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BGH Beschluss vom 31.10.2001 – 2 ARs 271/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betrugs u.a.
Az.: 22 Js 6597/99 Staatsanwaltschaft Memmingen Az.: VI - 683/2001 Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München Az.: 5 Ds 22 Js 6597/99 Amtsgericht Memmingen Az.: 7 Ls Ak 1183/00 Amtsgericht - Schöffengericht - Biberach
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 31. Oktober 2001 beschlossen:
Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Memmingen anhängige
Strafverfahren wegen Betrugs (Az.: 5 Ds 22 Js 6597/99) wird zu
dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Biberach a.d. Riß an-
hängigen Strafverfahren wegen Betrugs u.a. (Az.: 7 Ls Ak
1183/00) verbunden.
Gründe:
Der Bundesgerichtshof ist für die Verbindung nach § 4 Abs. 2 Satz 2
StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig; die Verbindung betrifft
Sachen, die bei Gerichten verschiedener Rangordnung anhängig sind.
Beide Verfahren sind, nachdem das Amtsgericht - Schöffengericht - Bi-
berach das Hauptverfahren in der Sache 7 Ls Ak 1183/00 durch Beschluß vom
25. Oktober 2001 eröffnet hat, rechtshängig; das Amtsgericht Biberach ist mit
der vom Amtsgericht Memmingen angeregten Verbindung einverstanden.
Die Verbindung ist sachgerecht, da die Verfahren sich gegen dieselben
Beschuldigten richten und parallele Tatvorwürfe betreffen; in beiden Verfahren
werden dieselben Beweismittel zu verwerten sein.
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf