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BGH Beschluss vom 25.10.2001 – III ZR 53/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 25. Okto-

ber 2001

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten, die Beschwer auf über 60.000 DM

heraufzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Berufungsgericht hat auf Antrag des Klägers festgestellt, daß "das

zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis gem. Vereinbarung vom

14.10.1993 - Nr. 255/93 des Notars H. in H. " durch die Kündigung des Klägers

vom 17. November 1997, zugegangen am 18. November 1997, beendet wor-

den ist. Ferner hat es den Beklagten verurteilt, an den Kläger Grundstücke mit

einer Fläche von insgesamt 39,59 ha herauszugeben. Das Berufungsgericht

hat die Revision nicht zugelassen und die Beschwer des Beklagten auf einen

20.000 DM nicht übersteigenden Wert festgesetzt.

Der Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Er be-

gehrt, die Beschwer auf einen Betrag über 60.000 DM heraufzusetzen.

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Es ist nicht davon auszugehen, daß der Beklagte durch die im Beru-

fungsurteil ausgesprochene Verurteilung in Höhe von mehr als 60.000 DM be-

schwert ist.

1.

Die Revision macht nicht geltend, daß der Beklagte durch die Verurtei-

lung zur Herausgabe der Grundstücke um mehr als 20.000 DM beschwert ist.

2.

Entgegen der Auffassung der Revision richtet sich der Wert der Be-

schwer durch den Feststellungsausspruch nicht nach § 8 ZPO (i.V.m. § 2

ZPO). Denn zwischen den Parteien ist nicht das Bestehen oder die Dauer ei-

nes "Pacht- oder Mietverhältnisses" im Sinne des § 8 ZPO streitig.

Zwar enthält der von den Parteien geschlossene Betriebsführungs- und

Erbvertrag vom 14. Oktober 1993 Elemente eines Pachtvertrages. Der Kläger

hatte dem Beklagten die Grundstücke zum Gebrauch und zum Genuß der

Früchte (§ 581 Abs. 1 Satz 1 BGB) überlassen. Denn der Beklagte sollte nach

dem Vertrag bis zum Eintritt des Erbfalls auf eigene Rechnung und Gefahr ei-

nen landwirtschaftlichen Betrieb auf den - 1945 enteigneten und - vom Kläger

kauf- oder pachtweise zurückerworbenen Grundstücken führen (II Nr. 1 Abs. 1

des Vertrages vom 14. Oktober 1993). Ein Pachtzins, an den eine Bewertung

gemäß § 8 ZPO anknüpfen könnte, war aber nicht vereinbart. Der Beklagte hat

sich verpflichtet, dem Kläger im Wege eines unverzinslichen und zu dessen

Lebzeiten unkündbaren Darlehens die finanziellen Mittel für den Kauf oder die

Anpachtung der ehemaligen Betriebsflächen, für die Miete oder den Kauf einer

Wohnung und für den Ausgleich sonstiger, mit dem Rückerwerb der Grund-

stücke verbundener, Zahlungsverpflichtungen zu geben (II Nr. 2 Abs. 1, 2 und

4, Nr. 3 Abs. 1 und Nr. 7 des Vertrages vom 14. Oktober 1993). Darin, nicht in

der Zahlung eines Pachtzinses, lag die Gegenleistung des Beklagten für die

Überlassung des Hofes und - vor allem - für die Einsetzung seines Sohnes als

Vermächtnisnehmer am Nachlaß des Klägers (III Nr. 1 des Vertrages vom

14. Oktober 1993).

3.

Der Wert der Beschwer durch die getroffene Feststellung ist gemäß § 3

1. Halbs. ZPO (i.V.m. § 2 ZPO) nach freiem Ermessen festzusetzen. Die Wer-

termittlung hat von den Nachteilen auszugehen, die der Beklagte - über die

Verurteilung zur Herausgabe der Grundstücke hinaus - dadurch davonträgt,

daß die Beendigung des Vertrages vom 14. Oktober 1993 festgestellt worden

ist; dieser Wert ist um den bei Feststellungsklagen üblichen Abschlag zu min-

dern. Im Streitfall hat die Revision jedoch nicht vorgetragen, daß der Beklagte

durch den Verlust der Betriebsführung und des Vermächtnisses (vgl. III Nr. 3

des Vertrages vom 14. Oktober 1993) Vermögensnachteile davontrug, die - zu-

sammen mit der Beschwer durch die Herausgabeverurteilung - 60.000 DM

übersteigen.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke