Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.10.2001 – IX ZR 371/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

am 25. Oktober 2001

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

wird abgelehnt.

Gründe

Der Beklagten kann Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Revision

nicht bewilligt werden, weil sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für Pro-

zeßkostenhilfe nicht ordnungsgemäß dargetan hat. Zudem bietet das Rechts-

mittel nicht die nach § 114 ZPO für eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

vorausgesetzte Aussicht auf Erfolg.

Die Beklagte hat sich zur Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzun-

gen für die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht des durch die Verordnung vom

17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) eingeführten Vordrucks bedient, obwohl seine

Benutzung in § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschrieben ist. Eine danach in-

haltlich und formell ausreichende Erklärung ist hier jedenfalls deshalb unerläß-

lich, weil es sich um den erstmaligen Antrag der Beklagten handelt und eine

ersatzweise Bezugnahme auf noch hinreichend aktuelle frühere Erklärungen

schon deshalb nicht in Betracht kam (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1997

- VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231).

Die von § 117 Abs. 2 ZPO verlangten Erklärungen über die persönlichen

und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Ein-

kommen und Lasten) nebst entsprechenden Belegen sind dem Antrag der Be-

klagten auch in anderer Form nicht ausreichend zu entnehmen. Die Antrags-

begründung erwähnt zwar die Aufzehrung des vorhandenen Vermögens; sie

besagt aber nichts zu den sonstigen in § 117 Abs. 2 ZPO genannten Verhält-

nissen. Auch einem nach § 117 Abs. 2 ZPO unzureichenden Gesuch kann

nicht entsprochen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 24. November 1999

- XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879).

Kreft

Stodolkowitz

Kirchhof

Fischer

Raebel