BGH Beschluss vom 30.10.2001 – VI ZR 313/00
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2001 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner und
Pauge
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27. Juli 2000 wird
nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Selbst wenn die
Auffassung der Beklagten hinsichtlich der Pappschilder mit dem
aufgemalten Kennzeichen nicht richtig gewesen sein sollte (vgl.
Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 23 StVZO Rdn.
23) und man ihm als gewerblichen Verkäufer diesbezüglich einen
Fahrlässigkeitsvorwurf machen könnte, so ist ihm der erst Tage später
erfolgte Unfall mit dem immer noch unangemeldeten Fahrzeug
haftungsrechtlich jedoch nicht zuzurechnen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Streitwert: 539.589,95 DM
Dr. Müller
Dr. Dressler
Dr. Greiner
Wellner
Pauge