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BGH Urteil vom 17.05.2000 – VIII ZR 210/99

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 17. Mai 2000 Zöller, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

ZPO § 694

Zur Auslegung des Widerspruchs des Geschäftsführers einer GmbH gegen einen

Mahnbescheid, durch den er persönlich für Verbindlichkeiten der GmbH in Anspruch

genommen wird und der ihm nach seinem zuvor eingelegten Widerspruch bezüglich

des gegen die GmbH gerichteten Mahnbescheids zugestellt worden ist.

BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99 - OLG Brandenburg LG Potsdam

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Mai 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Wiechers

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 1999

aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte war in der Zeit zwischen September 1996 und Mai 1997

Geschäftsführer der W. -B. GmbH. Die Klägerin hat ihn und die W. -B.

GmbH im Wege des Mahnverfahrens als Gesamtschuldner auf Zahlung von

97.302,11 DM nebst 11 % Zinsen seit 26. Juli 1997 in Anspruch genommen.

Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Meiningen gegen beide Gesamt-

schuldner am 13. Oktober 1997 Mahnbescheide über die vorgenannte Forde-

rung erlassen. Der Mahnbescheid gegen die W. -B. GmbH ist dieser am

16. Oktober 1997 zugestellt worden. Am 20. Oktober 1997 hat der Beklagte ein

Widerspruchsformular unterzeichnet, das die Geschäftsnummer des gegen die

W. -B. GmbH gerichteten Mahnverfahrens trägt und in gestempelter Form die

Adresse der W. -B. GmbH als Anschrift des Antragsgegners aufweist. Als

Bezeichnung der Mahnsache wird - allerdings unter der Rubrik: "Antragstel-

ler" - die W. -B. GmbH genannt. Das Feld unter der Erklärung des Wider-

spruchs enthält die Angabe "Konkurs".

Dem Beklagten sollte der gegen ihn gerichtete Mahnbescheid unter der

dort angegebenen Anschrift B. , R. , zugestellt worden. Ausweis-

lich der Zustellungsurkunde vom 16. Oktober 1997 konnte die Zustellung an

den Beklagten aber nicht bewirkt werden, weil der "Empfänger unbekannt" war.

Der Mahnbescheid ist dem Beklagten daraufhin nach Rückfrage bei den Ver-

fahrensbevollmächtigten der Klägerin unter der Anschrift C. Straße ,

R. , am 11. November 1997 durch Niederlegung zugestellt worden. Auf den

Antrag der Klägerin vom 28. November 1997 hat das Amtsgericht Meiningen

am 3. Dezember 1997 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten zu

der vorgenannten Forderung erlassen. Der Vollstreckungsbescheid ist dem

Beklagten nach einem vergeblichen Zustellungsversuch vom 11. Dezember

1997 unter der Adresse B. , R. , am 16. Dezember 1997 unter der

Anschrift C. Straße , R. , durch Niederlegung zugestellt worden.

Der Beklagte hat einen weiteren von ihm unterschriebenen Widerspruch

eingereicht, der das Datum "05.11.97" trägt und das Aktenzeichen des gegen

ihn selbst gerichteten Mahnverfahrens aufweist. In dem für die "Anschrift des

Antragsgegners ..." vorgesehenen Feld des Formulars ist der Stempel der

W. -B. GmbH eingesetzt, in dem Feld "Antragsgegner ..." handschriftlich

"W. , B. -GmbH". Ferner hat der Beklagte von den formularmäßigen Angaben,

er erhebe den Widerspruch "als Prozeßbevollmächtigter des Antragsgegners

..." und "als gesetzlicher Vertreter des Antragsgegners" das letztgenannte an-

gekreuzt. Der Widerspruch trägt den Eingangsstempel des Amtsgerichts

Meiningen vom 17. Dezember 1997.

Das Amtsgericht Meiningen hat das Verfahren gegen den Beklagten an

das Landgericht Potsdam abgegeben mit Hinweis auf einen verspätet einge-

legten Widerspruch gegen den Mahnbescheid "A", der als Einspruch gegen

den Vollstreckungsbescheid vom 5. Dezember 1997

- gemeint

ist der

3. Dezember 1997 - zu werten sei. Das Landgericht Potsdam hat die Verfah-

rensbevollmächtigten der Klägerin nach Eingang der Akten zur Anspruchsbe-

gründung aufgefordert.

