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BGH Beschluss vom 30.10.2001 – VI ZB 40/01

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZB 40/01

BESCHLUSS

vom

30. Oktober 2001

in der Erinnerungssache

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2001 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner,

Wellner und Pauge

beschlossen:

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz von

90 DM in der Kostenrechnung vom 4. Oktober 2001 wird zurück-

gewiesen.

Gründe:

I.

Der Beklagte hat gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Hamm vom 20. Juli 2001 Beschwerde eingelegt, die der Senat mit

Beschluß vom 17. September 2001 als unzulässig verworfen hat.

Mit Kostenrechnung vom 4. Oktober 2001 ist gegen den Beklagten ge-

mäß §§ 11, 49, 54, 61 GKG i.V.m. Nr. 1953 des Kostenverzeichnisses eine

Beschwerdegebühr von 90 DM

festgesetzt worden. Mit Schreiben vom

5. Oktober 2001 hat der Beklagte beantragt, die Kosten gemäß § 8 GKG nie-

derzuschlagen, weil es an einer sachlichen und rechtlichen Behandlung der

Sache fehle. Die Rechtspflegerin hat dem als Erinnerung gegen den Kostenan-

satz gemäß § 5 GKG angesehenen Rechtsbehelf des Beklagten mit Verfügung

vom 16. Oktober 2001 nicht abgeholfen.

II.

Der Antrag des Beklagten, nach § 8 GKG keine Gerichtskosten zu erhe-

ben, ist nach Zugang der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kosten-

ansatz gemäß § 5 GKG anzusehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl.,

§ 8 GKG Rdn. 54 m.w.N.).

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet, da die Einwendungen des

Beklagten nicht im Kostenrecht begründet sind und die Beschwerdegebühr

auch richtig berechnet worden ist. Der Beklagte zeigt im übrigen keinerlei Ge-

sichtspunkte auf, die die Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung seiner

Beschwerde rechtfertigen könnten.

Dr. Müller Dr. Dressler

Dr. Greiner

Wellner Pauge