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BGH Beschluss vom 31.10.2001 – VIII ZR 177/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2001 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.

Leimert und Dr. Frellesen

beschlossen:

Die Erinnerung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der

Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom

4. Mai 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Ju-

stizbeitreibungsstelle des Bundesgerichtshofs angewiesen wird,

die Forderungsanmeldung zum Insolvenzverfahren über das

Vermögen der Komplementärin vom 7. Mai 2001 zurückzuneh-

men.

Gründe

Die mit Rechnung vom 22. November 2000 von der Klägerin und Revisi-

onsklägerin angeforderten Kosten konnten von der Justizbeitreibungsstelle

nicht beigetrieben werden. Auf deren Ersuchen vom 25. April 2001 hat die Ko-

stenbeamtin die mit der Erinnerung angefochtene Rechnung vom 4. Mai 2001

auf die Komplementärin der Klägerin ausgestellt. Über das Vermögen der

Kommanditgesellschaft ist am 1. Januar 2001 und über das der Komplementä-

rin am 15. März 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit seiner Erin-

nerung rügt der Insolvenzverwalter den Kostenansatz gegen die Komplementä-

rin mit dem Hinweis auf § 93 InsO, wonach die persönliche Haftung eines Ge-

sellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des

Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kön-

ne.

Soweit mit der Erinnerung der Kostenansatz gegen die Komplementärin

in Frage gestellt wird, ist sie unbegründet. Die Klägerin haftet für die Gerichts-

kosten des Revisionsverfahrens sowohl in ihrer Eigenschaft als Antragstellerin

der Instanz (§ 49 GKG) als auch in ihrer Eigenschaft als Entscheidungsschuld-

nerin (§ 54 Nr. 1 GKG). Ferner haftet gemäß § 54 Nr. 3 GKG für die Gerichts-

kosten derjenige, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Die gesetzliche Haftung der Komplementärin für die Verbindlichkeiten ihrer

Gesellschaft ergibt sich aus §§ 128, 161 HGB. § 93 InsO beseitigt die gesetzli-

che Haftung der Komplementärin für die Verbindlichkeiten der Kommanditge-

sellschaft nicht, sondern weist während der Dauer der Insolvenz das Einzie-

hungsrecht gegenüber der Komplementärin ausschließlich dem Insolvenzver-

walter der Kommanditgesellschaft zu.

Soweit die Erinnerung als Einwendung im Sinne des § 8 Abs. 1 3. Alt.

JBeitrO zu verstehen ist, die ebenfalls nach den Vorschriften über die Erinne-

rung gegen den Kostenansatz geltend zu machen ist, ist sie jedoch begründet.

Denn die Justizbeitreibungsstelle hat am 7. Mai 2001 die Kostenforderung ge-

gen die Komplementärin zum Insolvenzverfahren über ihr Vermögen angemel-

det. Während der Dauer der Insolvenz der Kommanditgesellschaft steht das

Einzugsrecht gegenüber der Komplementärin aber ausschließlich dem Insol-

venzverwalter der Kommanditgesellschaft zu. Eine Form der Einziehung ist

auch die Anmeldung zum Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komple-

mentärin.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Dr. Frellesen