BGH Beschluss vom 08.11.2001 – 5 StR 457/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. November 2001 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 30. Mai 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat schließt aus, daß sich der vom Landgericht angenommene
Grenzwert von 24 Gramm MDMA Base zum Nachteil des Angeklagten aus-
gewirkt haben kann. Der Schuldspruch bleibt unberührt, weil der Grenzwert
auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (30 Gramm MDMA
Base; vgl. BGH NJW 2001, 1805) in allen Fällen überschritten wurde. Die
Jugendkammer wäre auch bei Anwendung eines höheren Grenzwertes nicht
zu einer niedrigeren Strafe gelangt, da diese Frage bei der vorwiegend nach
erzieherischen Gesichtspunkten zu bemessenden Jugendstrafe und der
vielfachen Überschreitung des höheren Grenzwertes von untergeordneter
Bedeutung war (vgl. BGH aaO S. 1806).
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