BGH Beschluss vom 25.10.2001 – IX ZB 95/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2001
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft sowie die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 25. Oktober 2001
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des
5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 3. Au-
gust 2000 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Schuld-
ner zur Last.
Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 165.000 DM.
Gründe
Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg
(§ 19 Abs. 3 AVAG a.F. i.V.m. § 554 b ZPO).
Der Umstand allein, daß eine Belehrung des Schuldners zu den Risiken
von Börsentermingeschäften nicht wiederholt worden ist, begründet keinen
Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung (vgl. BGHZ 138, 331, 334 ff.).
Der Schuldner hat auch die Ausnahmevoraussetzung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3
Buchst. a (i.V.m. Art. 28 Abs. 1) EuGVÜ nicht hinreichend dargetan. Aufgrund
der eingehenden Angaben der Gläubigerin (S. 7 ihres Schriftsatzes vom
14. Februar 2000 = Bl. 99 GA i.V.m. dem beigefügten Schreiben des Beklagten
vom 21. August 1995 an U.; Klagebegründungsschrift vom 9. September 1998
= Bl. 197-202 GA) hatte ihre Rechtsvorgängerin U. nur mit dem Schuldner per-
sönlich sowie mit einer - durch Direktor B. vertretenen - irischen Gesellschaft I.
Verbindung. Demgegenüber genügt die pauschale Behauptung des Schuld-
ners, Vertragsabschluß-Formulare seien "mit Wissen und Wollen der Be-
schwerdegegnerin" verteilt worden, nicht. Es fehlen tatsächliche Angaben da-
zu, in welcher Weise gerade die U. - und nicht die selbständige I. - von den
Werbemaßnahmen der T. KG Kenntnis erlangt und diese gebilligt haben soll.
Angesichts des eingehenden Bestreitens der Gläubigerin zu diesem Punkt be-
durfte es keines weiteren gerichtlichen Hinweises gemäß § 139 Abs. 1 ZPO.
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer
Raebel