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BGH Beschluss vom 08.11.2001 – 3 StR 362/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen zu 1.: Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
zu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- -2
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. November 2001
einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der aus-
wärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in
Moers vom 8. Mai 2001 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat Anlaß für den
Hinweis, daß die Urteilsgründe die zusammenhängende, zeit-
lich und gedanklich geordnete Darstellung des Sachverhalts
zur äußeren und inneren Tatseite enthalten sollen, von dem
der Tatrichter bei der rechtlichen Würdigung ausgeht. Dabei
ist auf unwesentliche Nebendinge zu verzichten und auf eine
geschlossene Darstellung des erwiesenen Sachverhalts, der
die strafbare Handlung ausmacht, zu achten. Die Verständ-
lichkeit eines Urteils, das mehrere Taten zum Gegenstand
hat, leidet zudem erheblich, wenn es auf die Vergabe von
Ordnungsziffern zur Kennzeichnung der einzelnen Taten ver-
zichtet. Es empfiehlt sich, Ordnungsziffern für die abgeurteil-
ten Fälle möglichst einheitlich und übereinstimmend, jeweils
bei der Wiedergabe der Sachverhalte, der Beweiswürdigung,
der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung zu ver-
wenden (BGH bei Kusch NStZ-RR 2001, 133 Nr. 14; BGH,
Beschl.
vom
9. Dezember
1998
-
3 StR
558/98;
Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl.
S.
74
ff.).
Eine
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vermeidbare Unübersichtlichkeit der Urteilsgründe, wie vor-
liegend, birgt die Gefahr sachlich-rechtlicher Mängel in sich,
die den Bestand des Urteils gefährden können.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Tolksdorf Rissing-van Saan Mie-
bach
Winkler Becker