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BGH Beschluss vom 08.11.2001 – 3 StR 362/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 362/01

BESCHLUSS

vom

8. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen zu 1.: Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

zu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

- -2

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. November 2001

einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der aus-

wärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in

Moers vom 8. Mai 2001 werden als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat Anlaß für den

Hinweis, daß die Urteilsgründe die zusammenhängende, zeit-

lich und gedanklich geordnete Darstellung des Sachverhalts

zur äußeren und inneren Tatseite enthalten sollen, von dem

der Tatrichter bei der rechtlichen Würdigung ausgeht. Dabei

ist auf unwesentliche Nebendinge zu verzichten und auf eine

geschlossene Darstellung des erwiesenen Sachverhalts, der

die strafbare Handlung ausmacht, zu achten. Die Verständ-

lichkeit eines Urteils, das mehrere Taten zum Gegenstand

hat, leidet zudem erheblich, wenn es auf die Vergabe von

Ordnungsziffern zur Kennzeichnung der einzelnen Taten ver-

zichtet. Es empfiehlt sich, Ordnungsziffern für die abgeurteil-

ten Fälle möglichst einheitlich und übereinstimmend, jeweils

bei der Wiedergabe der Sachverhalte, der Beweiswürdigung,

der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung zu ver-

wenden (BGH bei Kusch NStZ-RR 2001, 133 Nr. 14; BGH,

Beschl.

vom

9. Dezember

1998

-

3 StR

558/98;

Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl.

S.

74

ff.).

Eine

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vermeidbare Unübersichtlichkeit der Urteilsgründe, wie vor-

liegend, birgt die Gefahr sachlich-rechtlicher Mängel in sich,

die den Bestand des Urteils gefährden können.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Tolksdorf Rissing-van Saan Mie-

bach

Winkler Becker