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BGH Beschluss vom 07.11.2001 – 2 StR 428/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 428/01

BESCHLUSS

vom

7. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2001

gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wiesbaden vom 20. März 2001

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der

gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist und

b) im Ausspruch über die Einzelstrafe von fünf Jahren sowie im

Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und

wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf

Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des

Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge. Sein Rechtsmittel hat

in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es

im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchten Totschlags

zum Nachteil des Zeugen H. begegnet durchgreifenden rechtlichen Be-

denken, weil unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht

ausgeschlossen werden kann, daß der Angeklagte vom - unbeendeten - Tö-

tungsversuch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist.

Der Tatrichter hat festgestellt, daß der Beschwerdeführer nach dem Set-

zen der drei Stiche in den Oberbauch seines Opfers davon ausging 'daß es für

einen möglichen Eintritt des Todes beim Zeugen H. keines weiteren Han-

delns mehr bedürfe' (UA S. 16). Danach war der Tötungsversuch beendet.

Nicht bedacht hat die Schwurgerichtskammer, daß nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofes aber auch dann ein unbeendeter Versuch in Betracht

kommt, wenn der Täter nach seinem Handeln den Erfolgseintritt zwar zunächst

für möglich hält, unmittelbar darauf aber, sei es auch in Verkennung der tat-

sächlich eingetretenen Gefährdung, zu der Annahme gelangt, sein bisheriges

Tun könne den Erfolg nicht herbeiführen und er nunmehr von weiteren fortbe-

stehenden Handlungsmöglichkeiten absieht (BGHSt 36, 224; BGHR StGB § 24

I 1 Versuch, unbeendeter 24, 25, 27; BGH StV 1995, 462; 1997, 128). Die Fra-

ge, ob nach diesen Rechtsgrundsätzen von einem (strafbaren) beendeten oder

(straflosen) unbeendeten Versuch auszugehen ist, bedarf insbesondere dann

eingehender Erörterung, wenn das angegriffene Opfer nach der letzten Ausfüh-

rungshandlung noch - vom Täter wahrgenommen - zu körperlichen Reaktionen

fähig ist, die geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Opfer sei

bereits tödlich verletzt. Ein solcher Umstand kann geeignet sein, die Vorstel-

lung des Täters, alles zur Erreichung des gewollten Erfolges getan zu haben,

zu erschüttern (BGH, Beschl. v. 29. August 1995 - 4 StR 474/95).

Das angefochtene Urteil leidet an dem Rechtsfehler, daß es diese

Rechtsprechung nicht bedacht hat und deshalb der Frage, ob der Beschwer-

deführer durch das unmittelbare Nachtatgeschehen zu der Auffassung gelan-

gen konnte, den Zeugen H. doch nicht tödlich verletzt zu haben, nicht

nachgegangen ist, obwohl der festgestellte Sachverhalt dazu drängte. Denn

das Tatopfer, welches die Stiche erst wesentlich später bemerkte, zeigte kei-

nerlei Verletzungsfolgen. Es versperrte dem Beschwerdeführer, der weiterhin

auf H. hätte einstechen können, was die nachfolgende Verletzung des

Zeugen M. belegt, nach wie vor den Weg und ließ sich auch auf eine

körperliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer ein, wobei Fuß-

tritte ausgetauscht wurden (UA S. 17). Dieses Verhalten des Zeugen H.

und die dann nachfolgende körperliche Auseinandersetzung des Beschwerde-

führers mit H. und dem Zeugen M. führten beim Angeklagten

schließlich zu der Annahme ' daß die beiden Männer zwar nicht im erwarteten

Maße beeinträchtigt waren' , weshalb er sich zur Flucht wandte (UA S. 17). Die-

se Feststellungen lassen es als nahe liegend, jedenfalls aber als möglich er-

scheinen, daß der Beschwerdeführer infolge des Verhaltens des Zeugen H.

nach dem Setzen der drei Stiche nicht mehr davon ausging, diesen tödlich

verletzt zu haben.

Da der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung den Einsatz des

Messers geleugnet hat (UA S. 21, 22), ist nicht zu erwarten, daß eine erneute

Hauptverhandlung zu Erkenntnissen bezüglich seines Vorstellungsbildes über

die Folgen der Messerstiche führen wird. Deshalb kann der Senat in entspre-

chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO sowie des Zweifelsgrundsatzes in

der Sache selbst entscheiden und den Schuldspruch insoweit von versuchtem

Totschlag in gefährliche Körperverletzung abändern. § 265 StPO steht nicht

entgegen, da sich der Beschwerdeführer ersichtlich nicht anders verteidigen

würde und könnte, als bisher. Nicht auszuschließen ist aber, daß die Recht s-

folge für den Beschwerdeführer günstiger ausgefallen wäre, wenn der Tatrich-

ter von einem Rücktritt vom unbeendeten Versuch ausgegangen wäre. Die

Einzelstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe kann deshalb keinen Bestand ha-

ben. Ebenso verhält es sich mit der Gesamtfreiheitsstrafe."

Dem schließt sich der Senat an. Die für die gefährliche Körperverletzung

zum Nachteil des Zeugen M. verhängte Einzelstrafe von acht Monaten

wird hier von der Teilaufhebung nicht berührt.

Der neue Tatrichter wird allerdings die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1

und 2 StGB einer erneuten Überprüfung zu unterziehen haben. Einer Anord-

nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt würde nicht entgegenste-

hen, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO;

seit BGHSt 37, 5 f. st. Rspr.). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch

nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 ff.).

Jähnke Detter Bode

Rothfuß Fischer