Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.11.2001 – 1 StR 375/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Konstanz vom 7. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts be-

merkt der Senat:

1. Wird wegen mehrerer Taten ermittelt, so bezieht sich die Un-

terbrechungswirkung einer Untersuchungshandlung grundsätz-

lich auf alle verfahrensgegenständlichen Taten, sofern nicht

der Verfolgungswille der tätig werdenden Strafverfolgungsor-

gane erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist.

Zur Bestimmung des Verfolgungswillens kann neben dem

Wortlaut der verjährungsunterbrechenden Verfügung - hier der

Durchsuchungsbeschlüsse - auch auf den sonstigen Aktenin-

halt zurückgegriffen werden (BGH NStZ 2000, 427; BGH NStZ

2001, 191). Daß sich hier der Verfolgungswille der Staatsan-

waltschaft nicht auf die in den Durchsuchungsbeschlüssen vom

30. April und 26. Mai 1997 - ausdrücklich als Mindestzahl - ge-

nannten sechs bzw. zehn Fälle beschränkte, folgt vor allem aus

der dem Antrag für den Durchsuchungsbeschluß des Amtsge-

richts Freiburg vom 26. Mai 1997 zugrundeliegenden "Verfü-

gung" der ermittelnden Staatsanwältin vom 20. Mai 1997 (EA

S. 189). Danach bestand "gegen den Beschuldigten der Ver-

dacht des Betrugs/der Untreue (evtl. Verstoß gegen das Kre-

ditwesengesetz) in bislang 10 (wahrscheinlich aber mehr als

100) Fällen, die Gesamtschadenssumme beträgt bislang mehr

als DM 300.000 (wahrscheinlich aber mehrere Mio. DM)".

2. Es wird klargestellt, daß die Einzelstrafen im Fall 4 drei Monate

und im Fall 5 zwei Jahre betragen und nicht umgekehrt, wie auf-

grund eines offensichtlichen Schreibversehens in der Liste der

Einzelstrafen (UA S. 20) vermerkt.

Schäfer Boetticher Schluckebier

Kolz Hebenstreit