BGH Urteil vom 17.05.2000 – VIII ZR 210/99
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 17. Mai 2000 Zöller, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO § 694
Zur Auslegung des Widerspruchs des Geschäftsführers einer GmbH gegen einen
Mahnbescheid, durch den er persönlich für Verbindlichkeiten der GmbH in Anspruch
genommen wird und der ihm nach seinem zuvor eingelegten Widerspruch bezüglich
des gegen die GmbH gerichteten Mahnbescheids zugestellt worden ist.
BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99 - OLG Brandenburg LG Potsdam
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Mai 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Wiechers
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 1999
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte war in der Zeit zwischen September 1996 und Mai 1997
Geschäftsführer der W. -B. GmbH. Die Klägerin hat ihn und die W. -B.
GmbH im Wege des Mahnverfahrens als Gesamtschuldner auf Zahlung von
97.302,11 DM nebst 11 % Zinsen seit 26. Juli 1997 in Anspruch genommen.
Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Meiningen gegen beide Gesamt-
schuldner am 13. Oktober 1997 Mahnbescheide über die vorgenannte Forde-
rung erlassen. Der Mahnbescheid gegen die W. -B. GmbH ist dieser am
16. Oktober 1997 zugestellt worden. Am 20. Oktober 1997 hat der Beklagte ein
Widerspruchsformular unterzeichnet, das die Geschäftsnummer des gegen die
W. -B. GmbH gerichteten Mahnverfahrens trägt und in gestempelter Form die
Adresse der W. -B. GmbH als Anschrift des Antragsgegners aufweist. Als
Bezeichnung der Mahnsache wird - allerdings unter der Rubrik: "Antragstel-
ler" - die W. -B. GmbH genannt. Das Feld unter der Erklärung des Wider-
spruchs enthält die Angabe "Konkurs".
Dem Beklagten sollte der gegen ihn gerichtete Mahnbescheid unter der
dort angegebenen Anschrift B. , R. , zugestellt worden. Ausweis-
lich der Zustellungsurkunde vom 16. Oktober 1997 konnte die Zustellung an
den Beklagten aber nicht bewirkt werden, weil der "Empfänger unbekannt" war.
Der Mahnbescheid ist dem Beklagten daraufhin nach Rückfrage bei den Ver-
fahrensbevollmächtigten der Klägerin unter der Anschrift C. Straße ,
R. , am 11. November 1997 durch Niederlegung zugestellt worden. Auf den
Antrag der Klägerin vom 28. November 1997 hat das Amtsgericht Meiningen
am 3. Dezember 1997 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten zu
der vorgenannten Forderung erlassen. Der Vollstreckungsbescheid ist dem
Beklagten nach einem vergeblichen Zustellungsversuch vom 11. Dezember
1997 unter der Adresse B. , R. , am 16. Dezember 1997 unter der
Anschrift C. Straße , R. , durch Niederlegung zugestellt worden.
Der Beklagte hat einen weiteren von ihm unterschriebenen Widerspruch
eingereicht, der das Datum "05.11.97" trägt und das Aktenzeichen des gegen
ihn selbst gerichteten Mahnverfahrens aufweist. In dem für die "Anschrift des
Antragsgegners ..." vorgesehenen Feld des Formulars ist der Stempel der
W. -B. GmbH eingesetzt, in dem Feld "Antragsgegner ..." handschriftlich
"W. , B. -GmbH". Ferner hat der Beklagte von den formularmäßigen Angaben,
er erhebe den Widerspruch "als Prozeßbevollmächtigter des Antragsgegners
..." und "als gesetzlicher Vertreter des Antragsgegners" das letztgenannte an-
gekreuzt. Der Widerspruch trägt den Eingangsstempel des Amtsgerichts
Meiningen vom 17. Dezember 1997.
Das Amtsgericht Meiningen hat das Verfahren gegen den Beklagten an
das Landgericht Potsdam abgegeben mit Hinweis auf einen verspätet einge-
legten Widerspruch gegen den Mahnbescheid "A", der als Einspruch gegen
den Vollstreckungsbescheid vom 5. Dezember 1997
- gemeint
ist der
3. Dezember 1997 - zu werten sei. Das Landgericht Potsdam hat die Verfah-
rensbevollmächtigten der Klägerin nach Eingang der Akten zur Anspruchsbe-
gründung aufgefordert.
Die Klägerin nimmt den Beklagten mit der Behauptung in Anspruch, bei
Vornahme der Bestellungen, die den von dem Mahnbescheid erfaßten Waren-
lieferungen zugrunde lägen, sei die W. -B. GmbH bereits zahlungsunfähig
und überschuldet gewesen. In der Folgezeit hat sie weiter geltend gemacht,
gegen den Vollstreckungsbescheid, der gegen den Beklagten ergangen sei, sei
ein Einspruch nicht eingelegt worden. Das Landgericht hat den Vollstreckungs-
bescheid des Amtsgerichts Meiningen aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Ein-
spruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid als unzulässig ver-
worfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Be-
rufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Vollstreckungsbescheid vom
3. Dezember 1997 sei in Rechtskraft erwachsen. Der Widerspruch vom
5. November 1997 könne nicht als Einspruch gegen den Vollstreckungsbe-
scheid behandelt werden, weil er sich nicht gegen den Mahnbescheid richte,
der gegen den Beklagten persönlich ergangen sei. Daß die handschriftliche
Angabe "W. -B. GmbH" unter der Rubrik "Mahnsache, Antragsgegner" von
dem Beklagten persönlich stamme, habe er bei der Erörterung im Termin zur
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht bestritten. Gegen
sein Vorbringen, er habe als Antragsgegner lediglich irrtümlich die W. -B.
GmbH genannt, spreche der Umstand, daß auch dieser Widerspruch im An-
schriftenfeld für den Antragsgegner die gestempelte Firma und Anschrift der
W. GmbH aufweise. Zudem habe der Beklagte auf dem Formular ausdrück-
lich den Hinweis angekreuzt, daß er "als gesetzlicher Vertreter des Antrags-
gegners" tätig werde. Aus dieser Angabe werde überdies ersichtlich, daß er
zwischen sich als Person und seiner Funktion als Geschäftsführer der W. -B.
GmbH zu unterscheiden gewußt habe. Deshalb könne davon ausgegangen
werden, daß die durch handschriftlichen Vermerk und entsprechenden Stempel
vorgenommene Benennung der W. -B. GmbH als Antragsgegnerin nicht le-
diglich Ausdruck der juristischen und kaufmännischen Unerfahrenheit des Be-
klagten gewesen sei und der Widerspruch tatsächlich im Namen der W. -B.
GmbH habe erfolgen sollen. Auch der Umstand, daß dem Beklagten zum Zeit-
punkt der Unterzeichnung des Widerspruchs vom 5. November 1997 der gegen
ihn persönlich gerichtete Mahnbescheid noch nicht zugestellt worden sei, spre-
che dagegen, daß er bei Unterzeichnung des Widerspruches die Absicht ge-
habt habe, seiner persönlichen Inanspruchnahme entgegenzutreten. Schließ-
lich lasse sich aus der auf dem Widerspruchsformular vom 5. November 1997
angegebenen Geschäftsnummer nicht der Wille des Beklagten herleiten, den
Widerspruch im eigenen Namen abzugeben. Daß die Geschäftsnummer nicht
von ihm auf dem Formular vermerkt worden sei, habe der Beklagte bei der Er-
örterung dieser Frage in dem Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht
eingeräumt. Deshalb könne aus der angegebenen Geschäftsnummer nicht der
Schluß gezogen werden, daß der Widerspruch in bezug auf das gegen ihn
selbst gerichtete Mahnverfahren habe erfolgen sollen. Es erscheine nahelie-
gend, daß die Geschäftsnummer erst nach Eingang des Widerspruchs in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Meiningen angebracht worden sei. Aus der
Tatsache, daß der Beklagte hinsichtlich des die W. -B. GmbH betreffenden
Mahnverfahrens bereits am 20. Oktober 1997 einen Widerspruch unterzeichnet
habe, sei gleichfalls nicht zu schließen, er habe den weiteren Widerspruch
trotz des anderslautenden Inhalts im eigenen Namen abgeben wollen. Die
Wiederholung der Erklärung könne ihren Beweggrund ebenso darin finden,
daß dem Beklagten möglicherweise im nachhinein Bedenken zur Formrichtig-
keit des früheren Widerspruches gekommen seien, weil er darin in der Rubrik
"Mahnsache" den Namen der Antragsgegnerin in dem Feld für die Angabe des
Antragstellers eingesetzt und es darüber hinaus unterlassen habe, sich als ge-
setzlichen Vertreter des Antragsgegners zu bezeichnen.
Die Frage, ob eine andere als die vorstehende Auslegung des Wider-
spruchs vom 5. November 1997 zu erfolgen hätte, wenn angenommen würde,
die Datumsangabe beruhe auf einem
Irrtum und habe
in Wirklichkeit
5. Dezember 1997 lauten müssen, könne dahinstehen, da dies vom Beklagten
nicht geltend gemacht worden sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungsgericht, in dem das Widerspruchsformular vom 5. November
1997 ausführlich erörtert worden sei, habe weder der persönlich angehörte Be-
klagte noch sein Prozeßbevollmächtigter diesen Gesichtspunkt vorgetragen.
Die Absicht des Beklagten, sich gegen seine persönliche Inanspruchnahme
aus dem Vollstreckungsbescheid vom 3. Dezember 1997 zu wenden, komme
erst in seinem Schriftsatz vom 13. Mai 1998 zum Ausdruck. Der darin zu se-
hende Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid sei daher als unzulässig
zu verwerfen.
II. Dieser Auslegung, die der vollen Nachprüfung durch das Revisions-
gericht unterliegt (vgl. BGHZ 101, 134, 136), da der Widerspruch eine Prozeß-
handlung darstellt, vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr ist der von dem
Beklagten unter dem Datum des "05.11.97" eingelegte Widerspruch dahin zu
verstehen, daß er sich gegen den Mahnbescheid richten soll, der gegen den
Beklagten persönlich ergangen ist.
1. Bei der Auslegung von Prozeßhandlungen ist davon auszugehen, daß
Form- und Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck sind. Auch sie dienen
letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozeßbeteiligten, sollen also
eine einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte
aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern (Beschluß des Gemeinsa-
men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 75, 340). Soweit
irgend möglich, soll die Klärung materieller Rechtsfragen daher durch Form-
vorschriften nicht beeinträchtigt werden. Dieser Grundsatz muß allerdings mit
dem öffentlichen Interesse an Klarheit über die Rechtsbeständigkeit von Voll-
streckungstiteln - hier des Vollstreckungsbescheids - in Einklang gebracht und
auch unter dem Gesichtspunkt eingeschränkt werden, daß mit der Prozeß-
handlung, die sich gegen den Vollstreckungstitel richtet, erhebliche Folgen für
die andere Partei verbunden sind, die es in ihren berechtigten Interessen zu
schützen gilt. Die andere Partei wird veranlaßt, auf den Einspruch zu reagie-
ren, etwa durch Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten und die Erfüllung
ihrer Prozeßförderungspflichten, aber auch im Hinblick auf die materiell-
rechtliche Seite, zum Beispiel durch die Ausübung von Gestaltungsrechten. Um
nachträglichen Einwendungen, die auslösende Prozeßhandlung habe nicht
oder nicht so oder jedenfalls nicht von dieser Person vorgenommen werden
sollen, vorzubeugen, müssen die Verfahrensvorschriften sicherstellen, daß der
Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie
ausgeht, hinreichend zuverlässig feststehen (BGHZ 101, 134, 137).
Im Rahmen des Auslegungsvorgangs ist zunächst auf den Wortlaut der
Erklärung abzustellen. Jedoch darf eine Prozeßpartei nicht unter allen Um-
ständen am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr
ist zu ihren Gunsten stets davon auszugehen, daß sie im Zweifel mit ihrer Pro-
zeßhandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünf-
tig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschluß
vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183 unter 2). Bei dieser Wür-
digung darf auf Umstände außerhalb des Schriftstückes zurückgegriffen wer-
den. Wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozeßerklärungen sind alle Ge-
gebenheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom
13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98, NJW 1999, 291 unter II 2 b).
2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat zu der Überzeugung
gelangt, daß der Beklagte mit dem zweiten Widerspruch, für die Beteiligten
erkennbar, den gegen ihn persönlich gerichteten Mahnbescheid angreifen
wollte.
a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,
daß der Wortlaut des Widerspruchs, den der Beklagte durch Ankreuzen des
entsprechenden Kästchens "als gesetzlicher Vertreter des Antragsgegners"
eingelegt hat, und die weiteren Angaben in dem Formular - Stempel der W. -
B. GmbH als "Anschrift des Antragsgegners ...", handschriftliche Angabe des
Namens der GmbH in dem Feld "Antragsgegner ..." - für sich gesehen darauf
hindeuten, daß der Beklagte im Namen der W. -B. GmbH handeln wollte. Das
Berufungsgericht hat auch zu Recht nichts zugunsten des Beklagten daraus
hergeleitet, daß der Widerspruch die handschriftlich eingefügte Geschäfts-
nummer desjenigen Mahnbescheids trägt, der gegen den Beklagten gerichtet
war; denn die Angabe rührt nicht von dem Beklagten her, sondern wurde mit
hoher Wahrscheinlichkeit erst nachträglich durch einen Mitarbeiter des Amts-
gerichts angebracht.
b) Mit Recht beruft sich jedoch die Revision darauf, bei Würdigung der
sonstigen Umstände ergebe sich, daß der Widerspruch trotz seines sinnent-
stellenden Inhalts gegen den für den Beklagten bestimmten Mahnbescheid ge-
richtet sei. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, daß
der Beklagte den Widerspruch tatsächlich bereits am 5. November 1997 unter-
zeichnet hat, mithin zu einem Zeitpunkt, als ihm der ihn selbst betreffende
Mahnbescheid noch nicht zugestellt worden war. Es hat zwar angesichts des
Eingangsstempels des Amtsgerichts Meinungen vom 17. Dezember 1997 die
Möglichkeit erwogen, daß das Unterschriftsdatum auf einem Versehen beruht.
Davon konnte es sich aber nicht überzeugen, weil der Beklagte sich trotz der
ausführlichen Erörterung des Widerspruchsformulars im Verhandlungstermin
auf diesen Gesichtspunkt nicht berufen hatte. Dennoch ist mit der Revision da-
von auszugehen, daß sich der Beklagte im Besitz auch des zweiten Mahnbe-
scheids befand, als er den Widerspruch absandte. Dies ergibt sich aus folgen-
dem: Der Widerspruch vom "05.11.97" trägt links unten den Aufdruck "Blatt 1:
Urschrift des Widerspruchs". Die Urschrift des ersten Widerspruchs hatte der
Beklagte jedoch bereits unter dem 20. Oktober 1997 an das Amtsgericht
Meiningen zurückgesandt; dort ist sie am 22. Oktober 1997 eingegangen. Da
der Vordrucksatz jeweils nur eine Widerspruchs-Urschrift enthält, kann das
zweite Widerspruchsformular nach Lage der Dinge nur von dem zweiten, erst
am 11. November 1997 zugestellten Mahnbescheid stammen, der nicht die
GmbH, sondern den Beklagten persönlich betraf.
Hat der Beklagte somit das zweite Widerspruchsformular ausgefüllt,
nachdem er von dem gegen ihn selbst gerichteten Mahnbescheid Kenntnis er-
langt hatte, konnte er den Widerspruch vernünftigerweise nur in der Absicht
eingelegt haben, sich gegen seine persönliche Inanspruchnahme durch den
zweiten Mahnbescheid zu wehren. Zutreffend hebt die Revision hervor, der
Text des zweiten Mahnbescheides lasse deutlich erkennen, daß der Anspruch
gegen den Beklagten als Gesamtschuldner mit der W. -B. GmbH geltend
gemacht werde. Der Revision ist auch in der Erwägung zuzustimmen, es wäre
aus der Sicht des Beklagten sinnlos gewesen, dem ihm zunächst zugestellten,
gegen die GmbH ergangenen Mahnbescheid ein zweites Mal entgegenzutre-
ten. Daß der Beklagte, der als Dachdecker nicht über entsprechende juristi-
sche und kaufmännische Erfahrungen verfügt, das zweite Widerspruchsformu-
lar sinnentstellend ausgefüllt hat, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Ins-
besondere mag es sich für ihn irreführend ausgewirkt haben, daß sich neben
der Erklärung "Gegen den Mahnbescheid erhebe ich Widerspruch" nur zwei
anzukreuzende Kästchen befinden, durch die unterschieden wird, ob der Wi-
derspruch "als Prozeßbevollmächtigter des Antragsgegners ..." oder "als ge-
setzlicher Vertreter des Antragsgegners" erhoben wird, während für eine Einle-
gung in eigener Person eine weitere Rubrik nicht vorgesehen ist.
Allein der Wille, sich mit dem Widerspruch mit Datum 5. November 1997
gegen den zweiten Mahnbescheid zur Wehr zu setzen, steht im Einklang mit
dem Grundsatz, wonach die Partei mit ihrer Prozeßhandlung dasjenige be-
zweckt, was vernünftig ist und ihren recht verstandenen Interessen entspricht.
Diese Absicht war den Beteiligten, die mit den äußeren Umständen vertraut
waren, bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs auch erkennbar,
so daß Gründe der Rechtssicherheit einer Auslegung in dem genannten Sinne
nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1998 aaO). Tatsäch-
lich haben sowohl der Rechtspfleger des Amtsgerichts Meiningen, wie aus sei-
ner Abgabeverfügung vom 22. Dezember 1997 hervorgeht, als auch der Vorsit-
zende des erstinstanzlichen Gerichts den Widerspruch mit Datum vom
"05.11.97" auf den zweiten, gegen den Beklagten persönlich gerichteten
Mahnbescheid bezogen und als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
vom 3. Dezember 1997 behandelt (§ 694 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
III. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache ist an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellun-
gen zur Begründetheit des Anspruchs getroffen werden können.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Dr. Leimert
Wiechers