Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.10.2001 – VII ZB 12/01

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 durch die

Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Bauner

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 26.

Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Februar 2001 wird auf seine

Kosten zurückgewiesen.

Der Senat teilt die Zweifel des Kammergerichts an der Rechtzeitigkeit

des Eingang der Berufungsbegründungsschrift.

Die begehrte Wiedereinsetzung ist im Ergebnis zu Recht versagt

worden. Selbst wenn der nachgeschobene neue Vortrag des Beklagten

berücksichtigt werden könnte, ist die geltend gemachte Verwechslung

der von der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten abzugebenden

Schriftstücke aufgrund der gegenteiligen eidesstattlichen Versicherung

der Büroangestellten F. nicht hinreichend glaubhaft.

Beschwerdewert: 231.372,18 DM

Thode

Haß

Hausmann

Kuffer

Bauner