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BGH Beschluss vom 07.11.2001 – 5 StR 495/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. November 2001 in der Strafsache gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001
beschlossen:
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin ge-
gen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 18. Mai 2001
werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmit-
tels.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge der Nebenklägerin bleibt auch in der Sache ohne Erfolg,
weil das Landgericht mit rechtsfehlerfreier Begründung den Antrag auf eine
Glaubwürdigkeitsbegutachtung der Nebenklägerin zurückgewiesen hat.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum