Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.11.2001 – 5 StR 457/01

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. November 2001 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2001

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 30. Mai 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Senat schließt aus, daß sich der vom Landgericht angenommene

Grenzwert von 24 Gramm MDMA Base zum Nachteil des Angeklagten aus-

gewirkt haben kann. Der Schuldspruch bleibt unberührt, weil der Grenzwert

auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (30 Gramm MDMA

Base; vgl. BGH NJW 2001, 1805) in allen Fällen überschritten wurde. Die

Jugendkammer wäre auch bei Anwendung eines höheren Grenzwertes nicht

zu einer niedrigeren Strafe gelangt, da diese Frage bei der vorwiegend nach

erzieherischen Gesichtspunkten zu bemessenden Jugendstrafe und der

vielfachen Überschreitung des höheren Grenzwertes von untergeordneter

Bedeutung war (vgl. BGH aaO S. 1806).

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