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BGH Beschluß vom 30.10.2001 – VI ZB 43/01

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

VI ZB 43/01

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO § 233 Fd

Vortrag einer ausreichenden Büroorganisation erfordert die Darlegung, welche Wei-

sungen hinsichtlich der Eintragung einer Vorfrist in der Kanzlei des Prozeßbevoll-

mächtigten erteilt waren.

BGH, Beschluß vom 30. Oktober 2001 - VI ZB 43/01 - OLG Celle

LG Lüneburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2001 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner,

Wellner und Pauge

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des

14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. August 2001

wird auf seine Kosten zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 33.184,80 DM.

Gründe:

I.

Der Kläger hat gegen das am 21. April 2001 zugestellte Urteil der

9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 17. April 2001 am 18. Mai 2001

Berufung eingelegt und um Akteneinsicht gebeten. Das Berufungsgericht hat

die Akten am 11. Juni 2001 für eine Woche dem Prozeßbevollmächtigten des

Klägers übersandt. Sie gingen am 14. Juni 2001 wieder beim Oberlandesge-

richt ein.

Am 21. Juni 2001 hat der Kläger Wiedereinsetzung gegen die Versäu-

mung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt und mit weiterem

Schriftsatz vom selben Tage die Berufung begründet. Zur Begründung des

Wiedereinsetzungsantrags hat er vorgetragen, die bei seinen Prozeßbevoll-

mächtigten seit Jahren tätige Rechtsanwaltsfachangestellte G. habe seinem

Anwalt die Akten zur Bearbeitung der Berufungsbegründung am 19. Juni 2001

zusammen mit einem Antrag auf Fristverlängerung und mit dem Hinweis vor-

gelegt, die Begründungsfrist laufe am 21. Juni 2001 ab. Diese Frist habe die

absolut zuverlässige Mitarbeiterin, die ausschließlich die Fristen bearbeite,

notiert gehabt. Sein Anwalt habe sich auf die korrekte Fristnotierung der lang-

jährigen Mitarbeiterin verlassen und die Berufungsbegründung am 21. Juni

2001 diktiert. Die Richtigkeit dieser Angaben hat der Prozeßbevollmächtigte

des Klägers anwaltlich versichert und eine eidesstattliche Versicherung der

Angestellten G. vorgelegt. Nach dieser war sie seit 1993 in der Kanzlei als Re-

No-Gehilfin angestellt, notiert und kontrolliert seit diesem Zeitpunkt die Frist-

abläufe selbständig, ohne daß ihr bisher eine Unregelmäßigkeit unterlaufen

sei.

Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand zurückgewiesen. Der Kläger müsse sich ein Verschulden seines

Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen. Dieser habe nicht glaubhaft ge-

macht, die Arbeit seiner Mitarbeiterin G. unregelmäßig durch geeignete Stich-

proben überprüft zu haben, wie es seine Pflicht auch bei einer ansonsten zu-

verlässigen Kraft gewesen sei. Im übrigen habe er es unterlassen, sich nach

Erhalt der Gerichtsakten selbst Gewißheit über den Ablauf der Begründungs-

frist zu verschaffen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers

hat im Ergebnis keinen Erfolg. Dem Kläger ist ein Verschulden seines Prozeß-

vertreters anzulasten (§ 85 Abs. 2 ZPO) und es ist nicht auszuschließen, daß

dieses Verschulden zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist geführt

hat.

1. Allerdings hält es rechtlicher Überprüfung nicht stand, wenn das Be-

rufungsgericht meint, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe nicht

glaubhaft gemacht, seine Mitarbeiterin G. "unregelmäßig durch geeignete

Stichproben überprüft zu haben".

Der Kläger hatte dargelegt und durch eine - wenn auch pauschale (vgl.

BGH, Beschluß vom 13. Januar 1988 - IVa ZB 13/87 - VersR 1988, 610) - an-

waltliche Versicherung seines Prozeßbevollmächtigten und durch eidesstattli-

che Versicherung der Anwaltsgehilfin G. vom 21. Juni 2001 glaubhaft gemacht,

daß G. als langjährige Mitarbeiterin seines Prozeßbevollmächtigten bis zu dem

hier zur Entscheidung stehenden Vorfall stets die zu beachtenden Fristen zu-

verlässig notiert und berücksichtigt habe. Daraus folgt, daß ihr hier erstmals ein

Versehen unterlaufen wäre (vgl. BGH, Beschluß vom 23. November 2000

- IX ZB 83/00 - NJW 2001, 1578 f.).

Zwar ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß selbst langjährige und

gewissenhafte Angestellte in einem Anwaltsbüro - wenn auch nur in gewissen

Zeitabständen (vgl. BGH, Beschluß vom 8. November 1967 - VIII ZB 38/67 -

VersR 1967, 1204, 1205) - überwacht werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom

22. April 1999 - IX ZR 364/98 - NJW 1999, 2120, 2121 m.w.N.) und daß der

Kläger zur Wahrnehmung dieser Überwachungspflicht durch seinen Prozeßbe-

vollmächtigten nichts vorgetragen hat. Der Vortrag des Klägers, es habe sei-

nem Prozeßbevollmächtigten als Bestätigung für G.'s Zuverlässigkeit gedient,

daß diese in der Vergangenheit die Akten stets rechtzeitig vor Fristablauf vor-

gelegt habe, läßt eher darauf schließen, die erforderliche Überwachung sei

unterblieben.

Der Begründung des Beschlusses ist aber nicht zu entnehmen, mit wel-

chen Stichproben der erstmals auftretende Fehler einer langjährig zuverlässi-

gen Mitarbeiterin hätte verhindert werden können.

2. Der angefochtene Beschluß hat jedoch aus einem anderen Grund Be-

stand. Der Kläger hat, obwohl das seine Sache gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil

vom 22. April 1999 - IX ZR 364/98 aaO), keine fehlerfreie Organisation der No-

tierung und Kontrolle von Rechtsmittelfristen im Büro seines Prozeßbevoll-

mächtigten vorgetragen und glaubhaft gemacht. Eine fehlerfreie Organisation

erfordert in der Regel, daß das mutmaßliche Ende der Frist zur Begründung

der Berufung bei oder alsbald nach Einreichung der Berufungsschrift vermerkt

wird (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - VersR 2001,

1132; vom 17. September 1998 - I ZB 33/98 - VersR 1999, 1171; vom 19. März

1998 - IX ZB 3/98 - VersR 1998, 1570; vom 23. Juli 1997 - IV ZB 8/97 - VersR

1998, 77, jeweils m.w.N.). Die zunächst notierte Frist muß bei Erhalt der ge-

richtlichen Mitteilung über den tatsächlichen Eingang der Berufung nachgeprüft

und gegebenenfalls korrigiert werden (vgl. Senat, Beschluß vom 5. Oktober

1999 - VI ZB 22/99 - VersR 2000, 202 m.w.N.). Ferner muß der Anwalt regel-

mäßig eine Vorfrist eintragen lassen um sicher zu stellen, daß ihm auch für den

Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch hinreichend Zeit für die

Anfertigung der Berufungsbegründung verbleibt (vgl. Senat, Beschluß vom

5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - VersR 2000, 202; BGH, Beschluß vom 23. Juli

1997 - IV ZB 8/97 - VersR 1998, 77).

Zu alledem hat der Kläger nichts vorgetragen. Auch der anwaltlichen

Versicherung seines Prozeßbevollmächtigten und der eidesstattlichen Versi-

cherung der Angestellten G. ist dazu nichts zu entnehmen. Vielmehr ist offen-

bar weder eine vorläufige Frist noch eine Vorfrist, sondern ausschließlich die

fehlerhaft erst ab Montag, den 21. Mai 2001 gerechnete Begründungsfrist no-

tiert worden.

Bei Eintragung einer Vorfrist wäre die Fristversäumung vermieden wor-

den. Wäre die Vorfrist wie üblich mit mehr als drei Tagen notiert worden, wäre

eine Vorlage der Handakten an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers vor

Ablauf der Begründungsfrist erfolgt, der drohende Fristablauf bemerkt und etwa

durch Antrag auf erstmalige Fristverlängerung verhindert worden.

3. Da die Fristversäumung nach allem auf einer Pflichtwidrigkeit des

Prozeßbevollmächtigten des Klägers beruht, hat das Berufungsgericht die

nachgesuchte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Es kann daher offen blei-

ben, ob dem Prozeßbevollmächtigten auch deshalb ein dem Kläger zuzurech-

nendes Verschulden an der Fristversäumung vorzuwerfen wäre, weil er sich

nach Vorlage der Gerichtsakten nicht selbst Gewißheit über den Ablauf der

Begründungsfrist verschafft hat, oder ob er diese entsprechend seinem Vortrag

nicht zu Gesicht bekommen hat.

Dr. Müller

Dr. Dressler

Dr. Greiner

Wellner

Pauge