Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.10.2001 – V ZR 375/00

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Oktober 2001 durch die

Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. September 2000 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi- sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Auch die Auslegung des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform hat auf der Grundlage des objektivierten Willens des Gesetzgebers zu erfolgen, soweit die- ses Gesetz für die Auslegung und die Frage der Verfassungsmä- ßigkeit von Art. 233 §§ 11 ff EGBGB heranzuziehen ist. Auf die subjektiven Vorstellungen am Gesetzgebungsverfahren beteiligter Organe oder einzelner ihrer Mitglieder kommt es nicht an (vgl. BVerfGE 1, 299, 312).

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 73.819,00 DM

Tropf

Schneider

Krüger

Klein

Gaier