Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 31.10.2001 – IV ZR 268/00

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 31. Oktober 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

Der Erwerber eines Miterbenanteils ist zur Rückübertragung auf die ihr Vorkaufs- recht ausübenden Miterben auch dann verpflichtet, wenn das Vorkaufsrecht dem verkaufenden Miterben gegenüber ausgeübt worden war und dieser den Erbteil erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB dinglich auf den Er- werber übertragen hat (entsprechende Anwendung von § 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB).

BGH, Urteil vom 31. Oktober 2001 - IV ZR 268/00 - Kammergericht LG Berlin

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin

Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-

handlung vom 31. Oktober 2001

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des

22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. September

2000 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens

zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Sie verlangen

vom Beklagten die Rückübertragung eines Erbteils, den eine weitere

Miterbin durch notariellen Vertrag vom 3. Dezember 1997 an den der Er-

bengemeinschaft nicht angehörenden Beklagten verkauft hat. Nachdem

der Notar alle übrigen Miterben darüber unterrichtet hatte, übten die fünf

Kläger sowie der Miterbe W. T. im Januar und Februar 1998 ihr Vor-

kaufsrecht gegenüber der verkaufenden Miterbin bzw. dem bevollmäch-

tigten Notar aus. Mit Vertrag vom 18. Februar 1998 übertrug W. T. sei-

nen Erbteil auf die Klägerin zu 1). Trotz der Ausübung des Vorkaufs-

rechts wurde der Vertrag mit dem Beklagten durch Übertragung des

Erbteils am 3. Juni 1998 vollzogen.

Die Vorinstanzen haben der Klage Zug-um-Zug gegen Erstattung

des Kaufpreises von 70.000 DM stattgegeben. Dagegen wendet sich der

Beklagte mit der Revision.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Klä-

ger sowie der Miterbe W. T. ihr Vorkaufsrecht rechtzeitig ausgeübt. Da

die übrigen Miterben trotz Unterrichtung durch den Notar das Vorkaufs-

recht nicht ausgeübt hätten, stehe es den Klägern und W. T. zur ge-

samten Hand zu. W. T. habe allerdings durch die Übertragung seines

Erbteils auf die Klägerin zu 1) seine Rechte aus der Ausübung des Vor-

kaufsrechts verloren. Mithin seien nur die Kläger berechtigt, den An-

spruch auf Rückübertragung des an den Beklagten veräußerten Erbteils

diesem gegenüber geltend zu machen. Dem Anspruch stehe nicht entge-

gen, daß das Vorkaufsrecht gegenüber der verkaufenden Miterbin gel-

tend gemacht worden sei und diese trotzdem ihren Erbteil nach Ablauf

der Zweimonatsfrist (§ 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB) auf den Beklagten

übertragen habe. Das folge aus einer entsprechenden Anwendung von

2. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht

durch.

a) Die Revision meint, das Vorkaufsrecht sei nicht wirksam ausge-

übt worden. Zur Erbengemeinschaft gehörten nämlich die unbekannten

Erben nach M. H.. Diese könne der Notar nicht über den Erbteilsverkauf

unterrichtet haben. Deshalb sei das Vorkaufsrecht nicht wirksam ausge-

übt worden. Denn es stehe den Miterben gemäß § 513 BGB gemein-

schaftlich zu; die hier handelnden Kläger (und der Miterbe W. T.) seien

zu seiner Ausübung nur berechtigt, wenn das Recht aller übrigen Miter-

ben, an der Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft mitzuwirken,

durch Verzicht oder fruchtlosen Ablauf der Frist des § 2034 Abs. 2

Satz 1 BGB erloschen sei (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1981 - IVa

ZR 163/80 - NJW 1982, 330 unter 2 a und c).

Damit geht die Revision jedoch von einem unzutreffenden Sach-

verhalt aus. Das Berufungsgericht stellt in seinem Tatbestand fest, daß

der Notar alle übrigen, der Erbengemeinschaft angehörenden Miterben

von dem Erbteilsverkauf unterrichtet hat. Diese Feststellung bezieht sich

nach dem Zusammenhang auch auf die zuvor erwähnten unbekannten

Erben nach M. H.. Daß die übrigen Miterben insgesamt unterrichtet wor-

den sind, war in den Tatsacheninstanzen unstreitig. Die Revisionserwi-

derung trägt im übrigen vor, als Nachlaßpfleger für die unbekannten Er-

ben nach M. H. sei ein Rechtsanwalt bestellt worden, an den ausweislich

der Akten eine der Nachrichten des Notars weitergeleitet wurde. Einer

solchen zusätzlichen Feststellung bedarf es hier aber nicht. Vielmehr

rechtfertigen bereits die Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen

die keine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben worden ist, die An-

nahme, daß das Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt wurde.

b) Ferner vertritt die Revision die Ansicht, der geltend gemachte

Anspruch könne den Klägern nur zur gesamten Hand zusammen mit dem

Miterben W. T. zustehen; dessen Erbteilsveräußerung sei ohne Bedeu-

tung. Daran ist richtig, daß das Vorkaufsrecht gemäß § 514 BGB nicht

übertragbar ist. Auch der aus seiner Ausübung entstandene Anspruch

kann, wenn mehrere Miterben das Vorkaufsrecht ausgeübt haben, wegen

seiner gesamthänderischen Gebundenheit nicht von nur einem der Mit-

erben anteilig übertragen werden, und zwar auch nicht auf einen ande-

ren, sein Vorkaufsrecht ausübenden Miterben

(BGH, Urteil vom

9. Februar 1983 - IVa ZR 144/81 - NJW 1983, 2142 unter II, dazu Jo-

hannsen WM 1985, Sonderbeilage 1 S.6; MünchKomm/Dütz, BGB

3. Aufl. § 2034 Rdn. 3 und 36; anders nur, wenn ein Miterbe das Vor-

kaufsrecht allein ausgeübt hat, dazu BGHZ 121, 47, 51 f.).

Das ändert jedoch nichts an dem vom Berufungsgericht mit Recht

hervorgehobenen Gesichtspunkt, daß der Miterbe W. T., nachdem er

durch Übertragung seines Erbteils auf die Klägerin zu 1) vollständig aus

der Erbengemeinschaft ausgeschieden ist, von § 2034 Abs. 1 BGB nicht

mehr geschützt wird, mag er auch weiterhin Miterbe sein (BGHZ 121, 47,

50 f.). In dieser Entscheidung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß

der durch Einräumung eines Vorkaufsrechts gegenüber dem Erbteilsver-

kauf eines anderen Miterben vom Gesetz gewährte Schutz nicht nur

dann nicht einleuchtet, wenn der das Vorkaufsrecht ausübende Miterbe

gleichzeitig seinen eigenen Erbteil verkauft, sondern auch dann nicht,

wenn beide Erbteilsverkäufe nacheinander zustande kommen und abge-

wickelt werden. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes steht das Vorkaufs-

recht einem Miterben nicht mehr zu, wenn er - wie hier W. T. - jedenfalls

vor Rückübertragung des Erbteils, wegen dessen Verkauf er sein Vor-

kaufsrecht ausgeübt hat, selbst vollständig aus der Erbengemeinschaft

ausgeschieden ist. Also steht ihm der hier geltend gemachte Anspruch

nicht zu. Vielmehr sind allein die Kläger aktivlegitimiert, und zwar nach

dem Verhältnis ihrer ursprünglichen Erbteile (BGH, Urteil vom 9. Februar

1983 aaO); die Erbteilsübertragung W. T. auf die Klägerin zu 1) ist inso-

weit unerheblich.

c) Hauptsächlich wendet sich die Revision gegen die vom Beru-

fungsgericht zugrunde gelegte herrschende Meinung, daß § 2035 Abs. 1

Satz 1 BGB entsprechend anzuwenden sei, wenn der verkaufende Miter-

be, der seinen Erbteil dem Käufer zunächst nicht übertragen hat, ihn

trotz Ausübung des Vorkaufsrechts und nach Ablauf der dafür in § 2034

Abs. 2 Satz 1 BGB gesetzten Zweimonatsfrist dann doch mit dinglicher

Wirkung auf den Käufer überträgt (so OLG Schleswig NJW-RR 1992,

1160 unter II; MünchKomm/Dütz, aaO § 2035 Rdn. 7; Palandt/Edenhofer,

BGB 60. Aufl., § 2035 Rdn. 4; Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts

4. Aufl., § 42 III 3 c S.1042; Klinke, Das Vorkaufsrecht der Miterben,

Diss.Münster 1995 S.136 ff. m.w.N.; a.A. Staudinger/Werner, BGB 1996,

§ 2037 Rdn. 4 a.E.; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl., § 2035 Rdn. 3). Die

gegen die herrschende Auffassung geltend gemachten Bedenken über-

zeugen jedoch nicht.

aa) Im Gesetzgebungsverfahren war man sich zwar einig, "daß mit

einem obligatorischen Vorkaufsrecht nicht geholfen sei"; andererseits

bestanden Bedenken u.a. gegen den Vorschlag, die Verfügung über den

Erbteil solle insoweit unwirksam sein, wie sie den durch Ausübung des

Vorkaufsrechts entstandenen Anspruch eines Miterben auf Übertragung

des Erbteils vereiteln würde (Protokolle der Kommission für die zweite

Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Band V, 1899,

S. 840 f.; Band VI, 1899, S. 318 f.). So kam es zu der gegenwärtigen

Regelung, wobei die Kommission davon ausging, daß "in den meisten

Fällen die dingliche Übertragung des Anteils gleichzeitig mit dem Ab-

schluß des obligatorischen Veräußerungsvertrages erfolgen werde"

(Prot. V, 840). Es trifft also nicht zu, wie die Revision meint, daß eine

Schutzlücke für die ihr Vorkaufsrecht ausübenden Miterben bewußt in

Kauf genommen worden sei. Vielmehr wurde die Gesetz gewordene Re-

gelung als hinreichend angesehen, um den erstrebten Schutz der Miter-

ben zu erreichen (Prot. VI, 319).

Nach der gesetzlichen Regelung wird das Vorkaufsrecht der Miter-

ben ausgelöst durch den schuldrechtlichen Kaufvertrag über einen Erb-

teil; mit Zugang der Mitteilung darüber läuft die Frist von zwei Monaten

für die Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 2034 Abs. 1 und 2 BGB). Das

dingliche Erfüllungsgeschäft der Erbteilsübertragung (§ 2033 BGB) ist

von Bedeutung für die Frage, wem gegenüber das Vorkaufsrecht auszu-

üben ist: Das ist bis zum dinglichen Vollzug nach der Regel des § 505

Abs. 1 BGB der Verkäufer, danach aber gemäß der Ausnahmevorschrift

des § 2035 Abs. 1 BGB der Käufer (BGH, Urteil vom 12. Juli 1967 - IV

ZR 137/64 - BB 1967, 1104). Damit weist die gesetzliche Regelung eine

planwidrige, die Weiterentwicklung durch Analogie eröffnende Unvoll-

ständigkeit insofern auf, als ein Schutz der vorkaufsberechtigten Miter-

ben auch für den Fall dinglicher Anteilsübertragung auf einen Dritten

beabsichtigt war, der Fall einer dinglichen Übertragung erst geraume

Zeit nach Abschluß des schuldrechtlichen Kaufvertrages und auch nach

Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem verkaufenden Miterben

aber ungeregelt geblieben ist.

