Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.10.2001 – VI ZR 313/00

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2001 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner und

Pauge

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27. Juli 2000 wird

nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Selbst wenn die

Auffassung der Beklagten hinsichtlich der Pappschilder mit dem

aufgemalten Kennzeichen nicht richtig gewesen sein sollte (vgl.

Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 23 StVZO Rdn.

23) und man ihm als gewerblichen Verkäufer diesbezüglich einen

Fahrlässigkeitsvorwurf machen könnte, so ist ihm der erst Tage später

erfolgte Unfall mit dem immer noch unangemeldeten Fahrzeug

haftungsrechtlich jedoch nicht zuzurechnen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

Streitwert: 539.589,95 DM

Dr. Müller

Dr. Dressler

Dr. Greiner

Wellner

Pauge