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BGH Urteil vom 06.11.2001 – 5 StR 292/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 6. November 2001 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
4.
wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Novem-
ber 2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt D
Rechtsanwalt G
als Verteidiger der Angeklagten K ,
als Verteidiger der Angeklagten Du ,
Rechtsanwälte S und Si
als Verteidiger des Angeklagten E ,
Rechtsanwalt Ga
als Verteidiger des Angeklagten Da ,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ge-
gen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Januar
2001 wird verworfen, soweit es den Angeklagten Da
betrifft. Die Staatskasse hat die durch dieses Rechtsmit-
tel entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des
Angeklagten Da zu tragen.
2.
Auf die Revisionen der Staatsanwalt-
schaft wird das vorgenannte Urteil, soweit es die Ange-
klagten E , K und Du betrifft, in den gesamten
Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
3.
4.
Die weitergehenden Revisionen der
Staatsanwaltschaft werden verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten E , K und Du wegen
schwerer Brandstiftung schuldig gesprochen und – beim Angeklagten E
unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Freiheitsstrafe von zwei
Monaten – auf Freiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten, einem
Jahr und sechs Monaten und einem Jahr erkannt; letztere wurden zur Be-
währung ausgesetzt. Der Angeklagte Da wurde vom Vorwurf der
Nichtanzeige geplanter Straftaten freigesprochen. Die unbeschränkt einge-
legten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt
vertreten werden, haben mit der Sachrüge zum Teil Erfolg.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Im Laufe eines gemeinsamen Trinkgelages erzählte die Angeklagte
Du den anderen Angeklagten, sie sei von ihrem ehemaligen Freund M
mehrfach geschlagen worden. Der Angeklagte E meinte daraufhin, man
müsse dem M “eins auswischen” und am besten “seine Bude anzün-
den”. Während der Angeklagte Da dies ablehnte, stimmten die bei-
den anderen dem Angeklagten E zu. Nachdem die Angeklagten abends
auseinandergegangen waren, trafen sie sich am Morgen des folgenden Ta-
ges, dem 15. Oktober 2000, wieder und kamen erneut auf den Vorschlag
des Angeklagten E zu sprechen. Der Angeklagte Da , der mit
der Angeklagten Du verlobt war, riet abermals von einem solchen Vorha-
ben ab. Die Angeklagten begaben sich dann zu einer Tankstelle, um Wein
zu kaufen. In einem “unbeobachteten Augenblick” entwendete der Ange-
klagte E dort einen Kanister, den er mit Benzin füllte. In die Wohnung
der Angeklagten Du zurückgekehrt, tranken alle Angeklagten den zuvor
erworbenen Wein. Nachdem der Angeklagte Da eingeschlafen war,
begaben sich die drei anderen, nunmehr erheblich angetrunkenen Ange-
klagten
– ihre Blutalkoholkonzentration lag zwischen 2,3 und 2,6 ‰ – zur Wohnung
des M . Sie entzündeten dort mit Hilfe des Benzins die Wohnungstür, die
selbständig brannte, später aber gelöscht werden konnte. Als der Ange-
klagte Da am Abend desselben Tages davon erfuhr, verständigte
er die Polizei.
2. Die zugunsten der Angeklagten E , K und Du jeweils vor-
genommene Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB in Verbin-
dung mit § 21 StGB hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Der Senat entnimmt den Feststellungen, daß die Angeklagten, mit
Ausnahme des Angeklagten Da , bereits am Vormittag des Tattages
entschlossen waren, die Wohnung des M anzuzünden, also zu einem
Zeitpunkt, bevor sie infolge ihres erheblichen Alkoholkonsums in einen Zu-
stand gerieten, in dem jeweils nicht ausschließbar die Voraussetzungen des
§ 21 StGB gegeben waren. Bei dieser Sachlage hätte der Tatrichter bei der
Strafzumessung prüfen müssen, ob die Angeklagten trotz möglichen Restal-
kohols für die Ausführung der Tat nach den Grundsätzen der actio libera in
causa voll verantwortlich waren (vgl. BGHR StGB § 20 – actio libera in cau-
sa 3; BGH NStZ 1999, 448 f.). Das Fehlen dieser Erörterung führt zur Auf-
hebung der Rechtsfolgenaussprüche bei diesen drei Angeklagten.
3. Dagegen hat der Freispruch des Angeklagten Da Be-
stand. Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich der Angeklagte im Sinne des
§ 139 Abs. 3 Satz 1 StGB “ernsthaft bemüht” hat, die mit ihm verlobte Mitan-
geklagte Du von einem Vorgehen gegen den späteren Geschädigten ab-
zuhalten. Denn dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu ent-
nehmen, daß Da die Ernsthaftigkeit des Tatentschlusses seitens
der anderen Angeklagten nicht hinreichend erkannt hatte (vgl. BGH, Urteil
vom 29. Juni 1976 – 1 StR 237/76 – bei Holtz MDR 1976, 987), bevor er al-
koholbedingt einschlief. Dies ergibt sich nicht allein aus seinen ablehnenden
Äußerungen und Warnungen während der Erörterung der allgemein in Aus-
sicht genommenen Brandstiftung; vielmehr folgt dies aus seinem Verhalten
am Abend, als er – über den Ablauf der von den anderen Angeklagten be-
gangenen Tat in Kenntnis gesetzt – nicht zögerte, seine Freunde und seine
Verlobte unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Da für einen Wechsel in
der Motivlage nichts ersichtlich ist, läßt dieses Verhalten nur den Schluß zu,
daß er die vorangegangenen Erörterungen über die mögliche Durchführung
zuvor nicht ernst genommen hatte.
Der Senat schließt aus, daß weitere sichere Feststellungen zum
Nachteil des Angeklagten Da getroffen werden können.
Harms Häger Raum
Brause Schaal