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BGH Urteil vom 07.11.2001 – 5 StR 431/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 7. November 2001 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Novem-
ber 2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum
als beisitzende Richter,
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
als Verteidiger,
Staatsanwältin
Rechtsanwalt
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Cottbus vom 1. März 2001 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körper-
verletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsan-
waltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, bleibt ohne Erfolg.
Die Überprüfung der Grundlage für die Verneinung eines bedingten
Tötungsvorsatzes im angefochtenen Urteil deckt letztlich in keinem Punkt
eine zu beanstandende Lückenhaftigkeit auf. Das Ergebnis jener von der
Beschwerdeführerin beanstandeten tatrichterlichen Bewertung ist – zumal
vor dem Hintergrund nicht eingetretener lebensgefährlicher Verletzungen
und im Blick auf einen rechtsfehlerfrei festgestellten Panikzustand des An-
geklagten bei Tatbegehung – aus Rechtsgründen (vgl. dazu zuletzt BGH,
Urteil vom 11. Januar 2001 – 5 StR 281/00 –) nicht zu beanstanden.
Ein etwa erwägenswertes, von der Staatsanwaltschaft indes selbst
nicht angeklagtes tateinheitliches Vergehen nach dem Waffengesetz, das im
Falle der Aburteilung keinen Einfluß auf das Strafmaß gehabt hätte, bedurfte
keiner ausdrücklichen Erörterung.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum