BGH Beschluss vom 25.10.2001 – IX ZR 371/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 25. Oktober 2001
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
wird abgelehnt.
Gründe
Der Beklagten kann Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Revision
nicht bewilligt werden, weil sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für Pro-
zeßkostenhilfe nicht ordnungsgemäß dargetan hat. Zudem bietet das Rechts-
mittel nicht die nach § 114 ZPO für eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
vorausgesetzte Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte hat sich zur Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzun-
gen für die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht des durch die Verordnung vom
17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) eingeführten Vordrucks bedient, obwohl seine
Benutzung in § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschrieben ist. Eine danach in-
haltlich und formell ausreichende Erklärung ist hier jedenfalls deshalb unerläß-
lich, weil es sich um den erstmaligen Antrag der Beklagten handelt und eine
ersatzweise Bezugnahme auf noch hinreichend aktuelle frühere Erklärungen
schon deshalb nicht in Betracht kam (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1997
- VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231).
Die von § 117 Abs. 2 ZPO verlangten Erklärungen über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Ein-
kommen und Lasten) nebst entsprechenden Belegen sind dem Antrag der Be-
klagten auch in anderer Form nicht ausreichend zu entnehmen. Die Antrags-
begründung erwähnt zwar die Aufzehrung des vorhandenen Vermögens; sie
besagt aber nichts zu den sonstigen in § 117 Abs. 2 ZPO genannten Verhält-
nissen. Auch einem nach § 117 Abs. 2 ZPO unzureichenden Gesuch kann
nicht entsprochen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 24. November 1999
- XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879).
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer
Raebel