BGH Beschluss vom 05.11.2001 – II ZR 299/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. November 2001
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, den Wert der Beschwer auf über
60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerin hat die in der Hauptversammlung der Beklagten vom
14. Juli 1999 gefaßten Beschlüsse zu acht Tagesordnungspunkten angefoch-
ten. Ihre Klage hatte nur zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 Erfolg. Die
Beschlüsse zu den übrigen Punkten sind Gegenstand des Revisionsverfah-
rens. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für diese sechs Gesell-
schafterbeschlüsse mit weniger als 60.000,00 DM bemessen. Die Klägerin
strebt die Heraufsetzung der Beschwer auf über 60.000,00 DM an. Dabei stützt
sie sich im wesentlichen auf den Tagesordnungspunkt 7, mit dem der Ge-
schäftsführer G. zum Vertreter der Beklagten in den Angelegenheiten des zwi-
schen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages einschließ-
lich der Befugnisse zu dessen Kündigung bestimmt worden ist. Gleichzeitig
spricht der Beschluß die Genehmigung der vom G. in dieser Angelegenheit
bereits vorgenommenen Rechtsgeschäfte einschließlich der Kündigung vom
29. Juni 1999 aus. Die Klägerin meint, mit Rücksicht auf den im Parallelverfah-
ren über die Berechtigung der Kündigungen des Geschäftsbesorgungsvertra-
ges mit 3.223.392,00 DM festgesetzten Geschäftsgegenstand übersteige der
Wert der Beschwer im vorliegenden Verfahren den Betrag von 60.000,00 DM
erheblich.
II. Der Antrag ist nicht begründet. Dem Berufungsgericht ist bei der Fest-
setzung der Beschwer nach § 3 ZPO kein Ermessensfehler unterlaufen.
1. Trotz der Gesamtjahresvergütung von weit über 1 Mio. DM, die der
Klägerin nach § 3 des Geschäftsbesorgungsvertrages zusteht und die dem Be-
rufungsgericht Veranlassung gegeben hat, den Geschäftswert des Parallel-
verfahrens über 3.200.000,00 DM festzusetzen, hat die Klägerin den Gegen-
standswert für das vorliegende Verfahren nach § 23 GKG mit 70.000,00 DM
angegeben. Sie hat sich auch nicht gegen eine entsprechende Festsetzung
des Streitwertes durch den Landgerichtsbeschluß vom 18. August 1999 ge-
wandt. Sie hat es ferner akzeptiert, daß die Beklagte die ihr von der Klägerin
zu erstattenden Unkosten nach dem Streitwert von 70.000,00 DM abgerechnet
hat. Eine Veränderung der Sachlage, die der Klägerin Anlaß geben könnte, von
dieser Einschätzung des Gegenstandswertes Abstand zu nehmen, ist weder
dargelegt noch ersichtlich.
Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht in den Entscheidungsgrün-
den darauf hingewiesen, daß es im vorliegenden Verfahren allein um die Wirk-
samkeit des Gesellschafterbeschlusses geht, dessen Gegenstand die Rege-
lung der Vertretung und deren Genehmigung bei bereits durchgeführten Ge-
schäftsführungsmaßnahmen ist, nicht hingegen um die Wirksamkeit der von
der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen. Die Beklagte weist weiter zu
Recht darauf hin, daß dem Beschluß nur eine eingeschränkte eigenständige
Bedeutung zukommt, weil ein vergleichbarer, vor dem Jahre 1999 liegende
Geschäftsführungsmaßnahmen betreffender Beschluß bereits am 21. Januar
1999 gefaßt worden ist (vgl. Verfahren 12 HKO 3088/99 - LG München I). Dar-
aus ergibt sich zugleich, daß dem Beschluß vom 14. Juli 1999 weitgehend nur
vorsorglicher Charakter zukommt. Soweit das Berufungsgericht diese Umstän-
de bei der Bemessung der Beschwer berücksichtigt hat, ist das von Rechts
wegen nicht zu beanstanden.
2. Der von der Klägerin angegebene Gegenstandswert von
70.000,00 DM umfaßte sämtliche in das Verfahren eingeführte Beschlußpun k-
te. Es begegnet keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht den Gegen-
standswert der beiden Beschlußpunkte, zu denen die Klägerin im Berufungs-
verfahren obsiegt hat, mit über 10.000,00 DM bewertet hat. Der Gegenstands-
wert der übrigen Tagesordnungspunkte (TOP 1-3, 6 und 8) ist nicht geeignet,
eine abweichende Bemessung der Wertrelationen vorzunehmen.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke