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BGH Beschluss vom 08.11.2001 – 4 StR 464/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. November
2001 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-
stellt, soweit der Angeklagte wegen Bankrotts in drei
Fällen und wegen unterlassener Konkurs- oder Ver-
gleichsantragstellung (II B und C der Gründe des Urteils
des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. Juni 2001)
verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die
Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten ent-
standenen notwendigen Auslagen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeich-
nete Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, daß der
Schuldspruch wegen "des Bankrotts (Bilanzen) in drei
Fällen sowie der unterlassenen Konkurs- oder Ver-
gleichsantragstellung in drei Fällen" entfällt.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "des Betruges in 20 Fällen in Ta-
teinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften in neun Fällen, des
Bankrotts (Bilanzen) in drei Fällen sowie der unterlassenen Konkurs- oder Ver-
gleichsantragstellung in drei Fällen" schuldig gesprochen und ihn zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen
wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er allgemein die Verlet-
zung sachlichen Rechts rügt.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte des Bankrotts und der
unterlassenen Konkurs- oder Vergleichsantragstellung für schuldig befunden
worden ist. Insoweit hat das Landgericht versäumt, hierfür Einzelstrafen festzu-
setzen. Eine Zurückverweisung allein zur Nachholung der an sich gebotenen
Festsetzung der Einzelstrafen (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzel-
strafe, fehlende 1 und 2) erscheint schon mit Blick auf die bisherige Dauer des
Verfahrens nicht angezeigt.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
(§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Zwar nö-
tigt die unterbliebene Festsetzung von Einzelstrafen grundsätzlich zur Aufhe-
bung der Gesamtstrafe (BGHSt 4, 345; BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Ein-
zelstrafe, fehlende 1). Unter den hier gegebenen besonderen Umständen
schließt der Senat aber insbesondere mit Blick auf die Anzahl, die Höhe und
die Summe der für die Gesamtstrafenbildung herangezogenen Einzelstrafen
aus, daß die unterbliebene Festsetzung von Einzelstrafen wegen Bankrotts
und unterlassener Konkurs- oder Vegleichsantragstellung die Gesamtstrafen-
bildung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanoviæ Ernemann