Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.10.2001 – IX ZR 95/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

am 25. Oktober 2001

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 16. Dezember 1998 wird

nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur

Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 80.000 DM (§ 12 Abs. 1 Satz 1

GKG, § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).

Gründe

Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung

auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO).

Das Haustürwiderrufsgesetz ist auf die Bürgschaft für ein gewerbliches

Darlehen nicht anwendbar (BGHZ 139, 21, 24 ff). Der Beklagte wird aus derje-

nigen Verbindlichkeit in Anspruch genommen, die Anlaß für seine Verbürgung

war. Die Kreditkündigung war im Endergebnis auch nach dem Maßstab der

Nr. 7.1 der Darlehensbedingungen gerechtfertigt.

Kreft

Stodolkowitz

Kirchhof

Fischer

Raebel