Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.11.2001 – IX ZR 92/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 8. November 2001

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des

Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. Februar

1999 wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 111.551,43 DM.

Gründe

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Endergebnis

richtig entschieden.

Die bis zum Jahre 1993 gezahlten Pauschalhonorare kann der Kläger

schon deshalb nicht zurückverlangen, weil das zugrundeliegende Vertragsver-

hältnis (Auftrag vom 14. Januar 1975) nach der Rechtsprechung des Senats

(BGHZ 115, 382, 386; vgl. ferner Zugehör, WM Sonderbeilage Nr. 4/2000,

S. 4 f) als Dienstvertrag einzuordnen ist, der eine Geschäftsbesorgung zum

Gegenstand hat. Der Vertrag ist erst nach der letzten Zahlung gekündigt wor-

den. Die entsprechend dem Auftrag auf das jeweilige Kalenderjahr bezogene

Vergütung kann nach Lage des Falles für den abgelaufenen Zeitraum aus kei-

nem rechtlichen Gesichtspunkt zurückgefordert werden.

Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung (vgl. Se-

nat aaO S. 390) wegen des vom Kläger erbrachten eigenen Arbeitsaufwandes

sowie der Honorarzahlungen an Dritte scheidet nach dem von dem Berufungs-

gericht festgestellten und zugunsten des Klägers im Revisionsverfahren zu

unterstellenden Sachverhalt aus. Aus den im Tatbestand des Berufungsurteils

zitierten und ergänzend in Bezug genommenen Schreiben des Klägers vom

18. Februar 1997, 3. März 1997, 5. März 1997 und 27. März 1997 ergibt sich,

daß der Kläger trotz der erst am 20. Januar 1997 erzielten Einigung gegen die

ihm obliegende Unterstützungspflicht verstoßen und die ordnungsgemäße Er-

füllung des Vergleichs letztlich selbst verhindert hat.

Kreft Stodolkowitz Ganter

Raebel Kayser