Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.11.2001 – II ZR 299/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. November 2001

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, den Wert der Beschwer auf über

60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Klägerin hat die in der Hauptversammlung der Beklagten vom

14. Juli 1999 gefaßten Beschlüsse zu acht Tagesordnungspunkten angefoch-

ten. Ihre Klage hatte nur zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 Erfolg. Die

Beschlüsse zu den übrigen Punkten sind Gegenstand des Revisionsverfah-

rens. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für diese sechs Gesell-

schafterbeschlüsse mit weniger als 60.000,00 DM bemessen. Die Klägerin

strebt die Heraufsetzung der Beschwer auf über 60.000,00 DM an. Dabei stützt

sie sich im wesentlichen auf den Tagesordnungspunkt 7, mit dem der Ge-

schäftsführer G. zum Vertreter der Beklagten in den Angelegenheiten des zwi-

schen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages einschließ-

lich der Befugnisse zu dessen Kündigung bestimmt worden ist. Gleichzeitig

spricht der Beschluß die Genehmigung der vom G. in dieser Angelegenheit

bereits vorgenommenen Rechtsgeschäfte einschließlich der Kündigung vom

29. Juni 1999 aus. Die Klägerin meint, mit Rücksicht auf den im Parallelverfah-

ren über die Berechtigung der Kündigungen des Geschäftsbesorgungsvertra-

ges mit 3.223.392,00 DM festgesetzten Geschäftsgegenstand übersteige der

Wert der Beschwer im vorliegenden Verfahren den Betrag von 60.000,00 DM

erheblich.

II. Der Antrag ist nicht begründet. Dem Berufungsgericht ist bei der Fest-

setzung der Beschwer nach § 3 ZPO kein Ermessensfehler unterlaufen.

1. Trotz der Gesamtjahresvergütung von weit über 1 Mio. DM, die der

Klägerin nach § 3 des Geschäftsbesorgungsvertrages zusteht und die dem Be-

rufungsgericht Veranlassung gegeben hat, den Geschäftswert des Parallel-

verfahrens über 3.200.000,00 DM festzusetzen, hat die Klägerin den Gegen-

standswert für das vorliegende Verfahren nach § 23 GKG mit 70.000,00 DM

angegeben. Sie hat sich auch nicht gegen eine entsprechende Festsetzung

des Streitwertes durch den Landgerichtsbeschluß vom 18. August 1999 ge-

wandt. Sie hat es ferner akzeptiert, daß die Beklagte die ihr von der Klägerin

zu erstattenden Unkosten nach dem Streitwert von 70.000,00 DM abgerechnet

hat. Eine Veränderung der Sachlage, die der Klägerin Anlaß geben könnte, von

dieser Einschätzung des Gegenstandswertes Abstand zu nehmen, ist weder

dargelegt noch ersichtlich.

Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht in den Entscheidungsgrün-

den darauf hingewiesen, daß es im vorliegenden Verfahren allein um die Wirk-

samkeit des Gesellschafterbeschlusses geht, dessen Gegenstand die Rege-

lung der Vertretung und deren Genehmigung bei bereits durchgeführten Ge-

schäftsführungsmaßnahmen ist, nicht hingegen um die Wirksamkeit der von

der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen. Die Beklagte weist weiter zu

Recht darauf hin, daß dem Beschluß nur eine eingeschränkte eigenständige

Bedeutung zukommt, weil ein vergleichbarer, vor dem Jahre 1999 liegende

Geschäftsführungsmaßnahmen betreffender Beschluß bereits am 21. Januar

1999 gefaßt worden ist (vgl. Verfahren 12 HKO 3088/99 - LG München I). Dar-

aus ergibt sich zugleich, daß dem Beschluß vom 14. Juli 1999 weitgehend nur

vorsorglicher Charakter zukommt. Soweit das Berufungsgericht diese Umstän-

de bei der Bemessung der Beschwer berücksichtigt hat, ist das von Rechts

wegen nicht zu beanstanden.

2. Der von der Klägerin angegebene Gegenstandswert von

70.000,00 DM umfaßte sämtliche in das Verfahren eingeführte Beschlußpun k-

te. Es begegnet keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht den Gegen-

standswert der beiden Beschlußpunkte, zu denen die Klägerin im Berufungs-

verfahren obsiegt hat, mit über 10.000,00 DM bewertet hat. Der Gegenstands-

wert der übrigen Tagesordnungspunkte (TOP 1-3, 6 und 8) ist nicht geeignet,

eine abweichende Bemessung der Wertrelationen vorzunehmen.

Röhricht Hesselberger Henze

Kraemer Münke