BGH Beschluss vom 25.10.2001 – V ZR 375/00
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Oktober 2001 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. September 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi- sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Auch die Auslegung des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform hat auf der Grundlage des objektivierten Willens des Gesetzgebers zu erfolgen, soweit die- ses Gesetz für die Auslegung und die Frage der Verfassungsmä- ßigkeit von Art. 233 §§ 11 ff EGBGB heranzuziehen ist. Auf die subjektiven Vorstellungen am Gesetzgebungsverfahren beteiligter Organe oder einzelner ihrer Mitglieder kommt es nicht an (vgl. BVerfGE 1, 299, 312).
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 73.819,00 DM
Tropf
Schneider
Krüger
Klein
Gaier