Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.11.2001 – XII ZR 247/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 7. November 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

Zur Frage des Scheiterns der Ehe bei Geisteskrankheit eines Ehegatten.

BGH, Urteil vom 7. November 2001 - XII ZR 247/00 - Kammergericht

AG Pankow/Weißensee

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. November 2001 durch die Richter Dr. Hahne, Gerber, Prof. Dr. Wage-

nitz, Fuchs und Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des 16. Zivil-

senats des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensa-

chen vom 15. Mai 2000 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die 1914 geborene Antragstellerin und der 1970 geborene Antragsgeg-

ner haben am 3. November 1995 miteinander die Ehe geschlossen. Eine häus-

liche Gemeinschaft hat zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt bestanden.

Der Antragsgegner bewohnt jedoch seit dem 1. Februar 1999, wie von ihm

schon seit längerem erstrebt, im selben Haus wie die Antragstellerin eine

(Nachbar-)Wohnung und kümmert sich nach den Feststellungen des Beru-

fungsgerichts intensiv um das Wohlergehen der Antragstellerin.

In einem "Eilgutachten" vom 1. Februar 1996 gelangte der Sozial-

psychiatrische Dienst des Bezirksamts Charlottenburg von Berlin zu dem Er-

gebnis, daß die Antragstellerin an "Demenz bei Alzheimer Erkrankung mit

spätem Beginn" leide und krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sei, we-

sentliche Bereiche ihres direkten Umfeldes - insbesondere ihre finanziellen

Angelegenheiten - alleinverantwortlich zu regeln. Das Amtsgericht bestellte

daraufhin mit Beschluß vom 25. Juni 1996 für die Antragstellerin einen Betreu-

er mit den Aufgabenbereichen "Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten,

Vertretung vor Behörden und Gerichten auch in Angelegenheiten betreffend

die Ehe der Betreuten und etwaige Strafverfahren mit Beteiligung der Betreuten

als Geschädigter"; für finanzielle Angelegenheiten wurde ein Einwilligungsvor-

behalt angeordnet.

1999 kam ein vom Vormundschaftsgericht eingeholtes nervenärztliches

Gutachten zu dem Ergebnis, daß die Antragstellerin aufgrund seniler Demenz

nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten in sämtlichen persönlichen Angele-

genheiten selbst zu erledigen; sie sei insoweit geschäftsunfähig. Das Amtsge-

richt verlängerte daraufhin mit Beschluß vom 26. Juli 1999 die Bestellung des

Betreuers; zugleich erweiterte es den Wirkungskreis des Betreuers um die

Aufgabenbereiche Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Der Betreuer hat für die Antragstellerin die Scheidung ihrer Ehe bean-

tragt. Das Vormundschaftsgericht hat mit Beschuß vom 1. April 1999 die Ge-

nehmigung zum Antrag auf Scheidung der Ehe erteilt. Der Antragsgegner hat

dem Scheidungsbegehren widersprochen.

Das Amtsgericht hat den Scheidungsantrag zurückgewiesen. Die vom

Betreuer der Antragstellerin hiergegen eingelegte Berufung hat das Kammer-

gericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die zugelas-

sene Revision, mit welcher der Betreuer der Antragstellerin weiterhin die

Scheidung verfolgt.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Kammergerichts besitzt die Antragstel-

lerin nicht mehr das Bewußtsein, in einer Ehe zu leben. Das Kammergericht

hält die Ehe der Antragstellerin gleichwohl nicht für gescheitert i.S. des § 1565

Abs. 1 Satz 1 BGB. Dauerhafte geistige Gebrechen wie - hier - senile Demenz

seien hirnorganische Leiden, die schicksalhaft einträten. Weder nach der Wor-

tinterpretation noch nach dem Verständnis des anderen Ehepartners sei ihr

Eintritt zwangsläufig dem Scheitern der Ehe gleichzusetzen. Der andere Ehe-

partner, der - wie hier der Antragsgegner - an der Ehe festhalte und seinen

Ehepartner entsprechend seinen Möglichkeiten versorge, tue dies aus eheli-

cher Verbundenheit und in Verantwortung für seinen Ehepartner. Von einem

Scheitern der Ehe allein wegen der Geisteskrankheit des Ehegatten könne in

einem derartigen Fall nicht gesprochen werden.

Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum.

Nach § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB kann eine Ehe nur geschieden werden,

wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern der Ehe setzt nach § 1565 Abs. 1

Satz 2 BGB zum einen voraus, daß die Lebensgemeinschaft der Ehegatten

aufgehoben ist, zum andern, daß ihre Wiederherstellung nicht erwartet werden

kann. Unter der Lebensgemeinschaft der Ehegatten ist das Ganze des eheli-

chen Verhältnisses, primär aber die wechselseitige innere Bindung der Ehe-

gatten zu verstehen (vgl. etwa Senatsurteil vom 25. Januar 1989 - IVb ZR

34/88 - FamRZ 1989, 479, 481; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts

4. Aufl., II Rdn. 18). Die häusliche Gemeinschaft umschreibt dagegen die äuße-

re Realisierung dieser Lebensgemeinschaft in einer beiden Ehegatten gemein-

samen Wohnstätte. Im Verhältnis zueinander ist die Lebensgemeinschaft der

Ehegatten der umfassendere Begriff (Senatsurteil vom 14. Juni 1978 - IV ZR

164/77 - FamRZ 1978, 671); die häusliche Gemeinschaft bezeichnet nur einen

äußeren, freilich nicht notwendigen Teilaspekt dieser Gemeinschaft (Schwab

aaO).

Das zwar umfassende, vorrangig jedoch subjektive, weil auf die eheliche

Gesinnung der Ehegatten abstellende Verständnis der ehelichen Lebensge-

meinschaft hatte unter dem früheren, auf die Zerrüttung der Ehe abhebenden

Recht (§ 48 EheG) zu der Annahme geführt, daß ein geistig behinderter Ehe-

gatte jedenfalls dann keine Scheidungsklage erheben könne, wenn ihm auf-

grund seiner Behinderung jedes Bewußtsein für die Zerrüttung seiner Ehe ab-

handen gekommen sei (Senatsurteile BGHZ 39, 191, 197 und vom 10. Januar

1969 - IV ZR 656/68 - FamRZ 1969, 271, 272; vgl. auch RGZ 163, 338, 343).

Diese Auffassung hat der Senat in seinem Urteil vom 25. Januar 1989 (aaO)

- unter Hinweis auf das neue, allein das Scheitern der Ehe für maßgebend er-

klärende Recht und im Anschluß an kritische Stimmen in der Literatur (Rolland,

1. EheRG 2. Aufl., § 1565 Rdn. 19; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts

3. Aufl., § 27 I 8 S. 297) - nicht aufrechterhalten; Teile des Schrifttums sind ihm

darin gefolgt

(Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts

4. Aufl., § 27 I 8 S. 314; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht 3. Aufl., § 1565

Rdn. 13; MünchKomm/Wolf, BGB 4. Aufl., § 1565 Rdn. 30. A.A. Schwab, aaO II

Rdn. 24; einschränkend auch RGRK/Graßhoff, BGB 12. Aufl., § 1565 Rdn. 21).

Danach kann einem geistig behinderten Ehegatten die Berufung auf das

Scheitern seiner Ehe nicht allein deshalb versagt werden, weil er infolge seiner

Behinderung jedes Verständnis für die Ehe und damit auch für deren Scheitern

verloren hat. Würde ein solcher Ehegatte wegen seines Geisteszustands an

einer gescheiterten Ehe festgehalten, obwohl deren Scheidung - nach der im

Genehmigungsverfahren (§ 607 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) gewonnenen

Überzeugung auch des Vormundschaftsgerichts - in seinem wohlverstandenen

Interesse liegt, so würde das besondere Schutzbedürfnis dieses Ehegatten

unterlaufen.

Daraus ist zum Teil hergeleitet worden, die eheliche Lebensgemein-

schaft mit einem geistig behinderten Ehegatten, der infolge seiner Behinderung

jedes Verständnis für die Ehe verloren habe, sei allein aufgrund dieser geisti-

gen Behinderung aufgehoben und die Ehe dieses Ehegatten deshalb ohne

weiteres scheidbar (so wohl MünchKomm/Wolf aaO; Staudinger/Rauscher

13. Bearb., § 1565 Rdn. 30). Diese Schlußfolgerung ist indes keineswegs

zwingend und findet auch im Senatsurteil vom 25. Januar 1989 (aaO) keine

tragfähige Stütze. Aus der grundsätzlichen Möglichkeit eines Ehegatten, die

Scheidung einer gescheiterten Ehe auch dann zu erwirken, wenn er aufgrund

einer geistigen Behinderung jedes Verständnis für die Ehe und deren Scheitern

verloren hat, kann nämlich nicht umgekehrt gefolgert werden, daß die Ehe des

geistig behinderten Ehegatten - gleichsam "automatisch" - schon allein deshalb

gescheitert ist, weil er behinderungsbedingt jedes Verständnis für die Ehe ver-

loren hat und deshalb zu einem eigenen ehelichen Empfinden nicht in der Lage

ist. Die Gemeinschaft der Ehegatten wird zwar vorrangig durch die wechselsei-

tige eheliche Gesinnung geprägt. Sie hat aber auch einen objektiven Pflichten-

charakter, der sie als rechtlich verfaßte Gemeinschaft auszeichnet und von

anderen Formen des Zusammenlebens unterscheidet. Der Gesetzgeber hat mit

dem Eheschließungsrechtsgesetz (vom 4. Mai 1998, BGBl. I S. 833) diese ob-

jektive Seite der Ehe besonders betont und mit dem neu eingefügten § 1353

Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB die eheliche Lebensgemeinschaft als eine Verant-

wortungsgemeinschaft charakterisiert (zu den Konsequenzen vgl. etwa Wage-

nitz, FS für Rolland 1999, 379, 381 ff.). Diese Kennzeichnung ist auch für die

Frage von Bedeutung, ob die Lebensgemeinschaft mit einem geistig behinder-

ten Ehegatten noch besteht oder ob sie aufgehoben und nach Maßgabe des

§ 1565 Abs. 1 BGB scheidbar ist. Die Pflicht eines Ehegatten, für den anderen

Verantwortung zu tragen, wird namentlich dann bedeutsam, wenn der andere

Ehegatte diese Verantwortung für sich selbst - etwa aufgrund des Eintritts einer

geistigen Behinderung - nicht mehr tragen kann. Nimmt hier der eine Ehegatte

seine Verpflichtung aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB wahr, indem er sich

dem behinderten Ehegatten weiterhin in ehelicher Verbundenheit und Fürsorge

zuwendet, so ist die Lebensgemeinschaft der Ehegatten keineswegs deshalb

aufgehoben, weil der andere Ehegatte aufgrund seiner geistigen Behinderung

zu einem ehelichen Empfinden nicht mehr in der Lage ist. Die Gemeinschaft

der Ehegatten kann in einem solchen Falle zwar nicht mehr in wechselseitiger

innerer Bindung erlebt werden; sie ist aber nicht beseitigt, sondern verwirklicht

sich objektiv als gelebte Verantwortungsgemeinschaft, die - als fortbestehende

eheliche Lebensgemeinschaft - einer Scheidung nicht zugänglich ist.

2. Die Revision rügt, das Kammergericht habe wesentlichen Tatsachen-

vortrag der Antragstellerin unberücksichtigt gelassen. Wie schriftsätzlich vor-

getragen, seien die Parteien die Ehe miteinander nur eingegangen, um den

Antragsgegner wirtschaftlich zu sichern. Die ursprüngliche Absicht der Antrag-

stellerin, den Antragsgegner zu adoptieren, habe sich zerschlagen, weil dieser

bereits adoptiert sei; den Plan einer Vermögensübertragung durch Verfügung

von Todes wegen hätten die Parteien wegen der steuerlichen Folgen verwor-

fen. Der Antragsgegner habe nach der Eheschließung unberechtigt Gelder der

Antragstellerin sowie ein für sie gekauftes Auto an sich gebracht. Die Antrag-

stellerin habe in dem 56 Jahre jüngeren Antragsgegner, der homosexuell ver-

anlagt sei, stets nur ihr Kind, nicht aber den Ehepartner gesehen.

Diese Rügen greifen nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob diese Tat-

sachen, lägen sie vor, die Annahme rechtfertigen würden, daß die Parteien

keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen wollten und deshalb, wie die

Revision meint, eine sogenannte "Schein-" oder "Zweckehe" geschlossen ha-

ben. Auch eine solche Annahme könnte nämlich - für sich genommen - dem

Scheidungsbegehren nicht zum Erfolg verhelfen:

a) Ohne Belang ist dabei zunächst, ob der vorgetragene Sachverhalt die

Voraussetzungen des in § 1314 Nr. 5 BGB geregelten Eheaufhebungsgrundes

erfüllt. Die Antragstellerin begehrt nicht die Aufhebung ihrer Ehe, sondern de-

ren Scheidung. Außerdem gilt, wie die Revision nicht verkennt, der - erst durch

das Eheschließungsrechtsgesetz geschaffene - Aufhebungsgrund des § 1314

Abs. 1 Nr. 5 nur für Ehen, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts am

1. Juli 1998 geschlossen worden sind (Art. 226 Abs. 1 EGBGB). Das ist hier

nicht der Fall.

b) Die Revision beruft sich für die Relevanz ihres Vortrags auf eine in

der Literatur vertretene Ansicht, nach der eine "Schein-" oder "Zweckehe" von

vornherein gescheitert und deshalb ohne weiteres scheidbar sein soll, da den

Eheaufhebungsgründen keine Ausschließlichkeit zukomme (Johannsen/Hen-

rich/Jaeger aaO Rdn. 17). Diese Ansicht verwischt indes den systematischen

Unterschied zwischen dem auf die Sanktionierung von Eingehungsmängeln

gerichteten Eheaufhebungsrecht und dem Scheidungstatbestand des § 1565

Abs. 1 BGB. Zwar ist richtig, daß eine Ehe auch dann nach § 1565 Abs. 1 BGB

geschieden werden kann, wenn eine Lebensgemeinschaft der Ehegatten von

vornherein nicht besteht - mag auch der Wortlaut des § 1565 Abs. 1 Satz 2

BGB von dem Regelfall ausgehen, daß die Ehegatten zunächst eine Lebens-

gemeinschaft begründen und diese später aufheben (herrschende Meinung,

vgl. etwa Gernhuber/Coester-Waltjen aaO, § 27 I 9 S. 315; Rolland, Familien-

recht Kommentar 1993, § 1565 Rdn. 18; Schwab, aaO, II Rdn. 38 f.). Dies kann

allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, daß auch im ersten Fall die Ehe nicht

deshalb geschieden wird, weil eine Lebensgemeinschaft von Anfang an nicht

beabsichtigt war, sondern weil eine solche Lebensgemeinschaft der Ehegatten

im Zeitpunkt der Scheidung nicht besteht. Für das Nichtbestehen der Lebens-

gemeinschaft der Ehegatten im Scheidungszeitpunkt mag es zwar von indizi-

eller Bedeutung sein, daß die Ehegatten mit ihrer Eheschließung lediglich

ehefremde Zwecke verfolgt haben, eine Lebensgemeinschaft aber nicht be-

gründen wollten. Eine solche Absicht schließt jedoch naturgemäß die nac h-

trägliche Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht aus; diese

führt, wie der vom Eheschließungsrechtsgesetz ebenfalls neu eingefügte

§ 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BGB zeigt, sogar zur Heilung des Eingehungsman-

gels.

Der Antragsgegner hat, wie schon seit längerem von ihm erstrebt, 1999

in dem auch von der Antragstellerin bewohnten Haus eine Nachbarwohnung

bezogen und kümmert sich, wie das Kammergericht festgestellt hat, intensiv

um die Antragstellerin, die - nach den Beobachtungen des Kammergerichts in

der persönlichen Anhörung der Parteien - die beruhigende Zuwendung des

Antragsgegners auch nicht ablehnt. Vor dem Hintergrund dieser revisions-

rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen begegnet - auch bei Berücksichti-

gung des vom Kammergericht nicht ausdrücklich gewürdigten Vortrags der An-

tragstellerin - die tatrichterliche Annahme, daß die Voraussetzungen, die

§ 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Scheidung einer Ehe aufstellt, jedenfalls der-

zeit nicht erfüllt sind, keinen rechtlichen Bedenken. Der Umstand, daß die Le-

bensgemeinschaft

unter den Ehegatten nur noch als fürsorgliche Verantwortung des Antragsgeg-

ners für die an seniler Demenz leidende Antragstellerin verwirklicht werden

kann, steht - wie unter 1. ausgeführt - dieser Annahme rechtlich nicht entge-

gen.

Hahne

Gerber

Wagenitz

Fuchs

Vézina