BGH Beschluss vom 30.10.2001 – VI ZR 383/00
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2001 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner und
Pauge
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. Oktober 2000
wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Streitwert für die Revision: 150.000,00 DM
Streitwert für die Anschlußrevision: 50.000,00 DM
Dr. Müller
Dr. Dressler
Dr. Greiner
Wellner
Pauge