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BGH Beschluß vom 25.10.2001 – III ZR 43/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

III ZR 43/01

Nachschlagewerk: nein

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 331 a, 411 Abs. 3

Das Gericht ist befugt, bei Säumnis einer Partei im Termin zur mündlichen

Verhandlung den geladenen Sachverständigen mündlich anzuhören und das

Ergebnis dieser Beweisaufnahme bei einer Entscheidung nach Lage der

Akten zu verwerten.

BGH, Beschluß vom 25. Oktober 2001 - III ZR 43/01 - OLG Zweibrücken

LG Frankenthal

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und

Galke

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des

Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 11. Januar

2001 - 6 U 33/98 - wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Streitwert: 97.585,20 DM

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Es war nicht verfahrensfehlerhaft,

daß das Berufungsgericht zunächst den geladenen Sachverständigen mündlich

angehört und sodann auch unter Berücksichtigung dieser Erläuterungen eine

Entscheidung nach Lage der Akten getroffen hat, obwohl der Prozeßbevoll-

mächtigte des Klägers im Verhandlungstermin nicht aufgetreten war.

1.

Mit Beweisbeschluß vom 12. August 1999 hatte das Oberlandesgericht

die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet.

Nach dem Eingang dieses Gutachtens hat der Kläger Antrag auf Ladung des

Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens gestellt. Daraufhin hat

der Vorsitzende des Berufungssenats neuen Termin zur mündlichen Verhand-

lung auf den 23. November 2000 bestimmt und die Ladung des Sachverständi-

gen von der Einzahlung eines Vorschusses durch den Kläger abhängig ge-

macht. Diesen Vorschuß hat die Rechtsschutzversicherung des Klägers auch

alsbald bezahlt. Dessen Prozeßbevollmächtigter hat jedoch mit Rücksicht auf

einen inzwischen erteilten Auftrag zur Erstattung eines Privatgutachtens er-

folglos Terminsverlegung beantragt und angekündigt, am 23. November 2000

nicht aufzutreten. Bei Aufruf der Sache im Termin ist der Prozeßbevollmäch-

tigte des Klägers zwar erschienen, hat aber zugleich erklärt, er werde nicht

auftreten und auch keinen Antrag stellen. Sodann hat das Berufungsgericht

durch Beschluß die mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens durch

den Sachverständigen angeordnet. Nach dessen Vernehmung hat das be-

klagte Land Antrag auf Zurückweisung der Berufung und Entscheidung nach

Lage der Akten gestellt. Diesem Antrag hat das Berufungsgericht mit dem an-

gefochtenen Urteil entsprochen.

2.

Die Verfahrensweise des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden.

Bei einer Entscheidung nach Lage der Akten gemäß § 331 a ZPO darf zwar nur

der bisherige Akteninhalt - freilich einschließlich aller früheren Beweisauf-

nahmen - verwertet werden (vgl. MünchKomm/Prütting, ZPO, 2. Aufl., § 251 a

Rn. 11, § 331 a Rn. 2). Dazu gehört hier indes auch die mündliche Anhörung

des Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO vor erneutem Eintritt in die

mündliche Verhandlung. Entsprechend § 360 Satz 2 ZPO war das Berufungs-

gericht ohne weitere mündliche Verhandlung befugt, seinen Beweisbeschluß in

dieser Richtung zu ergänzen. Diese Beweisaufnahme hatte dann gleichfalls vor

der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zu erfolgen (§§ 367 Abs. 1, 370

Abs. 1 ZPO). Zu dem Zeitpunkt, als nach Schluß der Beweisaufnahme nun-

mehr die beiderseitigen Sachanträge gestellt werden sollten und damit die

mündliche Verhandlung begann (§ 137 Abs. 1 ZPO), war somit auch die voran-

gegangene Anhörung des Sachverständigen "Akteninhalt" geworden, der für

§ 331 a ZPO verwertbar war.

Daß im Streitfall auch das Gebot rechtlichen Gehörs und der Grundsatz

eines fairen Verfahrens nicht zu einer anderen Beurteilung nötigen, hat das

Berufungsgericht zutreffend und unangegriffen festgestellt.

Rinne

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wurm ist im Urlaub und kann deshalb nicht un- terschreiben.

Rinne

Kapsa

Dörr

Galke