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BGH Beschluss vom 07.11.2001 – 1 StR 455/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. November 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Urkundenfälschung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Coburg vom 28. Mai 2001
a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß
aa) der Angeklagte K. der Urkundenfälschung in Ta-
teinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug in drei Fällen
sowie des Verschaffens von falschen amtlichen Auswei-
sen und
bb) der Angeklagte D. der Urkundenfälschung in Ta-
teinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fäl-
len sowie des Verschaffens von falschen amtlichen
Ausweisen
schuldig sind;
b) in den Strafaussprüchen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als
unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Ta-
teinheit mit versuchtem Betrug - K. in drei Fällen, D. in zwei Fällen -
sowie wegen Verschaffens von amtlichen Ausweisen zu Gesamtfreiheitsstrafen
verurteilt und den Angeklagten D. im übrigen freigesprochen. Die Ange-
klagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts; der An-
geklagte K. beanstandet zudem das Verfahren. Beide Rechtsmittel führen
auf die Sachbeschwerde hin im ersten Tatkomplex zu einer Änderung der
Schuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche; im übrigen sind sie
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen des Landgerichts fertigten die Angeklagten
und zwei weitere Mittäter im Tatkomplex I (Herstellen und Verbreiten gefälsch-
ter Schecks) als Bande nach den Vorgaben von Hintermännern total gefälschte
Schecks über höhere Beträge, die auf die Bayerische Landesbank gezogen
waren. Diese sollten nach Absprache über das Bandenmitglied
De. an die Hintermänner weitergegeben werden, welche die
Schecks einlösen wollten. Vom Erlös hatten diese der Fälscherbande um die
Angeklagten einen Anteil von drei Prozent versprochen. Entsprechend verfuh-
ren die Angeklagten in den abgeurteilten Einzelfällen. Die Versuche der Hin-
termänner, die Schecks einzulösen, scheiterten indessen, weil die Fälschun-
gen noch rechtzeitig erkannt wurden.
Das Landgericht hat angenommen, die Angeklagten seien nicht nur
Mittäter der Urkundenfälschungen, sondern auch der von den Hintermännern
mittels der gefälschten Schecks ausgeführten Täuschungs- und mithin Be-
trugsversuche. Das beanstanden die Revisionen zu Recht.
Der Annahme von Mittäterschaft bei den Betrugsversuchen steht zwar
nicht entgegen, daß die Angeklagten keine eigenen Täuschungshandlungen
vorgenommen, sondern durch die Fertigung und Weitergabe der gefälschten
Schecks nur die Voraussetzungen für das Handeln der Hintermänner geschaf-
fen haben; auch die Beteiligung an Vorbereitungshandlungen kann Mittäter-
schaft begründen (BGHSt 40, 299, 301; BGH NStZ 1999, 609). Es fehlt aber an
den weiteren Voraussetzungen der Mittäterschaft. Das Landgericht hat festge-
stellt, daß die Angeklagten - durch De. vermittelt - die "Vor-
gaben" für die Scheckfälschungen, namentlich "die Scheckdaten" erhielten (UA
S. 7). Die erstellten Fälschungen wurden schließlich durch De. an
die Hintermänner gegeben. Die als Zeugen vernommenen Hintermänner
(Kn. und N. ) haben glaubhaft bekundet, ein direkter Kontakt "zu
den Leipzigern", also der Gruppe um die Angeklagten, habe nicht bestanden
(UA S. 16/17). Diesen Ausführungen und dem Zusammenhang der weiteren
Urteilsgründe entnimmt der Senat, daß Planung und Begehung der Betrugsta-
ten, soweit es sich um den Tatort, die Tatzeit und die zu Täuschenden han-
delte, der Mitwirkung der Angeklagten entzogen waren. Sie hatten nicht das für
die Mittäterschaft kennzeichnende "enge Verhältnis" zu den Betrugstaten (vgl.
BGHSt 16, 12, 15). Eine gemeinschaftlich begangene Tat erfolgt notwendig auf
der Grundlage gemeinsamen Wollens. Hier gab es lediglich eine generelle Ab-
sprache. Die Angeklagten wußten, was mit den gefälschten Schecks gesche-
hen sollte. Eine nähere, mit ihnen abgestimmte Konkretisierung der Betrugsta-
ten ergeben die Urteilsgründe indessen nicht. Vielmehr belegen sie in ihrer
Gesamtheit, daß die Angeklagten nach den Plänen ihrer Auftraggeber nicht
deren "Partner" bei den in Aussicht genommenen Betrügereien werden sollten.
Sie waren lediglich mit den Vorbereitungsakten der Scheckfälschungen beauf-
tragt, für die sie genaue "Vorgaben" erhielten, während sich das weitere Ge-
schehen ersichtlich ihrem Einfluß entzog (vgl. zu dieser Gestaltung BGH NJW
1985, 1035). Sie spielten also insoweit nur eine untergeordnete Rolle. Das er-
hellt auch aus der vorgesehenen nur dreiprozentigen Beteiligung am Erlös aus
den Betrugstaten. Diese begründete zwar ein eigenes Tatinteresse der Ange-
klagten, das aber die gegenläufigen Kriterien in ihrem gegen die Annahme von
Mittäterschaft sprechenden Gewicht nicht aufzuwiegen vermag.
Nach allem ist die Beteiligung der Angeklagten an den Betrugsversu-
chen lediglich als Beihilfe zu würdigen; das ergibt sich ohne weiteres aus den
getroffenen Feststellungen. Da Beihilfe nicht den Willen zu bestimmender Ein-
flußnahme auf die Haupttat erfordert, sind auch die Anforderungen an deren
Konkretisierung geringer als bei der Teilnahmeform der Anstiftung. Es genügt,
wenn der Gehilfe weiß, daß seine Handlung den Haupttäter zu einer sonst
noch nicht näher konkretisierten Tat bestimmter Art instand setzen wird und er
dies auch will; er braucht die Person des Haupttäters nicht notwendig zu ken-
nen (vgl. BGH NJW 1996, 2517; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 27 Rdn. 7; Ro-
xin in FS für Salger, S. 129, 136).
Der Senat ändert die Schuldsprüche selbst, weil er ausschließt, daß sich
die Angeklagten anders als geschehen hätten verteidigen können. Ihre Revi-
sionen wenden sich ausdrücklich gegen die Annahme von Mittäterschaft in den
Fällen des versuchten Betruges.
Die Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der Strafaussprü-
che, wobei die getroffenen Feststellungen bestehen bleiben können. Die Ein-
zelstrafen, die für die Taten des ersten Komplexes § 267 Abs. 3 StGB entnom-
men sind, erscheinen zwar als durchaus angemessen. Gleichwohl vermag der
Senat aber nicht sicher auszuschließen, daß die Änderung der Teilnahmeform
hinsichtlich der tateinheitlich versuchten Delikte im ersten Tatkomplex Einfluß
auf die Strafbemessung haben kann.
Schäfer Boetticher Schluckebier
Kolz Hebenstreit