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BGH Beschluss vom 08.11.2001 – 3 StR 378/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 378/01

BESCHLUSS

vom

8. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

8. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Lübeck vom 18. Juni 2001

a) in der Urteilsformel durch Einfügen des Wortes "wegen" vor

"gefährlicher Körperverletzung" ergänzt,

b) im Einzelstrafausspruch wegen gefährlicher Körperverlet-

zung in Tateinheit mit Beleidigung und im Ausspruch über

die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellun-

gen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten "wegen Vergewaltigung in

Tateinheit mit Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit

mit Beleidigung" unter Einbeziehung der Strafe einer gesamtstrafenfähigen

Vorverurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten

verhängt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt im

Schuldspruch zur Klarstellung des Konkurrenzverhältnisses der Tatmehrheit

zwischen den beiden abgeurteilten Taten lediglich durch ergänzende Einfü-

gung des Wortes "wegen" in die Urteilsformel. Sollte das Landgericht bei der

Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung von der Annahme ausge-

gangen sein, die Voraussetzungen einer lebensgefährdenden Behandlung

i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB würden grundsätzlich schon durch Faustschläge

in das Gesicht und auf den Kopf des Tatopfers erfüllt, wäre dies rechtlich nicht

unbedenklich. Die Annahme einer lebensgefährdenden Behandlung wird im

angefochtenen Urteil jedoch durch die festgestellten besonderen Umstände der

konkreten Tatausführung (vgl. Lilie in LK StGB 11. Aufl. § 224 Rdn. 37

m.w.Nachw.) gerechtfertigt. Im übrigen ist das Rechtsmittel zum Schuldspruch

und zum Einzelstrafausspruch von zwei Jahren und neun Monaten Freiheits-

strafe wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung unbegründet

i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.

Die Zumessung der Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe wegen

der in Tateinheit mit Beleidigung begangenen gefährlichen Körperverletzung

und die Gesamtstrafenbildung sind hingegen nicht frei von Rechtsfehlern.

So ist das Landgericht von einer unzutreffenden Obergrenze des nach

§§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 224 Abs. 1 StGB aus-

gegangen; diese beträgt nicht, wie das Landgericht annimmt, zehn Jahre, son-

dern sieben Jahre und sechs Monate. Zudem läßt die strafschärfende Berück-

sichtigung der "durch die Tat der Zeugin zugefügten Schmerzen und Verlet-

zungen" einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen. Das Landgericht

legt nicht konkret dar, worin es das an sich denkbare gesteigerte Unrecht sieht,

das das Maß an Schmerzen und Verletzungen übersteigt, das allgemein mit

einer Körperverletzungshandlung verbunden ist, die die Voraussetzungen der

Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllt. Die Einzelstrafe von einem

Jahr Freiheitsstrafe und infolgedessen auch die Gesamtstrafe haben schon

deshalb keinen Bestand.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe mit der einbezogenen Freiheitsstrafe

aus dem Urteil vom 20. Dezember 2000 des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten hat

das Landgericht überdies nicht bedacht, daß die jenem Urteil zugrundeliegen-

den Taten, ebenso wie die in der angefochtenen Entscheidung abgeurteilten

Taten, vor dem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 4. Oktober 2000

begangen worden sind, mit dem gegen den Angeklagten unter Einbeziehung

früherer jugendrechtlicher Ahndungen eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jah-

ren verhängt worden ist. Zwar kommt eine an sich denkbare nachträgliche Ge-

samtstrafenbildung mit dieser getrennt verhängten Jugendstrafe nicht, auch

nicht analog § 32 JGG, in Betracht (BGHSt 36, 270); diese rechtlich nicht mög-

liche Gesamtstrafenbildung erfordert aber in der Regel einen Härteausgleich

bei der Strafbemessung (BGH aaO S. 275; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl.

§ 55 Rdn. 4 m.w.Nachw.). Dies hätte das Landgericht im Urteil erörtern müs-

sen. Daran fehlt es.

Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach

Winkler Becker