Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.10.2001 – VI ZR 383/00

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2001 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner und

Pauge

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. Oktober 2000

wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

Streitwert für die Revision: 150.000,00 DM

Streitwert für die Anschlußrevision: 50.000,00 DM

Dr. Müller

Dr. Dressler

Dr. Greiner

Wellner

Pauge