BGH Beschluss vom 07.11.2001 – 2 StR 417/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen falscher Verdächtigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. November 2001 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Mainz vom 29. Juni 2001 mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten - nach Abtrennung und Ausset-
zung des Verfahrens wegen Vergewaltigung - wegen falscher Verdächtigung
zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte
Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts behauptete der Ange-
klagte anläßlich einer polizeilichen Vernehmung im Mai 2000 wider besseres
Wissen, ein früherer Lebensgefährte der Zeugin R. habe deren (1967 gebore-
ne) Tochter A.R. "als Kind sexuell mißbraucht". Dem Angeklagten war dabei
klar, daß gegen den von ihm verdächtigten Zeugen M. ein Ermittlungsverfahren
eingeleitet werden würde. Dies wollte er auch; Zweck seines Vorgehens war
dabei, die Zeugin R., die sich von ihm getrennt und ihn der Vergewaltigung be-
schuldigt hatte, seelisch zu treffen.
2. Diese Feststellungen reichen zur Verurteilung wegen falscher Ver-
dächtigung nach § 164 Abs. 1 StGB nicht aus. Hiernach muß der Täter einen
anderen einer rechtswidrigen Tat verdächtigen. Die verleumderische Behaup-
tung einer Straftat in der Absicht, gegen eine andere Person ein behördliches
Verfahren herbeizuführen, erfüllt den objektiven Tatbestand des § 164 Abs. 1
StGB daher nicht, wenn schon nach dem Inhalt der verdächtigenden Äußerung
selbst ausgeschlossen ist, daß diese zu der beabsichtigten behördlichen Re-
aktion führen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn es schon nach dem vom
Täter dargestellten Sachverhalt an einer Strafverfolgungsvoraussetzung fehlt
und daher ein hinreichender Anfangsverdacht nicht gegeben ist (vgl. RGSt 21,
101, 103 f.; OLG Köln JR 1955, 273; OLG Brandenburg NJW 1997, 141, 142;
OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 37 f.; Ruß in LK 11. Aufl. Rdn. 15 zu § 164;
Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. Rdn. 5 zu § 164; Lenckner
in Schön-
ke/Schröder, StGB 26. Aufl. Rdn. 10 zu § 164, jeweils m.w.N.).
Diese Anforderungen hat das Landgericht hier erkennbar nicht bedacht.
Feststellungen dazu, welcher Straftat der Angeklagte den Zeugen M. verdäch-
tigt hat, enthält das angefochtene Urteil nicht. Handelte es sich um eine Tat
des sexuellen Mißbrauchs von Kindern im Sinne von § 176 aF StGB, so mußte
diese angebliche Tat zu Lasten der 1967 geborenen Zeugin A.R. spätestens im
Jahr 1981 begangen worden sein; sie wäre daher zum Zeitpunkt der Verdäch-
tigung verjährt gewesen. Ob der Äußerung des Angeklagten diese Tatsachen
oder die Behauptung einer anderen, möglicherweise unverjährten Straftat des
Verdächtigten zu entnehmen waren, ergibt sich aus dem Urteil nicht; offen
bleibt schon, ob es sich bei den Feststellungen zum Inhalt der Verdächtigung
(UA S. 10) um eine wörtliche oder inhaltlich erschöpfende Wiedergabe des
Äußerungsinhalts oder um eine wertende Zusammenfassung des Landgerichts
handelt. Weiterhin fehlen Feststellungen darüber, wie die Anschuldigung von
den Strafverfolgungsbehörden ausgelegt wurde, ob die Frage einer möglichen
Verjährung bedacht wurde und ob und in welcher Form der Verdächtigte durch
Ermittlungen belastet wurde. Insoweit könnte eine fehlerhafte Sachbehandlung
- etwa die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Durchführung von
Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen trotz offensichtlichen Verjährungs-
eintritts - den Angeklagten nicht belasten (vgl. Ruß in LK 11. Aufl. Rdn. 15 zu
§ 164). Der Senat kann auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen nicht be-
urteilen, ob die Verdächtigung nach ihrem konkreten Inhalt hinreichenden An-
laß zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Verdächtigten bot.
3. Der Senat sieht Anlaß zu dem Hinweis, daß abwertende, persönlich
gefärbte Ausführungen zur Persönlichkeit des Angeklagten in den Urteilsgrün-
den unterbleiben sollten. Sie gefährden den Bestand des Urteils, wenn sie wie
hier die Annahme nahelegen, der Tatrichter habe sich bei der Bemessung ei-
ner ungewöhnlich hohen Strafe nicht allein von sachlichen Erwägungen leiten
lassen. So lagen etwa abwertende Ausführungen wie die, der Angeklagte sei
"ein in jeder Hinsicht gescheiterter Mensch, ein Niemand" (UA S. 18 f.) und "ein
im sozialen Sinne höchst lästiger Mensch" und ironisierende Erwägungen wie
die, er habe in der Hauptverhandlung eine "normal sterblichen Menschen weit
überlegene Eloquenz" gezeigt, ersichtlich außerhalb dessen, was zur Erörte-
rung der Schuldfähigkeit sachgerecht und geboten war.
Jähnke Detter Bode
Rothfuß Fischer