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BGH Beschluss vom 07.11.2001 – 1 StR 458/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 458/01

BESCHLUSS

vom 7. November 2001

in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es ist nicht zu besorgen, daß die Strafkammer bei der Strafzumessungserwägung, der Angeklagte habe die öffent- liche Äußerung einer ihm mißliebigen politischen Auffassung um je- den Preis stören bzw. verhindern wollen, den festgestellten Sach- verhalt aus den Augen verloren hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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