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BGH Beschluß vom 06.11.2001 – 5 StR 363/01

5. Strafsenat

5 StR 363/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. November 2001 in der Strafsache gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2001

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 19. März 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO

aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die not-

wendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit

Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren

Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die mit der allgemeinen Sachrüge

begründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochte-

nen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjäh-

rung. Zu Unrecht hat das Schwurgericht ein Ruhen der Verjährung für die

Tat des jetzt 65jährigen Angeklagten, die dieser vor mehr als 42 Jahren in

Berlin (Ost) begangen hatte, angenommen.

1. Am 2. März 1959 hatten sich etwa 40 Jugendliche – wie damals re-

gelmäßig an Montagen und Freitagen – am Bahnhof Lichtenberg in Berlin

(Ost) versammelt, um gemeinsam aus mitgebrachten Kofferradios laute Mu-

sik, die vom “Westsender” RIAS Berlin ausgestrahlten “Schlager der Wo-

che”, zu hören. Dabei zogen sie, teils untergehakt, durch die Stalinallee und

drängten so Passanten ab, die sich auch dadurch belästigt fühlten, daß sie

von den übermütigen jungen Leuten “in Halbstarkenmanier” angesprochen

wurden. Mehrere Lichtenberger Funkstreifenwagen rückten an zum “Zer-

sprengen” der Gruppe und, um Festnahmen durchzuführen. Zur Verstärkung

wurde ein weiterer Funkwagen aus Friedrichshain angefordert, in dem der

Angeklagte neben einem Fahrer und einem Einsatzleiter als Begleiter mit-

fuhr. Als dieses Polizeifahrzeug eintraf, war die große Gruppe bereits auf-

gelöst; einige Jugendliche waren zur Aufnahme der Personalien festgehal-

ten worden. Danach hatte sich nochmals eine kleinere Gruppe zusammen-

gefunden, die, als der Friedrichshainer Funkwagen anhielt, erneut ausein-

anderlief. Der 22jährige Angeklagte, der seit 10 Monaten Bediensteter der

Volkspolizei war und sich im Dienstgrad eines Oberwachtmeisters bei sei-

nem ersten großen Einsatz anläßlich der gesellschaftlich und politisch une r-

wünschten Verhaltensweise der Jugendlichen einem besonderen Erwar-

tungs- und Erfolgsdruck ausgesetzt sah, verfolgte den davonlaufenden

18jährigen

R

, um ihn auftragsgemäß festzunehmen. Als er den jungen Mann erreichte

und ihn kurz an der Kleidung festhielt, riß dieser sich los; dabei traf er den

Angeklagten möglicherweise gezielt mit einer Hand oder einem Arm am Au-

ge. Der Angeklagte verfolgte R weiter und rief ihm nach, er möge

stehenbleiben; auch der Einsatzleiter rief den jungen Mann erfolglos an.

Dieser machte auch nach einem Warnschuß des Angeklagten aus seiner

Dienstpistole nicht halt. Daraufhin gab der Angeklagte, um den nun schon

etwa 20 Meter vor ihm laufenden R nicht entkommen zu lassen

und ihn festnehmen zu können, einen gezielten Schuß auf dessen Beine ab.

Der Schuß traf R jedoch in den Rücken, er fiel schwerverletzt zu

Boden und wurde ins Krankenhaus der Volkspolizei gebracht.

Dort wurde er zunächst erfolgreich operiert. Drei Wochen später,

nachdem er bereits kurzfristig in Untersuchungshaft genommen, kurze Zeit

danach jedoch in das Krankenhaus zurückverlegt worden war, verstarb er an

massiven inneren Blutungen aus Magengeschwüren, die sich als Folge des

Schusses, der die Leber durchschlagen hatte, gebildet hatten.

Gegen den Angeklagten, der vorübergehend im Innendienst einge-

setzt worden war, wurde trotz Anzeige und Nachfragen der Mutter des Ge-

töteten kein Strafverfahren durchgeführt. Ein Totenschein, der die Schuß-

verletzung als Todesursache auswies, war den Eltern zunächst ausgehän-

digt, später jedoch behördlich wieder eingezogen worden. Mehrere Jugend-

liche, die der Gruppe in der Stalinallee angehört hatten, wurden wegen

Landfriedensbruchs zu mehrmonatigen zu vollstreckenden Haftstrafen ver-

urteilt.

2. Die Tat – die das Schwurgericht zutreffend als vorsätzliche und

rechtswidrige Erfüllung des Verbrechenstatbestandes der Körperverletzung

mit Todesfolge bewertet hat – ist verjährt. Verfolgungsverjährung war zur

Zeit der ersten möglichen Verjährungsunterbrechung im Januar 2000, mithin

mehr als 40 Jahre seit Begehung und Beendigung der Tat, nach sämtlichen

in Betracht kommenden Vorschriften längst eingetreten (vgl. § 67 Abs. 1

i.V.m. § 226 RStGB; § 82 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 117 StGB-DDR; sogar § 78

Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 227 Abs. 1 StGB).

Die Verjährung hat nicht erst mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages

zu laufen begonnen. Entgegen der Auffassung des Schwurgerichts kann

nicht angenommen werden, daß die Verfolgungsverjährung in der DDR we-

gen eines quasigesetzlichen Verfolgungshindernisses im Sinne des § 83

Nr. 2 StGB-DDR (vgl. – deklaratorisch – Art. 1 des [1.] Verjährungsgesetzes

vom 26. März 1993, BGBl I 392) geruht hat. Dies setzte voraus, daß sicher

feststünde, daß die Nichtverfolgung des Angeklagten in der DDR auf deren

rechtsstaatswidriger Staatspraxis beruhte (BGHSt 40, 113, 118). Das ist

nicht der Fall.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird das Ruhen

der Verjährung angenommen für die Strafverfolgung in Fällen von Schüssen

an der innerdeutschen Grenze (BGHSt 40, 48; 40, 113), in Fällen von

Rechtsbeugungen und damit tateinheitlich zusammentreffenden Delikten

durch Angehörige der DDR-Justiz in politischen Strafsachen (BGHSt 41,

247, 248; 41, 317, 320), in Fällen vom MfS veranlaßter Verschleppungen

von Bundesbürgern in die DDR (BGHSt 42, 332, 336 ff.), von Freiheitsbe-

raubungen durch politische Denunziationen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 100,

101) sowie in Fällen staatlich zentral gelenkter Vergabe schädlicher Do-

pingmittel an uneingeweihte Sportler (BGHR StGB § 78b Abs. 1 – Ruhen 8

und BGH, Beschluß vom 5. September 2001 – 5 StR 330/01 –). Bei diesen

Fallgruppen waren die Straftaten bereits generell auf Veranlassung oder

wenigstens mit Billigung der politischen Führung der DDR verübt worden.

Ferner wird ein Ruhen der Verjährung auch angenommen für die Strafverfol-

gung in Fällen von Körperverletzungen an Gefangenen durch Strafvollzugs-

bedienstete der DDR, die jedenfalls im Interesse des staatlichen Ansehens

als geheimhaltungsbedürftig angesehen wurden (BGHR StGB § 78b Abs. 1

– Ruhen 2 und 6). Entsprechendes gilt für Fälle von Aussageerpressungen

durch Angehörige des MfS (BGHR StGB § 78b Abs. 1 – Ruhen 9).

Die vorliegend zu beurteilende Tat gehört zu keiner dieser Fallgrup-

pen. Sie ist auch den letztgenannten Fällen nicht vergleichbar. Es sind keine

Belege oder Erkenntnisse über ähnliche Fälle ersichtlich, aus denen sich

ableiten ließe, daß hier eine Verfolgung um unbedingt gewünschter G e-

heimhaltung willen von Staats wegen systematisch hintertrieben worden wä-

re.

b) Daß die vorliegende, mithin individuell zu beurteilende Tat von

Staats wegen aus rechtsfeindlichen Motiven – nämlich aufgrund staatlich

unbedingt gewollter Geheimhaltung unter Hintanstellung im Interesse des

Rechtsgüterschutzes unverzichtbarer Strafverfolgungsverpflichtungen – un-

verfolgt geblieben wäre, läßt sich durch Urteilsfeststellungen und aktenkun-

dige Indizien nicht mit ausreichender Sicherheit belegen.

Daß der Vorfall keinen erhaltenen Eintrag in Personalakten des An-

geklagten gefunden hat, ist nicht geeignet, seine systematisch betriebene

Vertuschung zu belegen. Er ist in Polizeiberichten aktenkundig gemacht

worden. Es ist – anders als in vielen bekannt gewordenen Fällen des

Schußwaffengebrauchs an der innerdeutschen Grenze – kein Versuch un-

ternommen worden, die Umstände der schweren Verletzung des Opfers und

seines Todes vor den Angehörigen geheimzuhalten. Die durchschossene

Kleidung des Toten ist den Angehörigen ausgehändigt worden. Der Tote ist

obduziert worden, die dabei zur Todesursache erhobenen Befunde sind

nicht verfälscht und auch nicht nachweislich vernichtet worden. Die erwiese-

ne Ursächlichkeit des Schußwaffengebrauchs ist vielmehr in dem ersten,

den Angehörigen zunächst ausgehändigten Totenschein dokumentiert wor-

den.

Daß dieser Totenschein später gegen einen solchen ausgetauscht

wurde, der lediglich die unmittelbare Todesursache ohne Verbindung zu der

vorangegangenen Schußverletzung bezeichnete, deutet freilich ebenso wie

Hinweise auf eine staatliche Beobachtung der Beerdigung des Opfers darauf

hin, daß die Behörden Aufsehen wegen des Falles befürchteten. Erklärbar

ist dieser staatliche Argwohn vor dem Hintergrund des bereits politisch miß-

liebigen Geschehens der Gruppenaktivitäten in Lichtenberg, die letztlich

Anlaß für den polizeilichen Schußwaffengebrauch gewesen waren. Eine g e-

zielte rechtsfeindliche Nichtverfolgung der Tat wird damit noch nicht bewie-

sen.

Freilich bleibt der Umstand, daß trotz der Bekanntheit des Falles, so-

gar ungeachtet einer Strafanzeige der Mutter ein Ermittlungsverfahren ge-

gen den Angeklagten offenbar nicht einmal eingeleitet worden ist, auf den

ersten Blick angesichts der zutreffenden strafrechtlichen Bewertung der Tat

durch das Schwurgericht auffällig. Indes darf die Betrachtungsweise der

strafrechtlichen Ermittlungsbehörden in Berlin (Ost) vor mehr als 40 Jahren,

insbesondere zum Hintergrund der Tat nicht übersehen werden. Danach

liegt auf der Hand, daß die Ermittlungsbehörden den gezielten Schußwa f-

fengebrauch durch den Angeklagten eindeutig nicht als strafbar ansahen.

Gleichwohl erscheint es nicht gerechtfertigt, dies als eine von einem Un-

rechtssystem geprägte Sichtweise zu bewerten. Es wäre nämlich nicht ein-

mal besonders wahrscheinlich, daß ein Polizeibeamter, der zur Tatzeit in der

Bundesrepublik Deutschland in vergleichbarer Situation zur Durchsetzung

einer als berechtigt angesehenen Festnahme mit Verletzungsvorsatz auf

den Festzunehmenden geschossen und dadurch fahrlässig dessen Tod ver-

ursacht hätte, hierfür bestraft worden wäre (vgl. BGHSt 39, 1, 21 f.). Vor die-

sem Hintergrund kann in der Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens in

der DDR im vorliegenden Einzelfall gegen den Angeklagten die erforderliche

gesicherte Grundlage für die Annahme des Ruhens der Verjährung in der

DDR nicht gefunden werden.

Der Senat schließt aus, daß ein neuer Tatrichter hierzu weitergehe n-

de hinreichende Erkenntnisse gewinnen könnte. Anhaltspunkte dafür sind

jenseits der Urteilsfeststellungen und des Aktenkundigen nicht ersichtlich.

Der Senat entscheidet mithin von sich aus auf Einstellung des Verfahrens

wegen Verjährung.

3. Er ist hieran auch nicht etwa gehindert, weil er vorrangig gehalten

wäre, den Angeklagten freizusprechen.

Allerdings hielte das angefochtene Urteil auch sonst sachlichrechtli-

cher Prüfung nicht stand. Es wäre vielmehr auch jenseits der Verjährungs-

frage umfassend aufzuheben gewesen. Das Schwurgericht hat nämlich die

sich aufdrängende Frage nach einem Verbotsirrtum des Angeklagten gänz-

lich unerörtert gelassen. Von solcher Erörterung war das Gericht auch nicht

etwa freigestellt, weil sich der Angeklagte nicht auf einen solchen Irrtum be-

rufen hatte. Daß er – der das Geschehen ersichtlich jahrzehntelang zu ver-

drängen gesucht hatte – sich mit der – rechtsfehlerfrei widerlegten – Be-

hauptung zu verteidigen suchte, er habe den letztlich tödlichen Schuß unbe-

absichtigt ausgelöst, gab keinen berechtigten Anlaß, eine bei anders festge-

stelltem Tatablauf naheliegende Entschuldigungsmöglichkeit zu vernachläs-

sigen, auf die sich der Angeklagte bei seiner Verteidigungsstrategie schwer-

lich berufen konnte.

Tatsächlich liegt – was ohne weiteres aus den Erörterungen zur Tat-

zeitsicht der DDR-Ermittlungsbehörden folgt – die Annahme nahe, daß der

Angeklagte sich für berechtigt hielt, zur Durchsetzung der ihm aufgetrage-

nen Festnahme mit Verletzungsvorsatz auf sein Opfer zu schießen. Wäre

ein solcher Verbotsirrtum festzustellen gewesen und wäre er für den Ange-

klagten sogar unvermeidbar gewesen – was im Blick auf eine entsprechende

Beurteilung für Schußwaffengebrauch gegen Flüchtlinge an der innerdeut-

schen Grenze mit bloßem Verletzungsvorsatz (vgl. BGHSt 39, 168, 194 f.;

41, 10, 15; 42, 356, 364; BGHR WStG § 5 Abs. 1 - Schuld 7) nicht undenk-

bar

wäre –, hätte sich der Angeklagte lediglich aufgrund des konkreten Schuß-

waffeneinsatzes wegen fahrlässiger Tötung strafbar machen können. Dieser

geringere Tatvorwurf wäre aber – selbst nach der Sichtweise des Tatrichters

absolut – verjährt gewesen. Danach wäre der Angeklagte von dem weiterge-

henden angeklagten Verbrechensvorwurf freizusprechen gewesen (vgl.

BGHSt 36, 340; BGHR StPO § 260 Abs. 3 – Freispruch 3; jeweils m.w.N.).

Hierzu erlauben die bisherigen Feststellungen, schon weil es an jeder

Erörterung der Irrtumsproblematik in dem angefochtenen Urteil fehlt, jedoch

keine abschließende Entscheidung des Senats. Mithin hat es bei der für den

Angeklagten im Vergleich zu einer Urteilsaufhebung und Zurückverweisung

der Sache günstigeren sofortigen Durchentscheidung auf Verfahrensein-

stellung zu bleiben.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum