BGH Beschluss vom 25.10.2001 – III ZR 53/01
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 25. Okto-
ber 2001
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Beschwer auf über 60.000 DM
heraufzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Berufungsgericht hat auf Antrag des Klägers festgestellt, daß "das
zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis gem. Vereinbarung vom
14.10.1993 - Nr. 255/93 des Notars H. in H. " durch die Kündigung des Klägers
vom 17. November 1997, zugegangen am 18. November 1997, beendet wor-
den ist. Ferner hat es den Beklagten verurteilt, an den Kläger Grundstücke mit
einer Fläche von insgesamt 39,59 ha herauszugeben. Das Berufungsgericht
hat die Revision nicht zugelassen und die Beschwer des Beklagten auf einen
20.000 DM nicht übersteigenden Wert festgesetzt.
Der Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Er be-
gehrt, die Beschwer auf einen Betrag über 60.000 DM heraufzusetzen.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Es ist nicht davon auszugehen, daß der Beklagte durch die im Beru-
fungsurteil ausgesprochene Verurteilung in Höhe von mehr als 60.000 DM be-
schwert ist.
1.
Die Revision macht nicht geltend, daß der Beklagte durch die Verurtei-
lung zur Herausgabe der Grundstücke um mehr als 20.000 DM beschwert ist.
2.
Entgegen der Auffassung der Revision richtet sich der Wert der Be-
ZPO). Denn zwischen den Parteien ist nicht das Bestehen oder die Dauer ei-
nes "Pacht- oder Mietverhältnisses" im Sinne des § 8 ZPO streitig.
Zwar enthält der von den Parteien geschlossene Betriebsführungs- und
Erbvertrag vom 14. Oktober 1993 Elemente eines Pachtvertrages. Der Kläger
hatte dem Beklagten die Grundstücke zum Gebrauch und zum Genuß der
Früchte (§ 581 Abs. 1 Satz 1 BGB) überlassen. Denn der Beklagte sollte nach
dem Vertrag bis zum Eintritt des Erbfalls auf eigene Rechnung und Gefahr ei-
nen landwirtschaftlichen Betrieb auf den - 1945 enteigneten und - vom Kläger
kauf- oder pachtweise zurückerworbenen Grundstücken führen (II Nr. 1 Abs. 1
des Vertrages vom 14. Oktober 1993). Ein Pachtzins, an den eine Bewertung
gemäß § 8 ZPO anknüpfen könnte, war aber nicht vereinbart. Der Beklagte hat
sich verpflichtet, dem Kläger im Wege eines unverzinslichen und zu dessen
Lebzeiten unkündbaren Darlehens die finanziellen Mittel für den Kauf oder die
Anpachtung der ehemaligen Betriebsflächen, für die Miete oder den Kauf einer
Wohnung und für den Ausgleich sonstiger, mit dem Rückerwerb der Grund-
stücke verbundener, Zahlungsverpflichtungen zu geben (II Nr. 2 Abs. 1, 2 und
4, Nr. 3 Abs. 1 und Nr. 7 des Vertrages vom 14. Oktober 1993). Darin, nicht in
der Zahlung eines Pachtzinses, lag die Gegenleistung des Beklagten für die
Überlassung des Hofes und - vor allem - für die Einsetzung seines Sohnes als
Vermächtnisnehmer am Nachlaß des Klägers (III Nr. 1 des Vertrages vom
14. Oktober 1993).
3.
Der Wert der Beschwer durch die getroffene Feststellung ist gemäß § 3
1. Halbs. ZPO (i.V.m. § 2 ZPO) nach freiem Ermessen festzusetzen. Die Wer-
termittlung hat von den Nachteilen auszugehen, die der Beklagte - über die
Verurteilung zur Herausgabe der Grundstücke hinaus - dadurch davonträgt,
daß die Beendigung des Vertrages vom 14. Oktober 1993 festgestellt worden
ist; dieser Wert ist um den bei Feststellungsklagen üblichen Abschlag zu min-
dern. Im Streitfall hat die Revision jedoch nicht vorgetragen, daß der Beklagte
durch den Verlust der Betriebsführung und des Vermächtnisses (vgl. III Nr. 3
des Vertrages vom 14. Oktober 1993) Vermögensnachteile davontrug, die - zu-
sammen mit der Beschwer durch die Herausgabeverurteilung - 60.000 DM
übersteigen.
Rinne
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke