BGH Beschluss vom 29.10.2001 – II ZR 110/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Oktober 2001
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h. c. Röhricht und die Richter
Dr. Hesselberger, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Heraufsetzung seiner Beschwer auf
mehr als 60.000,00 DM wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger und die Beklagten zu 1-3 sind miteinander verwandte
Kommanditisten einer GmbH & Co. KG sowie Gesellschafter ihrer Komple-
mentär-GmbH, der Beklagten zu 4, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1
bis zur Erreichung der satzungsgemäßen Altersgrenze Ende 1998 war. Im Jahr
1996 versuchte er zunächst vergeblich, die Bestellung seines Sohnes, des Be-
klagten zu 3, als Nachfolgegeschäftsführer zu erreichen. Ein daraufhin einbe-
rufener Beirat erzielte im September 1997 eine scheinbare Einigung der Par-
teien auch über andere Streitpunkte; ihre Umsetzung scheiterte aber an er-
neuter Uneinigkeit. Am 24. März 1998 beschloß die Gesellschafterversamm-
lung der KG mehrheitlich gegen die Stimme des Klägers, u.a. der Bestellung
des Beklagten zu 3 zum Geschäftsführer von zwei Tochtergesellschaften der
KG zu dem Zeitpunkt zuzustimmen, zu dem er auch Geschäftsführer der Be-
klagten zu 4 werde. Außerdem wurde die Feststellung des Jahresabschlusses
1996 beschlossen.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit der bei-
den Beschlüsse begehrt. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Klage-
abweisung bestätigt und die Beschwer des Klägers auf weniger als
60.000,00 DM festgesetzt. Er beantragt deren Heraufsetzung auf einen diese
Summe übersteigenden Betrag.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Wert der
Beschwer ohne ersichtlichen Ermessensfehler gemäß § 3 ZPO entsprechend
den eigenen erst- und zweitinstanzlichen Angaben des Klägers zum Streitwert
und damit zu seinem wirtschaftlichen Interesse an dem Erfolg seiner Berufung
(vgl. BGHZ 128, 85, 88) festgesetzt. Soweit er nach der - seinen Angaben fol-
genden - vorläufigen Streitwertfestsetzung auf 50.000,00 DM durch Beschluß
des Berufungsgerichts vom 11. November 1998 mit Schriftsatz vom 12. Januar
1999 beantragt hat, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf wenigstens
75.000,00 DM festzusetzen, ermangelt dies - ebenso wie der in der Revisi-
onsinstanz gestellte Antrag - einer Begründung bzw. Glaubhaftmachung (vgl.
Sen.Beschl. v. 28. Mai 1990 - II ZR 245/98, NJW-RR 1990, 1123 f.). Aus den
Klageanträgen oder dem Parteivortrag ergibt sich eine höhere Beschwer als
60.000,00 DM auch nicht in Verbindung mit gesetzlichen Vorschriften von
selbst.
1. Was den Streit der Parteien um die Geschäftsführerbestellung des
Beklagten zu 3 angeht, so ist dafür nicht etwa gemäß § 9 ZPO der
3 ½-fache Wert der Jahresbezüge des Beklagten zu 3 bei den beiden Tochter-
gesellschaften der KG maßgebend, weil hier nicht der Anstellungsvertrag
- schon gar nicht zwischen dessen Parteien - im Streit ist. Anzuknüpfen ist die
Beschwer des Klägers vielmehr an sein - im Rechtsstreit auch deutlich artiku-
liertes - Interesse, den von ihm für ungeeignet erachteten Beklagten zu 3 von
der Unternehmensleitung fernzuhalten (vgl. auch Senat aaO). Jedoch ist der
Kläger auch in diesem Interesse durch die angefochtene Entscheidung nur
partiell beschwert, weil sie weder die Bestellung des Beklagten zu 3 zum Ge-
schäftsführer der Muttergesellschaft bzw. ihrer Komplementär-GmbH noch un-
mittelbar die Geschäftsführerbestellung bei den beiden Tochtergesellschaften,
sondern lediglich die Zustimmung zu der letzteren Maßnahme durch die Ge-
sellschafterversammlung der Muttergesellschaft (KG) - und auch dies nur mit
der Einschränkung des Wirksamwerdens dieser Bestellungen erst im Zeitpunkt
seiner Bestellung zum Geschäftsführer der Beklagten zu 4 - zum Gegenstand
hatte, wobei das Berufungsgericht offengelassen hat, ob es einer solchen Zu-
stimmung überhaupt bedurfte. Inwieweit dem Kläger oder den Gesellschaften,
an denen er beteiligt ist, durch den streitgegenständlichen Zustimmungsbe-
schluß ein betragsmäßig abzuschätzender Schaden droht (§ 3 ZPO), ist nicht
vorgetragen oder ersichtlich.
2. Was die Feststellung des Jahresabschlusses der KG für das Jahr
1996 angeht, so hält der Kläger diesen für nichtig, weil in ihm Erstattungsan-
sprüche der KG wegen ungerechtfertigter Erhöhungen der Geschäftsführerver-
gütung sowie wegen sonstiger nicht einstimmig gebilligter Entnahmen nicht
aktiviert seien. Einen dadurch bedingten (und für seine Beschwer maßgeben-
den) wirtschaftlichen Nachteil sieht der Kläger offenbar in der Schmälerung
seiner Ansprüche auf Gewinnauszahlung. Abgesehen davon, daß die Höhe
dieser Schmälerung nicht dargetan ist, sind die Gewinnauszahlungsansprüche
des Klägers nicht unmittelbar Gegenstand der angefochtenen Entscheidung.
Über sie ist auch nicht rechtskraftfähig entschieden, was für eine entsprechen-
de Höhe seiner Beschwer erforderlich wäre (vgl. z.B. Musielak/Ball, ZPO
2. Aufl. § 546 Rdn. 7 mit Rdn. 13 ff. vor § 511). Soweit das Berufungsgericht
darauf abgestellt hat, daß der Kläger die von ihm jetzt beanstandeten Gehalts-
erhöhungen in früheren Jahren gebilligt oder hingenommen habe und sich da-
her mit seinen jetzigen Beanstandungen treuwidrig verhalte, handelt es sich
lediglich um ein nicht in Rechtskraft erwachsendes Begründungselement. Auch
in Zusammenhang mit dem festgestellten Jahresabschluß, der keinen Verzicht
auf etwaige Erstattungsansprüche beinhaltet, schneidet die angefochtene Ent-
scheidung dem Kläger nicht die Möglichkeit ab, die angeblichen Erstattungsan-
sprüche der Gesellschaft zu verfolgen.
Röhricht
Hesselberger
Kurzwelly
Kraemer
Münke