Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.11.2001 – IX ZR 364/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 8. November 2001

beschlossen:

Auf die Gegenvorstellung der Kläger wird der Streitwert für das

Revisionsverfahren unter Abänderung der Streitwertfestsetzung

im Senatsbeschluß vom 8. Mai 2001 auf 1.973.000 DM festge-

setzt.

Gründe

Der mit Beschluß vom 8. Mai 2001 auf 3.750.000 DM festgesetzte

Streitwert, der dem vom Berufungsgericht festgesetzten Wert entspricht, ist für

das Revisionsverfahren gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2, 3 GKG anderweitig auf

1.973.000 DM festzusetzen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz richtet sich,

weil es an Revisionsanträgen der Kläger fehlt, nach deren Beschwer durch das

Berufungsurteil, mit dem die Berufung der Kläger gegen das ihre Vollstrek-

kungsgegenklage abweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wurde

(§ 14 Abs. 1 Satz 2 GKG). Diese Beschwer bestimmt sich nach dem Abweh-

rinteresse der Kläger (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO). Maßgeblich ist der

zu vollstreckende Anspruch, und zwar in dem Umfang, in dem die Vollstrek-

kung ausgeschlossen werden sollte (BGH, Beschl. v. 22. September 1992

- III ZR 66/92, BGHR ZPO § 767 - Streitwert 2 m.w.N.).

Richtet sich die Vollstreckungsgegenklage gegen einen Zahlungstitel, ist

der Betrag des titulierten Anspruchs zugrunde zu legen, sofern nicht die Un-

zulässigkeitserklärung nur wegen eines Teils des Anspruchs beantragt wird

(BGH, Beschl. v. 2. Februar 1962 - V ZR 70/60, NJW 1962, 806; v.

23. September 1987 - III ZR 96/87, BGHR ZPO § 767 - Streitwert 1). Dann ist

nur dieser Teil wertbestimmend (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6. März 1989

- 5 W 7/89, juris Rechtsprechung). Ähnliches gilt für einen Titel, in welchem

sich der Schuldner - wie hier die Kläger - wegen eines Grundschuldbetrages

und wegen der Übernahme der persönlichen Haftung in Höhe dieses Betrages

in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grund-

stück und in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Richtet sich die Vollstrek-

kungsgegenklage gegen einen solchen Titel, kommt es für die Bestimmung des

Streitwerts darauf an, ob der Kläger gegen den Grundschuldbetrag insgesamt

oder nur gegen einen Teil vorgeht. Das letzte trifft hier zu.

Die Kläger haben beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde

derzeit für unzulässig zu erklären. Da die Zwangsvollstreckung mithin nicht

endgültig für unzulässig erklärt werden sollte, ist das aktuelle Abwehrinteresse

der Kläger der Streitwertbemessung zugrunde zu legen. Dieses nach freiem

Ermessen zu schätzende Interesse (§ 3 ZPO) ist danach zu bewerten, in wel-

chem Umfang der Vollstreckungstitel zwischen den Parteien im Streit stand.

Hier war die Grundschuld, die der vollstreckbaren Urkunde zugrunde lag, nur in

Höhe von 1.973.000 DM valutiert. Eine Vollstreckung drohte nur in dieser Hö-

he. Allein eine solche Vollstreckung wollten die Kläger mit der Klage verhin-

dern. Dies folgt auch daraus, daß sie den Prozeßkostenvorschuß von

26.715 DM genau nach einem Wert von 1.973.000 DM bemessen und einge-

zahlt haben (Bl. I d. Akten 8 O 350/99 LG Mannheim i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1

GKG und Nr. 1210 der Anlage 1 zum GKG; vgl. OLG Köln Rpfleger 1976, 138,

139). Dementsprechend hat das Landgericht den Streitwert auf 1.973.000 DM

festgesetzt. In dem von der Gegenseite eingeleiteten Beschwerdeverfahren

sind die Kläger einer Heraufsetzung des Streitwerts entgegengetreten. Erst das

Oberlandesgericht hat den Streitwert für den ersten Rechtszug und später auch

für den Berufungsrechtszug auf den gesamten Grundschuldbetrag von

3.750.000 DM festgesetzt. Dem vermag der erkennende Senat aus den darge-

legten Gründen für die Revisionsinstanz nicht beizupflichten.

Kreft Stodolkowitz Ganter

Raebel Kayser