Warenzeichens Nitrangin in der DDR für den
VEB Ankerwerk Rudolstadt zu."
Seit Mitte des Jahres 1992 stellt die Klägerin neben den "Nitrangin Kap-
seln" (zunächst durch eine Lizenznehmerin) weitere "Nitrangin"-Präparate her,
die sie unter den Bezeichnungen "Nitrangin compositum" und "Nitrangin liqui-
dum" vertreibt. Daneben vertreibt die Klägerin sonstige Arzneimittel, deren Be-
zeichnungen sie jeweils ihren Firmenbestandteil "ISIS" beifügt.
Ende des Jahres 1992 mahnte die Beklagte zunächst die frühere Her-
stellerin der Präparate der Klägerin, danach diese selbst wegen der Benutzung
des Warenzeichens "Nitrangin" ab. Mit Schreiben vom 4. Februar 1993 sprach
die Klägerin hinsichtlich der Zustimmungserklärung des VEB AWD bezüglich
der Eintragung des Warenzeichens "Nitrangin" die fristlose Kündigung, hilfs-
weise die Kündigung zum 31. Juli 1993 aus. Außerdem forderte sie die Be-
klagte zur Löschung des Zeichens "Nitrangin" auf. Die Beklagte lehnte dies ab
und erhob aus ihrem Warenzeichen "Nitrangin" Unterlassungsklage beim
Landgericht Frankfurt/Main gegen die Klägerin.
Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, die Be-
klagte verwendete mit ihrem Zeichen "Nitrangin" ein mit dem prioritätsälteren
Warenzeichen "Nitrangin Isis" verwechselbares Kennzeichen. Die von ihrem
Rechtsvorgänger, dem VEB AWD, erklärte Zustimmung zur Zeicheneintragung
sei eine Lizenzvereinbarung; hieraus könne die Beklagte keine Rechte herlei-
ten, weil sie, die Klägerin, keine Zustimmung zum Eintritt der Beklagten in die
Vereinbarung erteilt habe. Der Vertrag könne auch keine Wirkungen mehr
entfalten, weil er durch die ausgesprochene Kündigung beendet worden sei.
Nach den Abmahnungen durch die Beklagte sei ihr ein Festhalten an der Ver-
einbarung nicht mehr zuzumuten gewesen. Jedenfalls sei durch die Verände-
rung der wirtschaftlichen Situation infolge der Wiedervereinigung die Ge-
schäftsgrundlage für die Vereinbarung entfallen.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Einwilligung in die Löschung ihres Wa-
renzeichens "Nitrangin" und auf Unterlassung der Verwendung der Bezeich-
nung "Nitrangin" für Arzneimittel ab 1. August 1993 in Anspruch genommen.
Einen Feststellungsantrag, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, der Klägerin
zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Arzneimittel mit der Bezeichnung
"Nitrangin liquidum" und/oder "Nitrangin compositum" in den Verkehr zu brin-
gen und/oder zu bewerben, hat sie nach Zustellung der von der Beklagten er-
hobenen parallelen Unterlassungsklage vor dem Landgericht Frankfurt/Main in
der Hauptsache für erledigt erklärt und eine dahingehende Feststellung be-
gehrt.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine Verwechslungsge-
fahr zwischen dem Klagezeichen und ihrer Bezeichnung "Nitrangin" in Abrede
gestellt und gemeint, der ältere Zeitrang des Klagezeichens sei wegen der Zu-
stimmungserklärung des VEB AWD zur Eintragung ihres Warenzeichens be-
deutungslos. Die Klägerin habe durch die Verwendung der Bezeichnung
"Nitrangin" in Alleinstellung für sich keinen Schutz daran erworben. Der Fest-
stellungsantrag sei nicht in der Hauptsache erledigt, sondern von Anfang an
unzulässig gewesen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und hinsicht-
lich des Feststellungsantrags die Erledigung der Hauptsache festgestellt.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die hiergegen eingelegte Revision der Klägerin hat der Bundesge-
richtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur er-
neuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwie-
sen (Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 111/95, GRUR 1998, 815 = WRP 1998, 755 - Ni-
trangin).
Im erneuten Berufungsverfahren ist die Berufung der Beklagten gegen
das landgerichtliche Urteil ohne Erfolg geblieben.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Kla-
geabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zu-
rückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat entsprechend dem ersten Revisionsurteil
zugrunde gelegt, daß zugunsten der Klägerin die Löschungsvoraussetzungen
des § 11 Abs. 1 Nr. 1 WZG und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG und die Voraus-
setzungen des Unterlassungsbegehrens (§§ 24, 31 WZG und § 14 Abs. 2 Nr. 2
und Abs. 5 MarkenG) vorliegen. Es hat angenommen, daß sich die Beklagte
demgegenüber nicht mit Erfolg auf die Zustimmungserklärung des VEB AWD
vom 19. Januar 1988 berufen könne. Dazu hat es ausgeführt:
Die Erklärung sei grundsätzlich nach dem Recht der vormaligen DDR zu
beurteilen und auszulegen. Es habe sich nicht um einen Lizenzvertrag im Sin-
ne der Vorschriften über den internationalen Handel gehandelt, weil diese nur
Fälle mit "Auslandsberührung" betroffen hätten. § 469 ZGB, der sich mit Einwil-
ligung und Genehmigung befasse, weiche inhaltlich nicht von § 182 BGB ab.
Im bundesdeutschen Recht sei anerkannt gewesen, daß an einem Warenzei-
chen nur eine schuldrechtliche Lizenz hätte eingeräumt werden können. Ihre
Bedeutung habe sich in dem Einwand gegenüber dem Zeicheninhaber er-
schöpft, daß er die Benutzung des Zeichens dulden müsse. Im Streitfall könne
es nur um eine derartige Zustimmung gehen, die eine Willenserklärung, näm-
lich den Verzicht auf das Verbietungsrecht, darstelle und von der rein fakti-
schen Duldung mit Verwirkungsfolgen zu unterscheiden sei. Eine derartige oh-
ne zeitliche Begrenzung erteilte Genehmigung sei nur aus wichtigem Grund
kündbar. Einen Sukzessionsschutz gegenüber einem Rechtsnachfolger gebe
es bezüglich dieser Gestattung nicht, so daß im Falle einer Rechtsnachfolge
der Rechtsnachfolger des Markeninhabers an die Genehmigung nicht gebun-
den sei. Demgemäß sei die Zustimmung "in Wegfall geraten".
Die Klage erweise sich aber auch dann als erfolgreich, wenn davon
ausgegangen werde, daß zwischen den Parteien noch eine Vereinbarung be-
standen habe, der zufolge die Klägerin auf das Verbietungsrecht verzichtet ha-
be. Denn eine derartige Vereinbarung habe die Klägerin wirksam gekündigt.
Der hierfür erforderliche wichtige Grund liege darin, daß die Beklagte zunächst
eine Lizenznehmerin der Klägerin und dann diese selbst - wie sich gezeigt ha-
be zu Unrecht - abgemahnt und aufgefordert habe, es zu unterlassen, die Be-
zeichnungen "Nitrangin compositum" bzw. "Nitrangin liquidum" zu verwenden.
Hinzu komme noch, daß die Beklagte der Klägerin unlauteres Wettbewerbs-
verhalten vorgeworfen und sich eines Schadensersatzanspruches berühmt ha-
be.
Der Löschungs- und der Unterlassungsanspruch seien auch mangels
eines hinreichenden Zeitablaufs nicht verwirkt.
Bezüglich der negativen Feststellung sei der Rechtsstreit in der Haupt-
sache erledigt.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
überwiegend Erfolg. Sie führen hinsichtlich der auf Löschung und Unterlassung
gerichteten Anträge zur Klageabweisung.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausge-
gangen, daß die rechtliche Bedeutung der Zustimmungserklärung des VEB
AWD vom 19. Januar 1988 nach dem Recht der vormaligen DDR zu beurteilen
ist (Art. 232 § 1 EGBGB). Es hat diese Beurteilung jedoch nicht rechtsfehlerfrei
vorgenommen.
2. Bei der Zustimmungserklärung zur Eintragung der Marke der Beklag-
ten durch den VEB AWD handelte es sich nicht um eine schuldrechtliche Ge-
stattung oder eine sonstige Zustimmung zur Verwendung der Marke, sondern,
wie die Revision zutreffend geltend macht, um die in § 12 Abs. 3 des Gesetzes
über die Warenkennzeichen vom 30. November 1984 (WKG) der vormaligen
DDR (abgedruckt bei Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., S. 2245) vorgesehene Zu-
stimmung des Inhabers einer älteren Marke zur Eintragung einer jüngeren Mar-
ke, der an sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 7 WKG das Eintragungshindernis einer
notorischen Marke entgegensteht.
Nach der Struktur des DDR-Arzneimittelmarktes spricht vieles dafür, daß
es sich bei "Nitrangin" ebenso wie bei "Germed" (vgl. BGH, Urt. v. 8.2.1996
- I ZR 57/94, GRUR 1997, 224 - Germed) und "Analgin" (vgl. BGH, Urt. v.
9.10.1997 - I ZR 95/95, GRUR 1998, 412 = WRP 1998, 373 - Analgin) um no-
torische Marken gehandelt hat. Es fehlt allerdings an Feststellungen des Be-
rufungsgerichts zum Charakter der Klagemarke als notorische Marke, so daß
nicht ohne weiteres vom Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vor-
schriften ausgegangen werden kann.
Eine Zustimmung im Sinne von § 12 Abs. 3 WKG wurde jedoch auch
dann in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift als rechtserheblich an-
gesehen, wenn es sich bei der älteren Marke nicht um eine notorische Marke
handelte (vgl. Berg, Das Warenkennzeichengesetz der Deutschen Demokrati-
schen Republik, GRUR Int. 1988, 621, 625). In derartigen Fällen wurde mit der
in Rede stehenden Zustimmungserklärung ebenfalls ein Eintragungshindernis
beseitigt, denn gemäß § 13 WKG fand eine Amtsprüfung hinsichtlich älterer
Rechte statt. Es wurde demnach mit der Zustimmungserklärung zur Eintragung
der jüngeren Marke durch den VEB AWD als dem Inhaber der älteren Marke
die Wirkung herbeigeführt, daß aus der älteren Marke der Löschungsgrund des
§ 18 Abs. 1 Nr. 2 WKG nicht hergeleitet werden konnte. Eine Übertragung der
Marke durch den VEB AWD oder eine Lizenzierung i.S. von § 17 WKG stand
nach dem Inhalt der Erklärung nicht in Rede. Dahingehende Feststellungen hat
das Berufungsgericht - anders als es die Revisionserwiderung sieht - nicht ge-
troffen. Es hat vielmehr nur in einem Vergleich der Regelung nach dem Wa-
renzeichengesetz angenommen, daß ein Unterschied des Rechts nach dem
Warenkennzeichengesetz nicht gegeben gewesen sei. Bei dieser Würdigung
hat es allerdings rechtsfehlerhaft die zuvor angeführte in § 12 Abs. 3 WKG
enthaltene Regelung der Zustimmungserklärung unberücksichtigt gelassen.
Diese Zustimmungserklärung führte zum Ausschluß eines Eintragungshinder-
nisses. Mit der Eintragung ist gemäß § 14 WKG (originär) ein ausschließliches
Recht des Rechtsvorgängers der Beklagten entstanden.
Der status quo im Zeitpunkt der Wiedervereinigung bestand in der Ko-
existenz der beiden Marken. Das Erstreckungsgesetz enthält keine Regelun-
gen, die das zugunsten des Rechtsvorgängers der Beklagten entstandene
Ausschließlichkeitsrecht einschränken.
Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage eines Sukzessionsschut-
zes kommt es nicht an. Für die Annahme des Berufungsgerichts, die Zustim-
mungserklärung sei "in Wegfall geraten", fehlt jeder Anhalt, weil die erklärte
Zustimmung zu einer bestimmten Registerlage geführt hat, die sich im Fall ei-
ner Rechtsnachfolge nicht ohne weiteres verändert. Vielmehr ist - mangels
Feststellung einer Veränderung der gegebenen Lage etwa durch einen wirk-
samen Widerruf der Zustimmungserklärung durch den VEB AWD oder eines
Eingriffs aufgrund strukturpolitischer Maßnahmen von hoher Hand - das Ver-
hältnis der beiden Marken zueinander und das Rechtsverhältnis der Rechts-
vorgänger der Parteien unbeschadet der noch zu erörternden Wirkung der
Kündigungserklärung durch die Klägerin in dem Rechtszustand verblieben, wie
er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einigungsvertrages bestanden hat.
3. Die Zustimmungserklärung konnte nach Inkrafttreten des Einigungs-
vertrages nicht wirksam gekündigt werden. Es kann nicht davon ausgegangen
werden, daß aufgrund der Anfrage des Rechtsvorgängers der Beklagten und
der abschließend erteilten Zustimmung des Rechtsvorgängers der Klägerin ein
Dauerschuldverhältnis begründet worden ist, das regelmäßig durch wiederkeh-
rende Rechte und Pflichten bestimmt wird. Auch das Berufungsgericht hat dazu
keine durchgreifenden Argumente angeführt, denn seine Annahme einer Li-
zenz ist, wie vorerörtert, nicht zutreffend. Es ist vielmehr davon auszugehen,
daß die Zustimmung, die eine andauernde Registerlage herbeigeführt hat, ein
für allemal ausgesprochen worden ist und nicht durch eine Kündigung, sondern
allenfalls aufgrund strukturpolitischer Maßnahmen von hoher Hand hätte geän-
dert werden können.
Fehlt es demnach an Anhaltspunkten für das Bestehen eines zivilrechtli-
chen Vertragsverhältnisses zwischen dem VEB AWD und dem VEB Ankerwerk
Rudolstadt, kann die Klägerin sich für die Wirksamkeit ihrer Kündigung auch
nicht mit Erfolg auf eine Veränderung der Geschäftsgrundlage eines Vertrages
zwischen dem VEB AWD und dem VEB Ankerwerk Rudolstadt stützen.
Auch wenn die ausgesprochene Kündigung als Widerruf oder Rücknah-
me der Zustimmungserklärung zu verstehen wäre, ist hierfür - abgesehen von
tatsächlich nicht getroffenen strukturpolitischen Maßnahmen von hoher Hand -
keine rechtliche Grundlage ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen könnte,
daß durch nachträgliche Rücknahme der Zustimmung, die den Charakter einer
ein Schutzhindernis beseitigenden Erklärung hat, die Registerlage wieder ge-
ändert werden könnte.
4. Demnach ist weiterhin von der Rechtswirksamkeit der Zustimmungs-
erklärung im Sinne des § 12 Abs. 3 WKG auszugehen, so daß die Klägerin
weder mit dem Löschungsantrag noch mit ihrem Unterlassungsbegehren Erfolg
haben kann.
5. Bezüglich des ursprünglichen Klageantrags 3 (negatives Feststel-
lungsbegehren) hat die Revision keinen Erfolg. Insoweit hat bereits das Land-
gericht zutreffend entsprechend dem Antrag der Klägerin die Erledigung in der
Hauptsache festgestellt. Die Klage war zunächst zulässig und begründet, weil
nach den vorstehenden Ausführungen von einer Koexistenz der sich gegen-
überstehenden Marken auszugehen ist. Das ursprünglich gegebene Feststel-
lungsinteresse der Klägerin ist durch die von der Beklagten erhobene gegen-
läufige Unterlassungsklage entfallen, weil diese ein Sachurteil erlaubt und von
der (hiesigen) Beklagten nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann
(vgl. BGHZ 99, 340, 343 - Parallelverfahren).
III. Danach war das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und auf
die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts, soweit die Beklagte
zur Einwilligung in die Löschung und zur Unterlassung verurteilt worden ist,
abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO; soweit die Be-
klagte unterliegt (Feststellung der Erledigung), werden hierdurch angesichts
der Geringfügigkeit des Teilstreitwerts keine besonderen Kosten verursacht.
Erdmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Schaffert