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BGH Urteil vom 07.11.2001 – 5 StR 431/01

5. Strafsenat

5 StR 431/01

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 7. November 2001 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Novem-

ber 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum

als beisitzende Richter,

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger,

Staatsanwältin

Rechtsanwalt

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Cottbus vom 1. März 2001 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körper-

verletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsan-

waltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, bleibt ohne Erfolg.

Die Überprüfung der Grundlage für die Verneinung eines bedingten

Tötungsvorsatzes im angefochtenen Urteil deckt letztlich in keinem Punkt

eine zu beanstandende Lückenhaftigkeit auf. Das Ergebnis jener von der

Beschwerdeführerin beanstandeten tatrichterlichen Bewertung ist – zumal

vor dem Hintergrund nicht eingetretener lebensgefährlicher Verletzungen

und im Blick auf einen rechtsfehlerfrei festgestellten Panikzustand des An-

geklagten bei Tatbegehung – aus Rechtsgründen (vgl. dazu zuletzt BGH,

Urteil vom 11. Januar 2001 – 5 StR 281/00 –) nicht zu beanstanden.

Ein etwa erwägenswertes, von der Staatsanwaltschaft indes selbst

nicht angeklagtes tateinheitliches Vergehen nach dem Waffengesetz, das im

Falle der Aburteilung keinen Einfluß auf das Strafmaß gehabt hätte, bedurfte

keiner ausdrücklichen Erörterung.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum