Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.10.2001 – XII ZB 113/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Oktober 2001

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber,

Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des

11. Zivilsenats

3. Senat

für Familiensachen

des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. April 2001 – 11 UF 183/01 – wird

auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert beträgt 500 DM.

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist statthaft (§ 519b Abs. 2 ZPO)

und auch sonst zulässig (§ 569 Abs. 2 S. 2 ZPO). Sie ist jedoch nicht

begründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als

unzulässig verworfen, da die Berufung weder durch einen beim

Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt noch innerhalb der Frist des

§ 516 ZPO beim Oberlandesgericht eingelegt worden ist und der

Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts

auch nicht beschwert wird.

Blumenröhr

Hahne

Gerber

Wagenitz

Fuchs