bb) Die Rechtsprechung hat stets den Zweck des Vorkaufsrechts

des § 2034 BGB hervorgehoben, nämlich die übrigen Miterben vor dem

Eindringen unerwünschter Nichterben in die Erbengemeinschaft (und

auch vor der Verstärkung der Beteiligung bereits eingedrungener Dritter)

zu schützen (BGHZ 121, 47, 49). Gerade weil der Gesetzgeber den

Schutz auf Fälle des Verkaufs beschränkt hat, bestand - anders als die

Revision meint - Anlaß, die Schutzfunktion durch eine ausdehnende

Auslegung zu betonen (BGHZ 56, 115, 117). Versuchen, das Vorkaufs-

recht der Miterben zu umgehen, ist die Rechtsprechung stets entgegen-

getreten (BGH, Urteil vom 25. Januar 1971 - III ZR 36/68 - DNotZ 1971,

744, 746).

Nach Meinung der Revision sollen die übrigen Miterben aber in

Fällen der vorliegenden Art auf einen Schadensersatzanspruch gegen

den verkaufenden Miterben angewiesen sein. Die Kläger machen dem-

gegenüber mit Recht geltend, daß auf diese Weise die von § 2035

Abs. 1 Satz 1 BGB geschaffene Drittwirkung des Vorkaufsrechts leicht

umgangen werden könnte; der Schutz der übrigen Miterben bliebe vom

guten Willen des verkaufenden Miterben abhängig, auf den es nach der

gesetzlichen Regelung gerade nicht ankommen soll. Der Gesetzgeber

hat die übrigen Miterben zwar auch nach wirksamer Ausübung ihres Vor-

kaufsrechts nicht zu dinglichen Anteilsinhabern gemacht (so zutreffend

Staudinger/Werner, aaO § 2037 Rdn. 4). Er hat die Ausübung des Vor-

kaufsrechts aber nicht nur gegenüber dem verkaufenden Miterben, son-

dern nach §§ 2035 Abs. 1 Satz 1, 2037 BGB auch den Anteilserwerbern

gegenüber eröffnet. Deshalb ist der h.M. zuzustimmen, daß erst recht

der einmal wirksam durch Ausübung gegenüber dem verkaufenden Mit-

erben entstandene Anspruch der übrigen Miterben auf Übertragung des

veräußerten Erbteils sich bei einer nachfolgenden dinglichen Übertr a-

gung des Erbteils auf den Dritten gegen diesen richtet. So wie der Dritte

den Erbteil vor Ausübung des Vorkaufsrechts mit der Einschränkung er-

wirbt, daß das Vorkaufsrecht auch ihm gegenüber ausgeübt werden

kann, ebenso erwirbt der Dritte den Erbteil nach Ausübung des Vor-

kaufsrechts zusammen mit der bereits dem verkaufenden Miterben ge-

genüber begründeten Verpflichtung zur Übertragung.

cc) Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die dem schuld-

rechtlichen Kaufvertrag nachfolgende dingliche Übertragung des Erbteils

noch innerhalb der Zweimonatsfrist des § 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB statt-

findet oder nicht. Soweit Soergel/Wolf (aaO) den übrigen Miterben bei

einer dinglichen Übertragung noch innerhalb dieser Frist das Recht zu-

billigen, gegenüber dem Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts zu er-

klären, dürfte dem schon entgegenstehen, daß das Vorkaufsrecht, wenn

es zuvor schon dem verkaufenden Miterben gegenüber ausgeübt wurde,

damit verbraucht ist (MünchKomm/Dütz, aaO § 2035 Rdn. 7). Jedenfalls

ist nicht einzusehen, daß die ihr Vorkaufsrecht rechtzeitig und wirksam

ausübenden Miterben des vom Gesetz gewollten Schutzes gegenüber

einer dinglichen Übertragung des Erbteils auf den Dritten verlustig ge-

hen, wenn diese Übertragung - wie hier - erst nach Ablauf der Zweimo-

natsfrist erfolgt. Diese Frist soll die übrigen Miterben dazu anhalten, sich

in angemessener Zeit über die Ausübung ihres Vorkaufsrechts klar zu

werden. Insofern begrenzt sie die Ausübung des Vorkaufsrechts; bei

Ablauf ohne wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts ist der Erwerber vor

Rückforderungsansprüchen der übrigen Miterben sicher. Daraus folgt

aber keine zeitliche Begrenzung der durch rechtzeitige Ausübung des

Vorkaufsrechts erworbenen Rechtsstellung der Miterben.

dd) Einer entsprechenden Anwendung von § 2035 Abs. 1 Satz 1

BGB hält die Revision (im Anschluß an Staudinger/Werner, aaO) entge-

gen, die h.M. habe für den Dritten, der den Erbteil dinglich erwirbt, ein-

schneidendere Folgen als die gesetzliche Regelung selbst. Nach dem

Gesetz brauche der Dritte nach Ablauf der Zweimonatsfrist nicht mehr

mit einem Verlust des dinglich erworbenen Anteils zu rechnen. Außer-

dem setze ein eventueller Anspruch gegen den Dritten eine vorherge-

hende Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem Dritten voraus.

Nach h.M. können die Miterben aber, wenn sie das Vorkaufsrecht wirk-

sam gegenüber dem verkaufenden Miterben ausgeübt haben und dieser

später den Erbteil dinglich auf den Dritten überträgt, den Dritten unmit-

telbar und auch nach Ablauf der Zweimonatsfrist auf Rückübertragung in

Anspruch nehmen.

Die Zweimonatsfrist des § 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB läuft indessen

nicht etwa vom Datum des Kaufvertrags mit dem Dritten oder von dem

Zeitpunkt an, in dem die übrigen Miterben davon in irgendeiner Weise

Kenntnis erlangt haben, sondern ab Zugang der Mitteilung über diesen

Vertrag bei jedem einzelnen aller übrigen Miterben (BGHZ 23, 342, 348;

BGH, Urteil vom 11. Juli 1979 - IV ZR 69/77 - WM 1979, 1066, 1067). Ob

die Frist abgelaufen ist oder noch mit einer Ausübung des Vorkaufs-

rechts gerechnet werden muß, kann der Dritte also im allgemeinen nur

durch Nachfragen bei dem Verkäufer feststellen, dem gemäß §§ 510

Abs. 1 Satz 1, 2035 Abs. 2 BGB grundsätzlich die Mitteilungen obliegen,

oder bei dem mit dieser Aufgabe betrauten Notar. Das macht die Revisi-

onserwiderung mit Recht geltend. Die Lage des Dritten ist nicht wesent-

lich anders, wenn ihm der Erbteil erst einige Zeit nach Abschluß des

Kaufvertrages dinglich übertragen wird. In einem solchen Fall liegt es

vielmehr besonders nahe, daß der - vom Notar gemäß §§ 17, 20 BeurkG

auf das Vorkaufsrecht hinzuweisende - Dritte bei seinem Vertragspartner

oder dem Notar nachfragt, ob (und wann) das Vorkaufsrecht inzwischen

(dem Verkäufer gegenüber) ausgeübt worden ist oder ob es - wegen spät

zugegangener Mitteilungen - ihm gegenüber noch ausgeübt werden

kann. Damit kommt nicht der Ausübungserklärung selbst, sondern der

vom Gesetz vorgeschriebenen notariellen Beurkundung (§§ 2033, 2371

BGB) und der damit in aller Regel sichergestellten Belehrung des Er-

werbers über das Vorkaufsrecht der übrigen Miterben die entscheidende

Warnfunktion zu (vgl. BGHZ 15, 102, 106). Im vorliegenden Fall war dem

Beklagten vor der dinglichen Übertragung des Erbteils am 3. Juni 1998

bekannt, daß die Kläger ihr Vorkaufsrecht ausgeübt hatten; die übrigen

Miterben hatten ihn z.T. sogar von ihrer Ausübung des Vorkaufsrechts

informiert.

Das Berufungsgericht hat mithin richtig entschieden.

Terno Dr. Schlichting Ambrosius

Wendt Felsch