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BGH Beschluss vom 31.10.2001 – 2 ARs 271/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 271/01 2 AR 146/01

BESCHLUSS

vom

31. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Betrugs u.a.

Az.: 22 Js 6597/99 Staatsanwaltschaft Memmingen Az.: VI - 683/2001 Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München Az.: 5 Ds 22 Js 6597/99 Amtsgericht Memmingen Az.: 7 Ls Ak 1183/00 Amtsgericht - Schöffengericht - Biberach

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 31. Oktober 2001 beschlossen:

Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Memmingen anhängige

Strafverfahren wegen Betrugs (Az.: 5 Ds 22 Js 6597/99) wird zu

dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Biberach a.d. Riß an-

hängigen Strafverfahren wegen Betrugs u.a. (Az.: 7 Ls Ak

1183/00) verbunden.

Gründe:

Der Bundesgerichtshof ist für die Verbindung nach § 4 Abs. 2 Satz 2

StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig; die Verbindung betrifft

Sachen, die bei Gerichten verschiedener Rangordnung anhängig sind.

Beide Verfahren sind, nachdem das Amtsgericht - Schöffengericht - Bi-

berach das Hauptverfahren in der Sache 7 Ls Ak 1183/00 durch Beschluß vom

25. Oktober 2001 eröffnet hat, rechtshängig; das Amtsgericht Biberach ist mit

der vom Amtsgericht Memmingen angeregten Verbindung einverstanden.

Die Verbindung ist sachgerecht, da die Verfahren sich gegen dieselben

Beschuldigten richten und parallele Tatvorwürfe betreffen; in beiden Verfahren

werden dieselben Beweismittel zu verwerten sein.

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf