Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.10.2001 – III ZB 53/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und

Galke

beschlossen:

Die weitere Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des 2.

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. August und 10.

September 2001 - 2 W 2766/01 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt beizuordnen,

wird abgelehnt.

G r ü n d e :

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von

hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht

zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen einer

außerordentlichen Beschwerde liegen nicht vor. Dasselbe gilt für die

beantragte Bestellung eines Prozeßpflegers gemäß § 57 ZPO.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke