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BGH Beschluss vom 07.11.2001 – 5 StR 471/01

5. Strafsenat

5 StR 471/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. November 2001 in der Strafsache gegen

wegen Mißhandlung eines Schutzbefohlenen u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001

beschlossen:

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts Dresden vom 13. März 2001 wird

nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

2.

Die Staatskasse trägt die Kosten der zu-

rückgenommenen Revision der Staatsanwaltschaft gegen

das genannte Urteil und die dem Angeklagten dadurch

entstandenen notwendigen Auslagen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 5. November 2001 hat vorgelegen.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum