BGH Beschluss vom 25.10.2001 – IX ZR 95/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 25. Oktober 2001
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 16. Dezember 1998 wird
nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur
Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 80.000 DM (§ 12 Abs. 1 Satz 1
GKG, § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).
Gründe
Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO).
Das Haustürwiderrufsgesetz ist auf die Bürgschaft für ein gewerbliches
Darlehen nicht anwendbar (BGHZ 139, 21, 24 ff). Der Beklagte wird aus derje-
nigen Verbindlichkeit in Anspruch genommen, die Anlaß für seine Verbürgung
war. Die Kreditkündigung war im Endergebnis auch nach dem Maßstab der
Nr. 7.1 der Darlehensbedingungen gerechtfertigt.
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer
Raebel