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BGH Beschluss vom 08.11.2001 – 5 StR 489/01

5. Strafsenat

5 StR 489/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. November 2001 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2001

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 14. Juni 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im

Urteil erfolgte Versagung einer Entschädigung für die erlitte-

ne Untersuchungshaft wird aus den zutreffenden Gründen

der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Okto-

ber 2001 verworfen. Im übrigen ist die Untersuchungshaft

auch wegen des Vorwurfs des unerlaubten Besitzes von

Betäubungsmitteln vollzogen worden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten beider Rechtsmittel zu

tragen.

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