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BGH Beschluß vom 25.10.2001 – III ZR 43/01
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 331 a, 411 Abs. 3
Das Gericht ist befugt, bei Säumnis einer Partei im Termin zur mündlichen
Verhandlung den geladenen Sachverständigen mündlich anzuhören und das
Ergebnis dieser Beweisaufnahme bei einer Entscheidung nach Lage der
Akten zu verwerten.
BGH, Beschluß vom 25. Oktober 2001 - III ZR 43/01 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 11. Januar
2001 - 6 U 33/98 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert: 97.585,20 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Es war nicht verfahrensfehlerhaft,
daß das Berufungsgericht zunächst den geladenen Sachverständigen mündlich
angehört und sodann auch unter Berücksichtigung dieser Erläuterungen eine
Entscheidung nach Lage der Akten getroffen hat, obwohl der Prozeßbevoll-
mächtigte des Klägers im Verhandlungstermin nicht aufgetreten war.
1.
Mit Beweisbeschluß vom 12. August 1999 hatte das Oberlandesgericht
die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet.
Nach dem Eingang dieses Gutachtens hat der Kläger Antrag auf Ladung des
Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens gestellt. Daraufhin hat
der Vorsitzende des Berufungssenats neuen Termin zur mündlichen Verhand-
lung auf den 23. November 2000 bestimmt und die Ladung des Sachverständi-
gen von der Einzahlung eines Vorschusses durch den Kläger abhängig ge-
macht. Diesen Vorschuß hat die Rechtsschutzversicherung des Klägers auch
alsbald bezahlt. Dessen Prozeßbevollmächtigter hat jedoch mit Rücksicht auf
einen inzwischen erteilten Auftrag zur Erstattung eines Privatgutachtens er-
folglos Terminsverlegung beantragt und angekündigt, am 23. November 2000
nicht aufzutreten. Bei Aufruf der Sache im Termin ist der Prozeßbevollmäch-
tigte des Klägers zwar erschienen, hat aber zugleich erklärt, er werde nicht
auftreten und auch keinen Antrag stellen. Sodann hat das Berufungsgericht
durch Beschluß die mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens durch
den Sachverständigen angeordnet. Nach dessen Vernehmung hat das be-
klagte Land Antrag auf Zurückweisung der Berufung und Entscheidung nach
Lage der Akten gestellt. Diesem Antrag hat das Berufungsgericht mit dem an-
gefochtenen Urteil entsprochen.
2.
Die Verfahrensweise des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden.
Bei einer Entscheidung nach Lage der Akten gemäß § 331 a ZPO darf zwar nur
der bisherige Akteninhalt - freilich einschließlich aller früheren Beweisauf-
nahmen - verwertet werden (vgl. MünchKomm/Prütting, ZPO, 2. Aufl., § 251 a
Rn. 11, § 331 a Rn. 2). Dazu gehört hier indes auch die mündliche Anhörung
des Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO vor erneutem Eintritt in die
mündliche Verhandlung. Entsprechend § 360 Satz 2 ZPO war das Berufungs-
gericht ohne weitere mündliche Verhandlung befugt, seinen Beweisbeschluß in
dieser Richtung zu ergänzen. Diese Beweisaufnahme hatte dann gleichfalls vor
der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zu erfolgen (§§ 367 Abs. 1, 370
Abs. 1 ZPO). Zu dem Zeitpunkt, als nach Schluß der Beweisaufnahme nun-
mehr die beiderseitigen Sachanträge gestellt werden sollten und damit die
mündliche Verhandlung begann (§ 137 Abs. 1 ZPO), war somit auch die voran-
gegangene Anhörung des Sachverständigen "Akteninhalt" geworden, der für
§ 331 a ZPO verwertbar war.
Daß im Streitfall auch das Gebot rechtlichen Gehörs und der Grundsatz
eines fairen Verfahrens nicht zu einer anderen Beurteilung nötigen, hat das
Berufungsgericht zutreffend und unangegriffen festgestellt.
Rinne
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wurm ist im Urlaub und kann deshalb nicht un- terschreiben.
Rinne
Kapsa
Dörr
Galke