BGH Beschlüsse vom 10.06.2008 – VI ZB 2/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
nein
ZPO § 233 Fa
Dem Rechtsanwalt obliegt eine Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das
Fristende von seiner Fachangestellten richtig ermittelt worden ist, wenn ihm die Ak-
ten - etwa auf Vorfrist - zur Bearbeitung vorgelegt werden (Anschluss an Senat, Be-
schlüsse vom 28. September 1998 - VI ZB 16/98 - BRAK-Mitt. 1998, 269 und vom
9. März 1999 - VI ZB 3/99 - VersR 1999, 866; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994
- VIII ZB 12/94 - NJW 1994, 2831 und vom 24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01 - VersR
2002, 1391 f., jeweils m.w.N.).
BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - VI ZB 2/08 - OLG Hamm
LG Detmold
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch die Vize-
präsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Dezember 2007 wird auf
Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 15.648,99 €
Gründe
I.
Der Kläger hat nach einem Verkehrsunfall von den Beklagten als Ge-
samtschuldnern Schmerzensgeld sowie Ersatz materiellen Schadens von ins-
gesamt 16.072,05 € nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat einen geringen
Teilbetrag zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen das
seinem Prozessbevollmächtigten am 14. September 2007 zugestellte Urteil hat
der Kläger am Montag, den 15. Oktober 2007 Berufung eingelegt. Mit Schrift-
satz vom 15. November 2007, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben
Tag, hat er die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat
bis 17. Dezember 2007 wegen urlaubs- und krankheitsbedingter Ausfälle im
Büro seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Auf den Hinweis des Beru-
fungsgerichts vom 19. November 2007 (zugegangen am 22. November 2007),
dass der Antrag erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung einge-
kommen sei, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2007 Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-
dungsfrist beantragt und zugleich die Berufung begründet. Die seit Jahren be-
anstandungsfrei für seinen Prozessbevollmächtigten arbeitende Fachangestell-
te J. habe den Ablauf der Frist zur Berufungseinlegung auf 15. Oktober 2007,
den der Frist zur Berufungsbegründung jedoch irrig auf 15. November 2007 no-
tiert. Da in der einwöchigen Vorfrist vor Ablauf der notierten Berufungsbegrün-
dungfrist die Bearbeitung der Berufungsbegründung wegen einer nicht vorher-
sehbaren Arbeitsüberlastung durch krankheits- und urlaubsbedingte Ausfälle im
Büro nicht habe erfolgen können, habe der Prozessbevollmächtigte am Tag des
eingetragenen Fristablaufs die Mitarbeiterin G. angewiesen, die Begründungs-
frist um einen Monat verlängern zu lassen. Diese habe irrtümlich den Auslauf
der verlängerten Begründungsfrist auf Montag, den 17. Dezember 2007 ange-
nommen.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 hat das Berufungsgericht den
Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
säumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung des
Klägers als unzulässig verworfen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es
im Wesentlichen ausgeführt, der Prozessbevollmächtigte habe die von ihm
selbst für erforderlich erachtete Kontrolle der mit der Notierung der Fristen be-
auftragten Fachangestellten nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei
Monaten durchgeführt, sonst habe ihm der Falscheintrag im Fristenkalender zu
dem Ablauf der Begründungsfrist am 14. November 2007 auffallen müssen.
Aus welchem Grund dies unterblieben sei, trage der Kläger nicht vor. In Ur-
laubs- und Krankheitsfällen habe er jedoch die rechtzeitige Bearbeitung von
Fristsachen sicherstellen müssen. Er habe auch nach Vorlage der Akten im
Rahmen der Vorfrist nicht die notwendige Sorgfalt walten lassen. Wenn er
schon die Mitarbeiterin J. nicht im Rahmen der vorgesehenen Frist habe über-
prüfen wollen, habe er doch die korrekte Fristnotierung prüfen müssen.
Gegen diesen, seinem Prozessbevollmächtigten am 21. Dezember 2007
zugestellten Beschluss hat der Kläger am 3. Januar 2008 Rechtsbeschwerde
eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 27. Februar 2008 begrün-
det.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die hier
maßgeblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
geklärt sind und das Berufungsgericht hiernach im Ergebnis zutreffend ent-
schieden hat.
2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers
zu Recht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Klä-
ger hat die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Das Ver-
säumnis beruht auf dem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das er
sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Frist zur Berufungsbe-
gründung schuldhaft versäumt, weil er die gebotene Fristenkontrolle nicht aus-
geführt hat, als ihm die Akten zu der notierten Vorfrist (vgl. Senat, Beschluss
vom 30. Oktober 2001 - VI ZB 43/01 - VersR 2002, 506, 507; BGH, Beschluss
vom 25. Juni 1997 - XII ZB 61/97 - NJW-RR 1997, 1289; vom 6. Dezember
2006 - XII ZB 99/06 - FamRZ 2007, 275, 276) vorgelegt worden sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt einem
Rechtsanwalt die Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende
richtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Akten - wie hier auf
Vorfrist - zur Bearbeitung vorgelegt werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom
28. September 1998 - VI ZB 16/98 - juris Rn. 5 und vom 9. März 1999 - VI ZB
3/99 - VersR 1999, 866, 867; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994 - VIII ZB
12/94 - NJW 1994, 2831, 2832 und vom 24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01 -
VersR 2002, 1391 f., jeweils m.w.N.). Diese Prüfung muss zwar nicht sofort er-
folgen, weil die Vorfrist gerade den Sinn hat, dem Rechtsanwalt einen gewissen
Spielraum zur Bearbeitung bis zum endgültigen Ablauf der Frist zu verschaffen.
Sie kann daher auch noch am folgenden Tag vorgenommen werden (vgl. Se-
nat, Beschlüsse vom 9. März 1999 - VI ZB 3/99 - aaO und vom 5. Oktober 1999
- VI ZB 22/99 - VersR 2000, 202, 204; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001
- VIII ZB 19/01 - aaO, S. 1392). Soll die Prüfung Sinn machen, darf sie jedoch
nicht zurückgestellt werden, bis der Rechtsanwalt - ggf. erst am letzten Tag der
Frist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - VersR 1997,
1252, 1253) - die eigentliche Bearbeitung der Sache vornimmt. Vielmehr ent-
steht die Prüfungspflicht mit Vorlage der Akten unabhängig davon, ob sich der
Rechtsanwalt daraufhin zur sofortigen Bearbeitung der Sache entschließt (vgl.
Senat, Beschlüsse vom 28. September 1998 - VI ZB 16/98 - aaO und vom
23. Januar 2007 - VI ZB 5/06 - VersR 2008, 233, 234; BGH, Beschlüsse vom
11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - NJW 1992, 841; vom 6. Juli 1994 - VIII ZB
12/94 - aaO; vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96 - NJW 1997, 1708, 1709; vom
24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01 - aaO). Dementsprechend muss sich der
Rechtsanwalt, der die eigentliche Sachbearbeitung zurückstellen will, bei der
Vorlage auf Vorfrist davon überzeugen, ob ihm am Tag des Fristablaufs noch
Zeit für die Anfertigung der Rechtsmittelbegründung oder für einen Antrag auf
Verlängerung der Begründungsfrist verbleibt (Senat, Beschlüsse vom 27. Mai
1997 - VI ZB 10/97 - und vom 28. September 1998 - VI ZB 16/98 - aaO). Auch
hat der Senat bereits früher ausgeführt, der Rechtsanwalt habe jedenfalls dann
Anlass zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und
festgehalten sei, wenn ihm die Sache anlässlich des bevorstehenden Fristab-
laufs vorgelegt werde; dass diese Verpflichtung auch und gerade dann entste-
he, wenn dem Rechtsanwalt die Akten auf Vorfrist zur Anfertigung der Rechts-
mittelbegründung vorgelegt werden, sei im Hinblick auf die Warnfunktion der
Vorfrist selbstverständlich und bedürfe deshalb keiner näheren Darlegungen
(vgl. Senat, Beschluss vom 28. September 1998 - VI ZB 16/98 - aaO).
Entscheidend ist, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers, nach-
dem ihm die Akte zur Vorfrist vorgelegt worden war, die Bearbeitung der Beru-
fungsbegründung auf den letzten Tag der notierten Frist verschoben hat, ohne
die notierte Frist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das
Berufungsgericht die Berufung des Klägers wegen Versäumung der Berufungs-
begründungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung vom 06.09.2007 - 12 O 39/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.12.2007 - 13 U 159/07 -