Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.10.2001 – IX ZB 95/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2001

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft sowie die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

am 25. Oktober 2001

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des

5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 3. Au-

gust 2000 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Schuld-

ner zur Last.

Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 165.000 DM.

Gründe

Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen

von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg

(§ 19 Abs. 3 AVAG a.F. i.V.m. § 554 b ZPO).

Der Umstand allein, daß eine Belehrung des Schuldners zu den Risiken

von Börsentermingeschäften nicht wiederholt worden ist, begründet keinen

Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung (vgl. BGHZ 138, 331, 334 ff.).

Der Schuldner hat auch die Ausnahmevoraussetzung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3

Buchst. a (i.V.m. Art. 28 Abs. 1) EuGVÜ nicht hinreichend dargetan. Aufgrund

der eingehenden Angaben der Gläubigerin (S. 7 ihres Schriftsatzes vom

14. Februar 2000 = Bl. 99 GA i.V.m. dem beigefügten Schreiben des Beklagten

vom 21. August 1995 an U.; Klagebegründungsschrift vom 9. September 1998

= Bl. 197-202 GA) hatte ihre Rechtsvorgängerin U. nur mit dem Schuldner per-

sönlich sowie mit einer - durch Direktor B. vertretenen - irischen Gesellschaft I.

Verbindung. Demgegenüber genügt die pauschale Behauptung des Schuld-

ners, Vertragsabschluß-Formulare seien "mit Wissen und Wollen der Be-

schwerdegegnerin" verteilt worden, nicht. Es fehlen tatsächliche Angaben da-

zu, in welcher Weise gerade die U. - und nicht die selbständige I. - von den

Werbemaßnahmen der T. KG Kenntnis erlangt und diese gebilligt haben soll.

Angesichts des eingehenden Bestreitens der Gläubigerin zu diesem Punkt be-

durfte es keines weiteren gerichtlichen Hinweises gemäß § 139 Abs. 1 ZPO.

Kreft

Stodolkowitz

Kirchhof

Fischer

Raebel