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BGH Beschluss vom 05.11.2001 – II ZR 286/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. November 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer auf über

60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Klägerin ist zu ½ Miteigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus

bebauten Grundstücks S. Straße 24 in L. . Sie hat die Beklagte,

die Mutter ihres geschiedenen Ehemanns, die in der Zeit vom 17. Mai 1993 bis

jedenfalls Mitte Dezember 1997 die andere Miteigentumshälfte innehatte, u.a.

auf Zahlung von 25.220,00 DM anteiliger Mieteinnahmen für die Zeit ab

1. Januar 1996 in Anspruch genommen. Die Beklagte hat Gegenansprüche in

Höhe von 160.923,92 DM behauptet und wegen eines Teilbetrages von

120.000,00 DM Widerklage erhoben,

im übrigen hilfsweise gegen die

Klagforderung aufgerechnet. Das Landgericht hat das Zahlungsverlangen der

Klägerin mit Rücksicht auf die Hilfsaufrechnung der Beklagten abgewiesen und

der Widerklage unter Zurückweisung im übrigen in Höhe von 26.831,28 DM

nebst Zinsen stattgegeben. Nach Rücknahme der Berufung der Klägerin hat

das Oberlandesgericht auf die Anschlußberufung der Beklagten die land-

gerichtliche Entscheidung über die Widerklage dahin geändert, daß die

Klägerin den von ihr im Berufungsverfahren anerkannten Betrag von insgesamt

68.819,44 DM nebst Zinsen zu zahlen habe; die weitergehende Widerklage hat

das Berufungsgericht abgewiesen. Den Wert der Beschwer hat es für beide

Parteien auf unter 60.000,00 DM festgesetzt.

Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und

beantragt, den Wert der Beschwer auf 110.267,85 DM, hilfsweise als

60.000,00 DM übersteigend festzusetzen.

II. Der Antrag ist nicht begründet.

1. Die Beschwer des Revisionsklägers besteht in der Wertdifferenz

zwischen seinem letzten Sachantrag und der Formel des Berufungsurteils (vgl.

Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. § 546 Rdn. 12). Danach ist die Beklagte lediglich

um 51.180,56 DM beschwert.

Die Beklagte hat beantragt, die Klägerin zur Zahlung von insgesamt

120.000,00 DM zu verurteilen. Ihr sind jedoch nur insgesamt 68.319,44 DM

zugesprochen worden. Die Differenz beträgt 51.180,56 DM.

2. Die Beklagte meint zu Unrecht, sie sei durch die Abweisung der

Widerklage im übrigen um weitere 13.731,80 DM beschwert.

Richtig ist zwar, daß sie über den ihr erstinstanzlich zuerkannten Betrag

von 26.831,28 DM hinaus mit der Anschlußberufung zwei vom Landgericht

nicht berücksichtigte Ansprüche über 98.486,18 DM und 8.414,34 DM

weiterverfolgt hat, woraus sich für die Widerklage insgesamt ein Wert von

133.371,80 DM ergeben hätte. Die Beklagte hat mit ihrem Berufungsantrag

jedoch nur insgesamt 120.000,00 DM verlangt.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die

jede neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Anspruch

ausschließende materielle Rechtskraft eines Urteils nach § 322 Abs. 1 ZPO nur

so weit, wie über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden

worden ist. Die Rechtskraft eines Urteils erfaßt daher, wenn nur ein

Teilanspruch geltend gemacht worden ist, nur diesen Teil des Anspruchs, sie

erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten restlichen Anspruch (vgl.

BGHZ 93, 330, 334; 135, 178, 181). Danach liegt eine Entscheidung des

Berufungsgerichts über den Betrag von 13.371,80 DM nicht vor, so daß

insoweit auch eine Beschwer der Beklagten nicht gegeben ist.

3. Ebenfalls unbegründet ist die Ansicht der Beklagten, sie sei um

weitere 45.355,49 DM beschwert, weil das Oberlandesgericht ihren Vortrag, sie

habe Aufwendungen zur Erhaltung des Grundstücks in Höhe von zusammen

90.710,97 DM getätigt, deren hälftigen Ersatz sie von der Klägerin fordern

könne, als unsubstantiiert bezeichnet und einen Erstattungsanspruch

außerdem auch wegen fehlender Darlegung der Voraussetzungen des § 744

Abs. 2

BGB

abgelehnt habe. Wie die Beklagte zutreffend bemerkt, waren derartige

Ansprüche nicht Gegenstand der Anschlußberufung. Daher enthält die Formel

des Berufungsurteils insoweit keine Regelungen, so daß auch die behauptete

weitere Beschwer der Beklagten nicht vorliegt.

Röhricht Hesselberger Henze

Kraemer Münke