Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.11.2001 – VIII ZR 263/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VIII ZR 263/00

VERSÄMNISURTEIL

Verkündet am: 7. November 2001 Kirchgeßner, Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

ja

BGHR: ja

EuGVÜ Art. 2, 6 Nr. 3; ZPO § 33

Zur Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über eine im Prozeß erklärte Aufrechnung nach dem Urteil des EuGH vom 13. Juli 1995 (Rs C - 341/93 = NJW 1996, 42).

a) Der Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 ZPO gilt auch für die Prozeßauf-

rechnung.

b) Wird im Prozeß mit einer Mehrheit von Forderungen aufgerechnet, so ist der Be- stimmtheitsgrundsatz gewahrt, wenn die mehreren Forderungen in einer be- stimmten Reihenfolge benannt und im einzelnen hinreichend genau bezeichnet sind.

BGH, Urteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 263/00 - OLG Rostock LG Rostock

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. August 2000 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, ein in Dänemark ansässiges Unternehmen, verlangt von

der Beklagten Bezahlung einer Lieferung von 23,7 t Apfelsaftkonzentrat. Die

Beklagte macht im Wege der Aufrechnung und der Widerklage mehrere abge-

tretene Forderungen geltend. Forderung und Gegenforderungen liegt folgender

Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin kaufte bei der in Tschechien ansässigen Firma L. wie-

derholt Apfelsaft- und Orangensaftkonzentrat, das sie sodann an verschiedene

deutsche Firmen, unter anderem an die Beklagte, weiterverkaufte. Die Liefe-

rungen erfolgten jeweils unmittelbar von der tschechischen Herstellerin an die

deutschen Käuferinnen. Gegenstand der Klage ist - neben außergerichtlichen

Auslagen in Höhe von 21,- DM - die Kaufpreisforderung für eine Lieferung Ap-

felsaftkonzentrat vom 31. Juli 1996, für die die Klägerin der Beklagten unter

dem 6. August 1996 eine Rechnung über 20.145,- DM stellte. Diese Rechnung

hat die Beklagte bislang - anders als die vorangegangenen Rechnungen - nicht

bezahlt.

Mit Urkunde vom 1./13.Juli 1998 trat die Firma L. sechs Forderungen,

die ihr angeblich gegen die Klägerin zustanden und die sich auf insgesamt

82.251,- DM beliefen, in Höhe eines Teilbetrages von 70.711,20 DM an die

Beklagte ab. Mit diesen Forderungen rechnet die Beklagte bis zur Höhe der

Klageforderung auf; den übersteigenden Betrag von 50.545,20 DM macht sie

im Wege der Widerklage geltend.

Hinsichtlich der Aufrechnung und der Widerklage hat die Klägerin die

internationale Unzuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt. Sie ist der Auf-

fassung, daß es an einem Zusammenhang zwischen der Klageforderung und

den von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen fehle und Auf-

rechnung und Widerklage deshalb unzulässig seien. Überdies seien die Ge-

genansprüche auch unbegründet, weil die betreffenden Forderungen der Firma

L.

gegen sie - die Klägerin - durch Aufrechnung bzw. Verrechnung im Rahmen

der laufenden Geschäftsbeziehungen erloschen seien.

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Aufrech-

nung und Widerklage hat es mit der Begründung, für eine Entscheidung über

die Gegenforderungen fehle es an der internationalen Zuständigkeit der deut-

schen Gerichte, für unzulässig erachtet. Die hiergegen gerichtete Berufung der

Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision ver-

folgt die Beklagte ihre Anträge zur Klage und Widerklage in vollem Umfang

weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat - insoweit in Übereinstimmung mit dem

Landgericht - die Klage auch unter dem Gesichtspunkt der internationalen Zu-

ständigkeit für zulässig und in der Sache für begründet gehalten. Entgegen der

Auffassung des Landgerichts hat es jedoch die internationale Zuständigkeit

hinsichtlich der Entscheidung über die Aufrechnung gleichfalls bejaht. Es hat

offengelassen, ob es nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom

13. Juli 1995 (NJW 1996, 42), das für die Geltendmachung einer Forderung als

Verteidigungsmittel die Zuständigkeitsbestimmung des Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ für

unanwendbar hält und insoweit auf das nationale Recht verweist, für die Ent-

scheidung über eine Prozeßaufrechnung nach deutschem Verfahrensrecht

noch einer internationalen Zuständigkeit bedürfe und wie dieses Erfordernis

gegebenenfalls zu begründen sei. Jedenfalls sei die frühere Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofes, die hierzu die Vorschrift des Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ her-

angezogen habe, durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes überholt.

Unabhängig von dem Meinungsstreit über die Auslegung des Urteils hinsicht-

lich der Anwendbarkeit des nationalen Rechts sei im vorliegenden Fall die in-

ternationale Zuständigkeit zumindest deshalb gegeben, weil die deutschen Ge-

richte zur Entscheidung über die Aufrechnungsforderung unter dem Gesichts-

punkt des Erfüllungsortes nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ bzw. § 29 Abs. 1 ZPO

(analog) international originär zuständig seien. Die Parteien seien nämlich still-

schweigend davon ausgegangen, daß die Ware erst nach der Lieferung zu be-

zahlen sei. Daher seien gemäß Art. 57 Abs. 1 b CISG, dessen Bestimmungen

auf den internationalen Kaufvertrag zwischen der Firma L. und der Klägerin

anzuwenden seien, die Forderungen in Deutschland zu erfüllen.

Im übrigen ergäbe sich die internationale Zuständigkeit der deutschen

Gerichte auch aus § 33 ZPO oder der analogen Anwendung des Art. 6 Nr. 3

EuGVÜ, weil die Klageforderung und ein Teil der Aufrechnungsforderung sich

auf dieselbe Lieferung bezögen und überdies insgesamt ein natürlicher und

wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe, so daß von einer Konnexität der bei-

derseitigen Forderungen auszugehen sei.

Das Berufungsgericht hält die Aufrechnung aber deshalb für unzulässig,

weil sie nach dem insoweit maßgebenden deutschen Prozeßrecht - hier: § 253

Abs. 2 ZPO - zu unbestimmt sei. Die Beklagte habe einen Teilbetrag von

20.166,- DM aus einer Gesamtforderung von 82.251,- DM zur Aufrechnung

gestellt, deren "rangersten" Teil in Höhe von 70.711,20 DM sie durch Abtretung

erlangt haben wolle. Damit sei unklar, welche von den insgesamt sechs abge-

tretenen Einzelforderungen sie zur Tilgung der Klageforderung verbrauchen

wolle. Obwohl das Oberlandesgericht auf diesen - bereits von der Klägerin ge-

rügten - Gesichtspunkt hingewiesen habe, habe die Beklagte hierzu nichts

weiter vorgetragen. Ihr Prozeßbevollmächtigter habe in der mündlichen Ver-

handlung lediglich erklärt, ihm sei die Problematik bekannt, mangels näherer

Information seiner Mandantin "könne und wolle er (aber) nicht angeben, welche

Rechnungsforderung er zur Aufrechnung stelle."

Soweit sich die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung der Wi-

derklage gerichtet hat, hält das Oberlandesgericht das Rechtsmittel für unzu-

lässig, weil nur bedingt eingelegt. Die Beklagte habe die Entscheidung zur Wi-

derklage ausdrücklich nur hilfsweise angegriffen. Auch eine Auslegung der Be-

rufungsbegründung ergebe nicht, daß die Beklagte insoweit eine unbedingte

Berufung einlegen und begründen wollte.

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in den we-

sentlichen Punkten nicht stand. Hierüber war durch Versäumnisurteil zu ent-

scheiden, da die Klägerin trotz rechtzeitiger Ladung im Verhandlungstermin

nicht vertreten war. Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis

der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 81 f).

1. Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten bezüglich

der Widerklage als unzulässig angesehen hat, ist die Revision kraft Gesetzes

zulässig (§ 547 ZPO). Sie ist auch begründet, weil die Berufung entgegen der

Meinung des Oberlandesgerichts auch insofern unbedingt eingelegt war und

nur die Widerklage zulässigerweise von einer innerprozessualen Bedingung

abhängig sein sollte. Den von der Beklagten schriftsätzlich formulierten Anträ-

gen läßt sich nichts dafür entnehmen, daß bezüglich der Widerklage schon die

Einlegung des Rechtsmittels mit einer Bedingung verknüpft werden sollte. Ob-

wohl die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung dies nicht ausdrücklich erklärt

hat, läßt sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Berufungsanträge so-

wie des Vorbringens der Beklagten und unter Berücksichtigung des Grundsat-

zes der wohlwollenden Auslegung von Prozeßerklärungen (vgl. dazu zuletzt

Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99, WM 2000, 1512 = NJW 2000,

3216 unter II 1 m.w.Nachw.) auch hinreichend deutlich erkennen, daß der

Hilfsantrag nur für den Fall gestellt sein sollte, daß die Klage auf Grund der

Aufrechnung abgewiesen werden würde; diese Abhängigkeit von einer inner-

prozessualen Bedingung ist unschädlich. Selbst wenn insofern noch Bedenken

blieben, hätte das Berufungsgericht die Beklagte hierauf hinweisen müssen

(§§ 139, 278 Abs. 3 ZPO); das Unterbleiben eines solchen Hinweises rügt die

Revision zu Recht. Die Beklagte hätte dann, wie die Revision weiter ausgeführt

hat, ihre Berufungsanträge in dem dargelegten Sinn klargestellt.

Dieser Hinweis war auch nicht deshalb entbehrlich, weil bereits die Klä-

gerin in ihrer Berufungserwiderung die Unzulässigkeit der Berufung beanstan-

det hatte. Denn die Klägerin hatte ihren Einwand lediglich auf die insoweit an-

geblich fehlende Berufungsbegründung gestützt; auf die Frage einer bedingten

Berufungseinlegung war sie nicht eingegangen.

2. Soweit das Berufungsgericht die Klage für begründet erachtet hat,

weil es die Aufrechnung mangels hinreichender Bestimmtheit für unzulässig

gehalten hat, kann dem Oberlandesgericht ebenfalls nicht gefolgt werden. Zu-

treffend ist das Berufungsgericht zwar unter Heranziehung des deutschen Zi-

vilprozeßrechts als der maßgeblichen lex fori (Geimer, Internationales Zivilpr o-

zeßrecht, 3. Aufl., Rn. 868 b) davon ausgegangen, daß auch für die Prozeßau f-

rechnung der Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 ZPO gilt. Dieser ist hier

jedoch gewahrt; denn die Beklagte hatte - worauf die Revision zu Recht hin-

weist - bereits in erster Instanz die schriftliche Abtretungsvereinbarung mit der

Fa.

L.

vom 1./13. Juli 1998 vorgelegt. Dieser Vereinbarung war eine Aufstellung bei-

gefügt, in der die sechs abgetretenen Forderungen in zeitlicher Reihenfolge mit

Rechnungsdatum, -nummer, und -betrag sowie mit weiteren Einzelheiten voll-

ständig aufgeführt waren. Schon für sich allein, jedenfalls aber in Verbindung

mit der Auslegungsregel der §§ 396 Abs. 1 Satz 2, 366 Abs. 2 BGB ist klarge-

stellt, in welcher Reihenfolge die an die Beklagten abgetretenen, im einzelnen

individualisierten Forderungen der Fa. L. von ihr nunmehr aufgerechnet

werden sollten. Zwar hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten durch seine

Bemerkung in der Berufungsverhandlung, er wolle und könne nicht angeben,

mit welcher Rechnungsforderung er aufrechne, dies alles wieder in Frage ge-

stellt; dennoch war die Beklagte nicht gehindert, noch in der Revisionsinstanz

die gebotene Klarstellung erneut vorzunehmen (BGHZ 11, 192, 195; Mu-

sielak/Foerste aaO, § 253 Rdnr. 28).

Aus der schriftlichen Abtretungsvereinbarung vom 1./13. Juli 1998 und

der beigefügten Forderungsaufstellung ergibt sich demnach folgende Berech-

nung: Von dem Gesamtbetrag der in der Aufstellung enthaltenen Forderungen

von 82.251,- DM hatte die Fa. L. den "rangersten" Teil in Höhe von

70.711,20 DM an die Beklagte abgetreten, also die Forderungen Nr. 1 bis 5 in

Höhe von insgesamt 70.226,- DM jeweils in voller Höhe und die Forderung

Nr. 6 (über 12.025,- DM) in Höhe des verbleibenden Restbetrages von

485,20 DM. Von dem abgetretenen Betrag hatte die Beklagte - wiederum ent-

sprechend der numerischen und chronologischen Reihenfolge der Aufstellung -

20.166,- DM, d.h. 14.550,25 DM aus der Forderung Nr. 1 und 5.615,75 DM aus

Nr. 2, zur Aufrechnung gegen die Klageforderung, die sich aus der Kaufpreis-

forderung von 20.145,- DM und außergerichtlichen Auslagen von 21,- DM zu-

sammensetzt, verwandt; der übersteigende Teil der Abtretungssumme

(70.711,20 DM ./. 20.166,- DM =) 50.545,20 DM ist Gegenstand der Widerkla-

ge.

III. Nach alledem ist das Berufungsurteil insgesamt aufzuheben.

1. Die der Klage stattgebende Entscheidung erweist sich nicht deshalb

als richtig (§ 563 ZPO), weil die Aufrechnung mangels internationaler Zustän-

digkeit der deutschen Gerichte zur Entscheidung über die Gegenforderung un-

zulässig wäre. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die in jeder Lage des Ver-

fahrens von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der deut-

schen Gerichte für den Fall bejaht, daß man eine solche Zuständigkeit im ge-

gebenen Fall voraussetzt.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für

die Entscheidung über eine im Prozeß erklärte Aufrechnung die internationale

Zuständigkeit der deutschen Gerichte erforderlich, so daß eine Aufrechnung

mit bestrittenen, inkonnexen Gegenforderungen unzulässig ist, mit einer kon-

nexen Gegenforderung aber in entsprechender Anwendung des § 33 ZPO

geltend gemacht werden kann (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1993 - VIII ZR

110/92, NJW 1993, 2753 unter B II m.w.Nachw.; MünchKommZPO-Peters,

ZPO, 2. Aufl., § 145 Rdnr. 37). Für den Geltungsbereich des EuGVÜ hat der

Senat die Aufrechnung mit bestrittenen, inkonnexen Gegenforderungen in ent-

sprechender Anwendung des Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ mangels internationaler Zu-

ständigkeit als unzulässig angesehen (aaO unter III 2 b). An dieser Rechtspre-

chung kann, soweit es den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens an-

betrifft, nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden. Sie ist, wie das Be-

rufungsgericht zu Recht angenommen hat, durch das Urteil des Europäischen

Gerichtshofes vom 13. Juli 1995 (C-341/93, NJW 1996, 42) überholt. Dort hat

der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, daß Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ nur den

Fall einer Klage des Beklagten auf gesonderte Verurteilung regelt, nach deut-

schem Rechtsverständnis also für eine Widerklage gilt. Die Vorschrift ist je-

doch, wie der Europäische Gerichtshof weiter klargestellt hat, nicht für den Fall

heranzuziehen, daß ein Beklagter eine Forderung gegenüber dem Kläger als

bloßes Verteidigungsmittel in das Verfahren einführt. Die Verteidigungsmittel,

die geltend gemacht werden können, und die Voraussetzungen, unter denen

dies geschehen kann, bestimmen sich - so führt der Europäische Gerichtshof

aus - vielmehr nach nationalem Recht.

Wie dieser Hinweis auf das nationale Recht zu verstehen ist, ist, auch

bei Heranziehung der Ausführungen des Generalanwalts (vgl. Coester-Waltjen,

Festschrift für G. Lüke 1997, S. 35 f, 46/47), umstritten. Teilweise wird die An-

sicht vertreten, der Europäische Gerichtshof habe für den Fall, daß der

Rechtsstreit den Regelungen des EuGVÜ unterliege, das Erfordernis einer in-

ternationalen Zuständigkeit für die Aufrechnung verneint und mit dem Verweis

auf das nationale Recht das nationale materielle Recht gemeint, oder es wird

darüber hinaus - unabhängig vom Geltungsbereich des EuGVÜ - empfohlen,

grundsätzlich auf das Erfordernis einer internationalen Zuständigkeit für die

Gegenforderung zu verzichten (Kannengießer, Die Aufrechnung im internatio-

nalen Privat- und Verfahrensrecht, Dissertation Konstanz 1998, S. 184 f, 217;

Roth, RIW 1999, 819; Busse, MDR 2001, 729 unter II 2 a und b, IV 2, Coester-

Waltjen, aaO S. 48; offengelassen: Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht,

6. Aufl., Art. 6 EuGVÜ Rdnr. 41 f; vgl. auch Soergel/von Hoffmann, BGB,

12. Aufl., Art. 32 EGBGB Rdnr. 52). Die Gegenmeinung hält weiterhin ohne

Einschränkung eine internationale Zuständigkeit nach deutschem internatio-

nalem Prozeßrecht, auch im Geltungsbereich des EuGVÜ, für erforderlich

(Wagner, IPRax 1999, 65, 71 f, 76; Jayme-Kohler, IPRax 1995, 349; Geimer,

Internationales Zivilprozeßrecht, 3. Aufl. Rdnr. 868 c; Schlosser, EuGVÜ 1996,

Art. 2 Rdnr. 15; Bülow/Böckstiegel/Auer, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil-

und Handelssachen 1997, Art. 6 Rdnr. 60). Nach dieser Auffassung ist das ge-

nannte Urteil des Europäischen Gerichtshofes dahin zu verstehen, daß das

EuGVÜ sich insoweit nur mit der Widerklage befassen, die Regelung der Auf-

rechnung aber ebenso wie diejenige der sonstigen Verteidigungsmittel den na-

tionalen Prozeßordnungen überlassen will.

Die Streitfrage bedarf jedoch keiner Entscheidung. Selbst wenn man die

internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Aufrechnung der

Beklagten mit den ihr von der Firma L. abgetretenen Forderungen für erfor-

derlich hält, ist sie jedenfalls deshalb zu bejahen, weil die Voraussetzungen

einer analogen Anwendung des § 33 ZPO erfüllt sind. Aus dem Grundgedan-

ken der für die Widerklage geltenden Vorschrift des § 33 ZPO ist herzuleiten,

daß eine internationale Zuständigkeit für die aufrechnungsweise geltend ge-

machte Gegenforderung stets dann gegeben ist, wenn der Gegenanspruch

- anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall (Urteil vom 12. Mai 1993

aaO unter III 2 b) - mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit

den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

Ein solcher Zusammenhang liegt nach herrschender Meinung dann vor, wenn

zwischen den beiderseitigen Ansprüchen eine rechtliche Verbindung besteht,

wobei dieser Begriff weit auszulegen ist (BGHZ 53, 166, 168). Dies ist bei-

spielsweise bei Verträgen im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen anzu-

nehmen (MünchKomm/Patzina aaO § 33 Rdnr. 21; Musielak/Smid, ZPO,

2. Aufl., § 33 Rdnr. 2; Busse aaO S. 730; ähnlich Zöller/Vollkommer, ZPO,

22. Aufl., § 33 Rdnr. 15).

Die Voraussetzungen des § 33 ZPO hat das Berufungsgericht zu Recht

bejaht. Die Klageforderung bezieht sich auf die Bezahlung von Apfelsaftkon-

zentrat, das die Firma L. im Auftrag der Klägerin an die Beklagte geliefert

hat und dessen Bezahlung die Firma L. ihrerseits mit der an die Beklagte

abgetretenen Forderungen begehrt. Überdies standen die Parteien und die

Firma L. durch gegenseitige Absprachen über die einzelnen Lieferungen

und über die Zahlungswege wie bei einem zweiseitigen Rahmenvertrag - hier

ist ein Zusammenhang im Sinne des § 33 ZPO jedenfalls vorhanden (Busse

aaO S. 730) - in laufender geschäftlicher Verbindung.

Nach alledem ist die Aufrechnung der Beklagten auch dann zulässig,

wenn man für die Entscheidung über die geltend gemachten Gegenforderun-

gen eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte fordert. Auf die

Frage, ob sich diese Zuständigkeit auch aus dem Gesichtspunkt des Erfül-

lungsortes (Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ) ergibt und ob, wie die Revision annimmt, die

Abtretung der Kaufpreisforderung aus einem internationalen Kaufvertrag Ein-

fluß auf die Bestimmung des Erfüllungsortes nach Art. 57 CISG hat (vgl. dazu

Schlechtriem/Hager, CISG, 3. Aufl., Art. 57 Rdnr. 8 m.w.Nachw.; Achilles,

Kommentar zum UN-Kaufrecht, Art. 57 Rdnr. 4 a.E.), kommt es demnach nicht

mehr an.

2. Auch die für die Entscheidung über die Widerklage gemäß Art. 6 Nr. 3

EuGVÜ erforderliche internationale Zuständigkeit ist gegeben. Diese setzt vor-

aus, daß die Widerklage auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage

gestützt wird. Zwar kann insoweit nicht unmittelbar auf die deutsche Recht-

sprechung zu § 33 ZPO zurückgegriffen werden; denn das EuGVÜ ist als inter-

nationales Abkommen im Interesse einer einheitlichen Anwendung in seinem

Geltungsbereich autonom, d.h. aus sich selbst heraus auszulegen. Ob der Be-

griff des für die Anwendung des Art. 6 Nr. 3 erforderlichen Zusammenhangs

enger einzugrenzen ist als im Anwendungsbereich des § 33 ZPO (vgl. dazu

Kropholler aaO Rdnr. 35; Musielak/Weth aaO, EuGVÜ Art. 6 Rdnr. 7; Tho-

mas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 22. Aufl., EuGVÜ Art. 6 Nr. 5; für eine weite Ausle-

gung ausdrücklich Zöller/Geimer aaO, EuGVÜ Art. 6 Rdnr. 4; ähnlich

MünchKomm-ZPO/Gottwald, EuGVÜ Art. 6 Rdnr. 16), kann hier dahinstehen.

Angesichts der einem Rahmenvertrag vergleichbaren engen rechtlichen Bezie-

hungen zwischen der Fa. L. , der Klägerin und der Beklagten sowie des

unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs sämtlicher den Forderungen

zugrundeliegender Einzellieferungen ist auch das Merkmal der Konnexität im

Sinne des Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ zu bejahen. Sämtlichen, von der Beklagten wi-

derklageweise geltend gemachten Forderungen

liegen Lieferungen der

Fa. L.

zugrunde, für die die Beklagte bereits das Entgelt an die Klägerin geleistet hat.

3. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht ge-

prüft, ob die im Wege der Aufrechnung und der Widerklage geltend gemachten

Gegenforderungen der Beklagten begründet sind. Der Senat ist insoweit an

einer eigenen Entscheidung gehindert, weil es hierzu weiterer Feststellungen

bedarf. Gemäß § 565 Abs. 1 ZPO war die Sache daher an das Berufungsge-

richt zurückzuverweisen.

Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers

Dr. Wolst Dr. Frellesen