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BGH Urteil vom 31.10.2001 – XII ZR 48/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 31. Oktober 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

ENeuOG Art. 1 § 22 Abs. 1

Zur Befugnis der Deutsche Bahn AG, Forderungen aus der Vermietung von Grund-

stücken des Bundeseisenbahnvermögens im eigenen Namen geltend zu machen.

BGH, Urteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 48/00 - OLG Naumburg

LG Halle

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 31. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die

Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Januar 2000 aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten rückständigen Mietzins sowie

Räumung und Herausgabe einer Teilfläche des Grundstücks Gemarkung L.

Flur ... Flurstück ....

Die Beklagte hatte diese Teilfläche mit Mietvertrag vom 14. Dezember

1993 von der Deutschen Reichsbahn gemietet. Sie hat nach Vorlage eines un-

beglaubigten Grundbuchauszuges durch die Klägerin nicht mehr bestritten,

daß das Grundstück im Grundbuch als Eigentum des Volkes (Rechtsträger:

Deutsche Reichsbahn) eingetragen war. Seit dem 26. März 1998 ist die Bun-

desrepublik Deutschland - Bundeseisenbahnvermögen - als Eigentümerin ein-

getragen.

Die Klägerin, die sich hinsichtlich des Mietobjekts als Rechtsnachfolge-

rin der Deutschen Reichsbahn bezeichnet, macht geltend, das Mietverhältnis

mit Schreiben vom 6. Oktober 1997 wegen Zahlungsverzuges wirksam gekün-

digt zu haben. Sie beruft sich unter anderem darauf, gemäß Art. 1 § 22 Abs. 1

des Eisenbahnneuordnungsgesetzes (ENeuOG) hierzu befugt gewesen und

berechtigt zu sein, die den Gegenstand ihrer Klage bildenden Ansprüche aus

dem Mietvertrag im eigenen Namen geltend zu machen.

Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Klägerin

habe ihre Sachbefugnis nicht nachgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung

wies das Oberlandesgericht mit im wesentlichen gleicher Begründung zurück:

Die Klägerin habe weder bewiesen, daß sie Rechtsnachfolgerin der Deutschen

Reichsbahn sei, noch daß ihr das streitbefangene Grundstück zu Eigentum

übertragen worden sei und sie dadurch in den Mietvertrag eingetreten sei. Aus

Art. 1 § 22 Abs. 1 ENeuOG könne sie ihre Befugnis zur Geltendmachung von

Mietzins- und Rückgabeansprüchen nicht herleiten, da diese Vorschrift ledig-

lich die dingliche Verfügungsbefugnis regele.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die der Senat ange-

nommen hat.

Entscheidungsgründe

I.

Aufgrund der Säumnis der Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu er-

kennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge be-

ruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82).

II.

Mit der gegebenen Begründung läßt sich die angefochtene Entschei-

dung nicht aufrecht erhalten.

Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß der Senat bereits mit be-

gründetem Nichtannahmebeschluß vom 15. Dezember 1999 (XII ZR 181/97-

BGHR ENeuOG Art. 1 § 22 Abs. 1 Verfügungsbefugnis 1) entschieden hat, daß

die Klägerin unabhängig von der Frage, ob und ggf. wann das Eigentum an

dem vermieteten Grundstück auf sie übergegangen ist, gemäß Art. 1 § 22 Abs.

1 ENeuOG befugt ist, Forderungen aus der Vermietung von Grundstücken des

Bundeseisenbahnvermögens im eigenen Namen geltend zu machen.

Wie sich aus der Begründung des Gesetzes (BT-Drucks. 12/4609 [neu]

S. 72) ergibt, stellt Art. 1 § 22 Abs. 1 Satz 2 ENeuOG nämlich klar, daß die

nach dieser Vorschrift eingeräumte Verfügungsbefugnis nicht nur Verfügungen

im rechtstechnischen Sinne des Wortes betrifft, sondern auch Vermietungen

und Verpachtungen einschließt. Diese Verfügungsbefugnis tritt als Handlungs-

ermächtigung neben die Rechte des Eigentümers, der weiterhin verfügungsbe-

rechtigt bleibt; im Konfliktfall ist maßgeblich, wer als erster verfügt hat.

Dieser weite Begriff der Verfügungsberechtigung entspricht dem des § 8

Abs. 1 VZOG , wie sich auch aus dem ausdrücklichen Hinweis auf die Vor-

schriften des VZOG in der Begründung zu Art. 1 § 23 ENeuOG (BT-Drucks.

aaO S. 73) ergibt. Diese Verfügungsberechtigung kommt einer gesetzlichen

Vollmacht gleich und schließt das Recht ein, bestehende Mietverträge zu kün-

digen und den Anspruch auf Räumung und Herausgabe geltend zu machen

(vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1995 - XII ZR 235/93 – ZIP 1995, 1220, 1222).

Sie schließt daher auch die Befugnis ein, rückständigen Mietzins aus einem

noch bestehenden Mietverhältnis einzuziehen.

Soweit es für den Räumungsanspruch auf die Wirksamkeit der ausge-

sprochenen Kündigung ankommt, stand der Befugnis der Klägerin, den Miet-

vertrag zu kündigen, auch nicht der Umstand entgegen, daß das Bundeseisen-

bahnvermögen im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht als Eigentümer im

Grundbuch eingetragen war. Denn Art. 1 § 22 Abs. 1 Satz 1 ENeuOG räumt

der Klägerin die Verfügungsbefugnis auch über solche Grundstücke im Bei-

trittsgebiet ein, die - wie hier bis zum 26. März 1998 - im Grundbuch als Ei-

gentum des Volkes in Rechtsträgerschaft der Deutschen Reichsbahn eingetra-

gen sind.

III.

Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Fest-

stellungen zur Höhe des Mietrückstands, zur Wirksamkeit der ausgesproche-

nen Kündigung sowie zu der mit dem Räumungsantrag auch geltend gemach-

ten

Verpflichtung zur Entfernung der auf dem Mietgrundstück vorhandenen Ge-

bäude und Ablagerungen getroffen. Die angefochtene Entscheidung war daher

aufzuheben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Blumenröhr

Sprick

Weber-Monecke

Fuchs

Ahlt