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BGH Beschluss vom 08.11.2001 – 5 StR 479/01

5. Strafsenat

5 StR 479/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. November 2001 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2001

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 14. Mai 2001 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen

die Auslagenentscheidung des Landgerichts ist das Oberlandesgericht zu-

ständig (BGHR StPO § 464 III – Zuständigkeit 3).

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