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BGH Beschluss vom 07.11.2001 – 5 StR 411/01

5. Strafsenat

5 StR 411/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. November 2001 in der Strafsache gegen

wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten K gegen das Ur-

teil des Landgerichts Braunschweig vom 30. November 2000

wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten

und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74

JGG); er hat jedoch die den Nebenklägern durch sein

Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum