Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 08.11.2001 – VII ZR 480/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 8. November 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

VOB/B § 14 Nr. 4

a) Erstellt der Auftraggeber gemäß § 14 Nr. 4 VOB/B selbst eine Schlußrechnung,

müssen darin die Leistungen auf der Grundlage des abgeschlossenen Vertrages

abgerechnet werden.

b) Liegt für die Abrechnung eines Einheitspreisvertrages ein Aufmaß noch nicht vor

und ist es zur Ermittlung der Positionspreise notwendig, muß der Auftraggeber es

selbst nehmen und seiner Berechnung zugrunde legen. Die Kosten für Aufmaß

und Abrechnung trägt der Auftragnehmer unter den Voraussetzungen des § 14

Nr. 4 VOB/B.

c) Die durch den Auftraggeber abgerechnete Forderung wird in dem Zeitpunkt fällig,

in dem die Rechnung dem Auftragnehmer zugeht.

BGH, Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 480/00 - OLG Jena

LG Mühlhausen

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats

des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. November

2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Die Klägerin macht Werklohn geltend. Der Beklagte erhebt unter ande-

rem die Einrede der Verjährung. Allein darum geht es in der Revision.

Der Beklagte beauftragte die Klägerin am 19. Oktober 1995 auf der

Grundlage von zwei Einheitspreisangeboten mit Bauleistungen. Die Parteien

streiten darüber, ob ein Einheitspreis- oder ein Pauschalvertrag geschlossen

wurde. Die VOB/B war vereinbart. Nach Abnahme der Leistungen forderte der

Beklagte die Klägerin zur Erstellung der Schlußrechnung auf. Nachdem er die-

se angemahnt hatte, erstellte er am 20. Dezember 1996 eine eigene Schlußab-

rechnung, in der er lediglich die Endpreise aus den Vertragsangeboten sowie

die Vergütung für zwei anerkannte Nachträge addierte. Außerdem nahm er

verschiedene Abzüge für Baustrom, Bauwasser, Skonto und Sicherheitseinbe-

halt vor.

Die Klägerin hat am 30. Dezember 1996 sodann eine eigene Rechnung

erstellt. Aus dieser Rechnung nach Aufmaß und Einheitspreisen verlangt sie

mit der im Februar 1999 zugestellten Klage Restwerklohn.

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Be-

rufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zah-

lungsanspruch in Höhe von 84.340,60 DM weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält die Werklohnforderung für verjährt. Die For-

derung sei zum 20. Dezember 1996 fällig geworden. Der Beklagte habe zu die-

sem Tage eine prüfbare Schlußrechnung erstellt. Darin seien die Endsummen

aus den Angeboten unverändert übernommen worden. Die Klägerin sei in der

Lage gewesen, durch Abrechnung der von ihr behaupteten Mehr- und Minder-

leistungen die Richtigkeit dieser Aufstellung zu überprüfen und ihre Gegen-

rechnung aufzumachen. Ob die vorgenommenen Abzüge vom Werklohn ge-

rechtfertigt seien, spiele für die Prüfbarkeit keine Rolle.

Die Verjährung habe in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Rechnung

von dem Beklagten erstellt worden sei. Daß die Klägerin diesen Zeitpunkt nicht

gekannt habe, sei Folge ihrer Vertragsuntreue und müsse sie hinnehmen. Ein

Prüfungszeitraum von zwei Monaten sei der Klägerin nicht zuzubilligen.

Die zweijährige Verjährungsfrist sei Ende 1998 abgelaufen, ohne daß

sie durch die Klage unterbrochen worden sei. Die Klage sei zwar 1998 erho-

ben, jedoch erst am 26. Februar 1999 zugestellt worden. Diese Zustellung wir-

ke nicht zurück, weil die Klägerin einen erheblichen Zeitraum der Verzögerung

zu vertreten habe, so daß sie nicht mehr "demnächst" erfolgt sei.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Das

Berufungsgericht befaßt sich nicht damit, ob die Parteien einen Einheitspreis-

vertrag oder einen Pauschalvertrag geschlossen haben. In der Revision ist zu-

gunsten der Klägerin davon auszugehen, daß die Parteien einen Einheitspreis-

vertrag geschlossen haben. Die Forderung aus diesem Vertragstyp ist nicht

verjährt.

1. Das Berufungsgericht geht von der zweijährigen Verjährungsfrist für

die Werklohnforderung aus. Zutreffend nimmt es an, daß die Verjährung mit

Schluß des Jahres beginnt, in dem die Forderung fällig wird und die Fälligkeit

von der Abnahme, der Erteilung der prüfbaren Schlußrechung sowie dem Ab-

lauf der Prüfungsfrist abhängt. Das Berufungsgericht sieht auch richtig, daß der

Auftraggeber seinerseits die Verjährungsfrist in Gang setzen kann, wenn der

Auftragnehmer die alsbaldige Erstellung der Schlußrechnung unterläßt. Der

Auftraggeber darf in einem solchen Fall nach erfolgloser Fristsetzung selbst die

prüfbare Schlußrechnung aufstellen, § 14 Nr. 4 VOB/B, und damit den für den

Verjährungsbeginn maßgeblichen Zeitpunkt bestimmen, in dem die Schluß-

zahlung verlangt werden kann (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1983 - VII ZR

213/82, BauR 1984, 182, 183 = ZfBR 1984, 74; Urteil vom 10. Mai 1990

- VII ZR 257/89, BauR 1990, 605, 607 = ZfBR 1990, 226).

2. Das Berufungsgericht verkennt jedoch die Anforderungen an die vom

Auftraggeber aufzustellende Schlußrechnung, mit der diese Wirkungen herbei-

geführt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

muß der Auftraggeber in der Schlußrechnung die Leistungen des Auftragne h-

mers berechnen und dabei alle ihm zugänglichen Leistungen einstellen. Es ist

dann Sache des Auftragnehmers, nach Prüfung der vom Auftraggeber aufge-

stellten Schlußrechnung deren Berichtigung zu verlangen (BGH, Urteil vom

22. Dezember 1983 - VII ZR 213/82, BauR 1984, 182, 184). Daraus folgt, daß

der Auftraggeber eine Abrechnung der erbrachten Leistungen auf der Grundla-

ge der vertraglichen Vereinbarung vornehmen muß, soweit ihm das möglich ist.

Ein Einheitspreisvertrag ist deshalb grundsätzlich nach § 14 Nr. 1 VOB/B abzu-

rechnen. Danach ist der Werklohn auf der Grundlage der tatsächlichen Men-

gen nach Einheitspreisen positionsbezogen zu berechnen. Liegt ein Aufmaß

noch nicht vor und ist es zur Ermittlung der Positionspreise notwendig, muß der

Auftraggeber es nehmen und seiner Berechnung zugrunde legen. Nur auf die-

se Weise ist in der Regel gewährleistet, daß die Schlußrechnung des Auftra g-

gebers zu einer abschließenden und sachgerechten Klärung des Werklohnan-

spruchs aus dem Einheitspreisvertrag führen kann. Die Kosten für Aufmaß und

Abrechnung hat nach § 14 Nr. 4 VOB/B der Auftragnehmer zu tragen.

3. Diesen Anforderungen entspricht die Abrechnung des Beklagten

nicht. Er hat aus den dem Vertrag zugrundeliegenden Angeboten und Nachträ-

gen lediglich die Gesamtendpreise addiert. Eine den Anforderungen entspre-

chende Abrechnung erfolgte erst am 30. Dezember 1996 durch die Klägerin

auf der Grundlage des Aufmaßes. Diese Rechnung der Klägerin ist dem Be-

klagten 1997 zugegangen, so daß die Verjährung nicht vor Ablauf des Jahres

1999 eintreten konnte. Die im Februar 1999 zugestellte Klage hat unter der

Voraussetzung, daß ein Einheitspreisvertrag geschlossen worden ist, die Ver-

jährung rechtzeitig unterbrochen.

III.

Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur

anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-

zuverweisen. Für die erneute Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Sollte ein Pauschalvertrag geschlossen worden sein, ist die Forderung

verjährt.

a) Auch für den Fall, daß die Parteien einen Pauschalvertrag geschlos-

sen haben, setzt die Fälligkeit des Werklohnanspruchs grundsätzlich die Er-

teilung einer prüfbaren Schlußrechnung voraus (BGH, Urteil vom 20. Oktober

1988 - VII ZR 302/87, BGHZ 105, 290, 293). Legt der Auftragnehmer eine

Rechnung nicht vor, kann der Auftraggeber sie ebenso wie beim Einheitspreis-

vertrag selbst erstellen und damit unter den Voraussetzungen des § 14 Nr. 4

VOB/B die Fälligkeit begründen. Diese Schlußrechnung des Auftraggebers ge-

nügt den Anforderungen jedenfalls dann, wenn sie den vereinbarten Pauschal-

preis sowie die angenommenen Nachtragsangebote in die Abrechnung einstellt

und die Abschlagszahlungen berücksichtigt (vgl. BGH, aaO). Dem entspricht

die Rechnung des Beklagten. Diejenigen Nachträge, die der Beklagte von

vornherein als nicht geschuldet ablehnte, mußte er nicht berücksichtigen. Das

Berufungsgericht weist ferner zutreffend darauf hin, daß es nicht darauf an-

kommt, ob die Abzüge von dem vertraglich vereinbarten Werklohn berechtigt

waren.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, wird die Werklohn-

forderung nicht bereits in dem Zeitpunkt fällig wird, in dem der Auftraggeber die

Schlußrechnung erstellt (so aber Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Aufl., B § 14

Rdn. 65), sondern erst mit dem Zugang der Rechnung

(Beck´scher

VOB-Komm/Cuypers, § 14 Nr. 4 Rdn. 26). Die Klägerin hat die Rechnung des

Beklagten noch im Jahre 1996 erhalten. Das ergibt sich aus ihrem Vortrag, sie

habe die Rechnung des Beklagten zum Anlaß genommen, am 30. Dezember

1996 eine eigene Rechnung aufzustellen.

c) Die Fälligkeit der vom Auftraggeber gestellten Forderung hängt nicht

davon ab, daß noch eine weitere Frist von zwei Monaten abgelaufen ist. Nach

§ 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B ist die Schlußzahlung spätestens zwei Monate nach

Zugang der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlußrechnung zu leisten. Diese

Regelung schützt den Auftraggeber, der Gelegenheit haben soll, die Rechnung

zu prüfen. Sie ist nicht anwendbar, wenn die Schlußrechnung nicht vom Auf-

tragnehmer, sondern vom Auftraggeber erstellt wird.

d) Zu Unrecht rügt die Revision, aus den Feststellungen des Berufungs-

gerichts ergebe sich nicht, daß der Beklagte eine angemessene Frist zur Er-

stellung der Schlußrechnung gesetzt habe. Aus dem vom Berufungsgericht

erwähnten Schreiben des Beklagten vom 20. Dezember 1996 geht hervor, daß

dieser mit Schreiben vom 28. November 1996 eine Nachfrist gesetzt hatte. Die

Klägerin hat nicht geltend gemacht, daß eine bis zum 20. Dezember 1996 ver-

längerte Frist unangemessen kurz gewesen sei. Dafür ist auch nichts ersicht-

lich.

Ullmann Hausmann Wiebel

Kuffer Kniffka