Die Klägerin nimmt den Beklagten mit der Behauptung in Anspruch, bei

Vornahme der Bestellungen, die den von dem Mahnbescheid erfaßten Waren-

lieferungen zugrunde lägen, sei die W. -B. GmbH bereits zahlungsunfähig

und überschuldet gewesen. In der Folgezeit hat sie weiter geltend gemacht,

gegen den Vollstreckungsbescheid, der gegen den Beklagten ergangen sei, sei

ein Einspruch nicht eingelegt worden. Das Landgericht hat den Vollstreckungs-

bescheid des Amtsgerichts Meiningen aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Ein-

spruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid als unzulässig ver-

worfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Be-

rufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Vollstreckungsbescheid vom

3. Dezember 1997 sei in Rechtskraft erwachsen. Der Widerspruch vom

5. November 1997 könne nicht als Einspruch gegen den Vollstreckungsbe-

scheid behandelt werden, weil er sich nicht gegen den Mahnbescheid richte,

der gegen den Beklagten persönlich ergangen sei. Daß die handschriftliche

Angabe "W. -B. GmbH" unter der Rubrik "Mahnsache, Antragsgegner" von

dem Beklagten persönlich stamme, habe er bei der Erörterung im Termin zur

mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht bestritten. Gegen

sein Vorbringen, er habe als Antragsgegner lediglich irrtümlich die W. -B.

GmbH genannt, spreche der Umstand, daß auch dieser Widerspruch im An-

schriftenfeld für den Antragsgegner die gestempelte Firma und Anschrift der

W. GmbH aufweise. Zudem habe der Beklagte auf dem Formular ausdrück-

lich den Hinweis angekreuzt, daß er "als gesetzlicher Vertreter des Antrags-

gegners" tätig werde. Aus dieser Angabe werde überdies ersichtlich, daß er

zwischen sich als Person und seiner Funktion als Geschäftsführer der W. -B.

GmbH zu unterscheiden gewußt habe. Deshalb könne davon ausgegangen

werden, daß die durch handschriftlichen Vermerk und entsprechenden Stempel

vorgenommene Benennung der W. -B. GmbH als Antragsgegnerin nicht le-

diglich Ausdruck der juristischen und kaufmännischen Unerfahrenheit des Be-

klagten gewesen sei und der Widerspruch tatsächlich im Namen der W. -B.

GmbH habe erfolgen sollen. Auch der Umstand, daß dem Beklagten zum Zeit-

punkt der Unterzeichnung des Widerspruchs vom 5. November 1997 der gegen

ihn persönlich gerichtete Mahnbescheid noch nicht zugestellt worden sei, spre-

che dagegen, daß er bei Unterzeichnung des Widerspruches die Absicht ge-

habt habe, seiner persönlichen Inanspruchnahme entgegenzutreten. Schließ-

lich lasse sich aus der auf dem Widerspruchsformular vom 5. November 1997

angegebenen Geschäftsnummer nicht der Wille des Beklagten herleiten, den

Widerspruch im eigenen Namen abzugeben. Daß die Geschäftsnummer nicht

von ihm auf dem Formular vermerkt worden sei, habe der Beklagte bei der Er-

örterung dieser Frage in dem Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht

eingeräumt. Deshalb könne aus der angegebenen Geschäftsnummer nicht der

Schluß gezogen werden, daß der Widerspruch in bezug auf das gegen ihn

selbst gerichtete Mahnverfahren habe erfolgen sollen. Es erscheine nahelie-

gend, daß die Geschäftsnummer erst nach Eingang des Widerspruchs in der

Geschäftsstelle des Amtsgerichts Meiningen angebracht worden sei. Aus der

Tatsache, daß der Beklagte hinsichtlich des die W. -B. GmbH betreffenden

Mahnverfahrens bereits am 20. Oktober 1997 einen Widerspruch unterzeichnet

habe, sei gleichfalls nicht zu schließen, er habe den weiteren Widerspruch

trotz des anderslautenden Inhalts im eigenen Namen abgeben wollen. Die

Wiederholung der Erklärung könne ihren Beweggrund ebenso darin finden,

daß dem Beklagten möglicherweise im nachhinein Bedenken zur Formrichtig-

keit des früheren Widerspruches gekommen seien, weil er darin in der Rubrik

"Mahnsache" den Namen der Antragsgegnerin in dem Feld für die Angabe des

Antragstellers eingesetzt und es darüber hinaus unterlassen habe, sich als ge-

setzlichen Vertreter des Antragsgegners zu bezeichnen.

Die Frage, ob eine andere als die vorstehende Auslegung des Wider-

spruchs vom 5. November 1997 zu erfolgen hätte, wenn angenommen würde,

die Datumsangabe beruhe auf einem

Irrtum und habe

in Wirklichkeit

5. Dezember 1997 lauten müssen, könne dahinstehen, da dies vom Beklagten

nicht geltend gemacht worden sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor

dem Berufungsgericht, in dem das Widerspruchsformular vom 5. November

1997 ausführlich erörtert worden sei, habe weder der persönlich angehörte Be-

klagte noch sein Prozeßbevollmächtigter diesen Gesichtspunkt vorgetragen.

Die Absicht des Beklagten, sich gegen seine persönliche Inanspruchnahme

aus dem Vollstreckungsbescheid vom 3. Dezember 1997 zu wenden, komme

erst in seinem Schriftsatz vom 13. Mai 1998 zum Ausdruck. Der darin zu se-

hende Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid sei daher als unzulässig

zu verwerfen.

II. Dieser Auslegung, die der vollen Nachprüfung durch das Revisions-

gericht unterliegt (vgl. BGHZ 101, 134, 136), da der Widerspruch eine Prozeß-

handlung darstellt, vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr ist der von dem

Beklagten unter dem Datum des "05.11.97" eingelegte Widerspruch dahin zu

verstehen, daß er sich gegen den Mahnbescheid richten soll, der gegen den

Beklagten persönlich ergangen ist.

1. Bei der Auslegung von Prozeßhandlungen ist davon auszugehen, daß

Form- und Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck sind. Auch sie dienen

letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozeßbeteiligten, sollen also

eine einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte

aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern (Beschluß des Gemeinsa-

men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 75, 340). Soweit

irgend möglich, soll die Klärung materieller Rechtsfragen daher durch Form-

vorschriften nicht beeinträchtigt werden. Dieser Grundsatz muß allerdings mit

dem öffentlichen Interesse an Klarheit über die Rechtsbeständigkeit von Voll-

streckungstiteln - hier des Vollstreckungsbescheids - in Einklang gebracht und

auch unter dem Gesichtspunkt eingeschränkt werden, daß mit der Prozeß-

handlung, die sich gegen den Vollstreckungstitel richtet, erhebliche Folgen für

die andere Partei verbunden sind, die es in ihren berechtigten Interessen zu

schützen gilt. Die andere Partei wird veranlaßt, auf den Einspruch zu reagie-

ren, etwa durch Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten und die Erfüllung

ihrer Prozeßförderungspflichten, aber auch im Hinblick auf die materiell-

rechtliche Seite, zum Beispiel durch die Ausübung von Gestaltungsrechten. Um

nachträglichen Einwendungen, die auslösende Prozeßhandlung habe nicht

oder nicht so oder jedenfalls nicht von dieser Person vorgenommen werden

sollen, vorzubeugen, müssen die Verfahrensvorschriften sicherstellen, daß der

Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie

ausgeht, hinreichend zuverlässig feststehen (BGHZ 101, 134, 137).

Im Rahmen des Auslegungsvorgangs ist zunächst auf den Wortlaut der

Erklärung abzustellen. Jedoch darf eine Prozeßpartei nicht unter allen Um-

ständen am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr

ist zu ihren Gunsten stets davon auszugehen, daß sie im Zweifel mit ihrer Pro-

zeßhandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünf-

tig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschluß

vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183 unter 2). Bei dieser Wür-

digung darf auf Umstände außerhalb des Schriftstückes zurückgegriffen wer-

den. Wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozeßerklärungen sind alle Ge-

gebenheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom

13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98, NJW 1999, 291 unter II 2 b).

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat zu der Überzeugung

gelangt, daß der Beklagte mit dem zweiten Widerspruch, für die Beteiligten

erkennbar, den gegen ihn persönlich gerichteten Mahnbescheid angreifen

wollte.

a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,

daß der Wortlaut des Widerspruchs, den der Beklagte durch Ankreuzen des

entsprechenden Kästchens "als gesetzlicher Vertreter des Antragsgegners"

eingelegt hat, und die weiteren Angaben in dem Formular - Stempel der W. -

B. GmbH als "Anschrift des Antragsgegners ...", handschriftliche Angabe des

Namens der GmbH in dem Feld "Antragsgegner ..." - für sich gesehen darauf

hindeuten, daß der Beklagte im Namen der W. -B. GmbH handeln wollte. Das

Berufungsgericht hat auch zu Recht nichts zugunsten des Beklagten daraus

hergeleitet, daß der Widerspruch die handschriftlich eingefügte Geschäfts-

nummer desjenigen Mahnbescheids trägt, der gegen den Beklagten gerichtet

war; denn die Angabe rührt nicht von dem Beklagten her, sondern wurde mit

hoher Wahrscheinlichkeit erst nachträglich durch einen Mitarbeiter des Amts-

gerichts angebracht.

b) Mit Recht beruft sich jedoch die Revision darauf, bei Würdigung der

sonstigen Umstände ergebe sich, daß der Widerspruch trotz seines sinnent-

stellenden Inhalts gegen den für den Beklagten bestimmten Mahnbescheid ge-

richtet sei. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, daß

der Beklagte den Widerspruch tatsächlich bereits am 5. November 1997 unter-

zeichnet hat, mithin zu einem Zeitpunkt, als ihm der ihn selbst betreffende

Mahnbescheid noch nicht zugestellt worden war. Es hat zwar angesichts des

Eingangsstempels des Amtsgerichts Meinungen vom 17. Dezember 1997 die

Möglichkeit erwogen, daß das Unterschriftsdatum auf einem Versehen beruht.

Davon konnte es sich aber nicht überzeugen, weil der Beklagte sich trotz der

ausführlichen Erörterung des Widerspruchsformulars im Verhandlungstermin

auf diesen Gesichtspunkt nicht berufen hatte. Dennoch ist mit der Revision da-

von auszugehen, daß sich der Beklagte im Besitz auch des zweiten Mahnbe-

scheids befand, als er den Widerspruch absandte. Dies ergibt sich aus folgen-

dem: Der Widerspruch vom "05.11.97" trägt links unten den Aufdruck "Blatt 1:

Urschrift des Widerspruchs". Die Urschrift des ersten Widerspruchs hatte der

Beklagte jedoch bereits unter dem 20. Oktober 1997 an das Amtsgericht

Meiningen zurückgesandt; dort ist sie am 22. Oktober 1997 eingegangen. Da

der Vordrucksatz jeweils nur eine Widerspruchs-Urschrift enthält, kann das

zweite Widerspruchsformular nach Lage der Dinge nur von dem zweiten, erst

am 11. November 1997 zugestellten Mahnbescheid stammen, der nicht die

GmbH, sondern den Beklagten persönlich betraf.

Hat der Beklagte somit das zweite Widerspruchsformular ausgefüllt,

nachdem er von dem gegen ihn selbst gerichteten Mahnbescheid Kenntnis er-

langt hatte, konnte er den Widerspruch vernünftigerweise nur in der Absicht

eingelegt haben, sich gegen seine persönliche Inanspruchnahme durch den

zweiten Mahnbescheid zu wehren. Zutreffend hebt die Revision hervor, der

Text des zweiten Mahnbescheides lasse deutlich erkennen, daß der Anspruch

gegen den Beklagten als Gesamtschuldner mit der W. -B. GmbH geltend

gemacht werde. Der Revision ist auch in der Erwägung zuzustimmen, es wäre

aus der Sicht des Beklagten sinnlos gewesen, dem ihm zunächst zugestellten,

gegen die GmbH ergangenen Mahnbescheid ein zweites Mal entgegenzutre-

ten. Daß der Beklagte, der als Dachdecker nicht über entsprechende juristi-

sche und kaufmännische Erfahrungen verfügt, das zweite Widerspruchsformu-

lar sinnentstellend ausgefüllt hat, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Ins-

besondere mag es sich für ihn irreführend ausgewirkt haben, daß sich neben

der Erklärung "Gegen den Mahnbescheid erhebe ich Widerspruch" nur zwei

anzukreuzende Kästchen befinden, durch die unterschieden wird, ob der Wi-

derspruch "als Prozeßbevollmächtigter des Antragsgegners ..." oder "als ge-

setzlicher Vertreter des Antragsgegners" erhoben wird, während für eine Einle-

gung in eigener Person eine weitere Rubrik nicht vorgesehen ist.

Allein der Wille, sich mit dem Widerspruch mit Datum 5. November 1997

gegen den zweiten Mahnbescheid zur Wehr zu setzen, steht im Einklang mit

dem Grundsatz, wonach die Partei mit ihrer Prozeßhandlung dasjenige be-

zweckt, was vernünftig ist und ihren recht verstandenen Interessen entspricht.

Diese Absicht war den Beteiligten, die mit den äußeren Umständen vertraut

waren, bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs auch erkennbar,

so daß Gründe der Rechtssicherheit einer Auslegung in dem genannten Sinne

nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1998 aaO). Tatsäch-

lich haben sowohl der Rechtspfleger des Amtsgerichts Meiningen, wie aus sei-

ner Abgabeverfügung vom 22. Dezember 1997 hervorgeht, als auch der Vorsit-

zende des erstinstanzlichen Gerichts den Widerspruch mit Datum vom

"05.11.97" auf den zweiten, gegen den Beklagten persönlich gerichteten

Mahnbescheid bezogen und als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

vom 3. Dezember 1997 behandelt (§ 694 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

III. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache ist an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellun-

gen zur Begründetheit des Anspruchs getroffen werden können.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Dr. Leimert

Wiechers