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BGH Beschluss vom 08.11.2001 – 4 StR 464/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 464/01

BESCHLUSS

vom

8. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. November

2001 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-

stellt, soweit der Angeklagte wegen Bankrotts in drei

Fällen und wegen unterlassener Konkurs- oder Ver-

gleichsantragstellung (II B und C der Gründe des Urteils

des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. Juni 2001)

verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die

Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten ent-

standenen notwendigen Auslagen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeich-

nete Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, daß der

Schuldspruch wegen "des Bankrotts (Bilanzen) in drei

Fällen sowie der unterlassenen Konkurs- oder Ver-

gleichsantragstellung in drei Fällen" entfällt.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "des Betruges in 20 Fällen in Ta-

teinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften in neun Fällen, des

Bankrotts (Bilanzen) in drei Fällen sowie der unterlassenen Konkurs- oder Ver-

gleichsantragstellung in drei Fällen" schuldig gesprochen und ihn zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen

wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er allgemein die Verlet-

zung sachlichen Rechts rügt.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts

gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte des Bankrotts und der

unterlassenen Konkurs- oder Vergleichsantragstellung für schuldig befunden

worden ist. Insoweit hat das Landgericht versäumt, hierfür Einzelstrafen festzu-

setzen. Eine Zurückverweisung allein zur Nachholung der an sich gebotenen

Festsetzung der Einzelstrafen (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzel-

strafe, fehlende 1 und 2) erscheint schon mit Blick auf die bisherige Dauer des

Verfahrens nicht angezeigt.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Zwar nö-

tigt die unterbliebene Festsetzung von Einzelstrafen grundsätzlich zur Aufhe-

bung der Gesamtstrafe (BGHSt 4, 345; BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Ein-

zelstrafe, fehlende 1). Unter den hier gegebenen besonderen Umständen

schließt der Senat aber insbesondere mit Blick auf die Anzahl, die Höhe und

die Summe der für die Gesamtstrafenbildung herangezogenen Einzelstrafen

aus, daß die unterbliebene Festsetzung von Einzelstrafen wegen Bankrotts

und unterlassener Konkurs- oder Vegleichsantragstellung die Gesamtstrafen-

bildung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanoviæ Ernemann