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BGH Beschluss vom 07.11.2001 – 5 StR 411/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. November 2001 in der Strafsache gegen
wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten K gegen das Ur-
teil des Landgerichts Braunschweig vom 30. November 2000
wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten
und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74
JGG); er hat jedoch die den Nebenklägern durch sein
Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum