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BGH Beschluss vom 09.11.2001 – 2 StR 419/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 419/01

BESCHLUSS

vom 9. November 2001 in der Strafsache gegen

wegen Strafvereitelung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln

vom 6. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung

des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß er an Stelle von Bei-

hilfe zum Betrug wegen Strafvereitelung verurteilt wurde.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Jähnke Detter Bode

Rothfuß Fischer