Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.11.2001 – 3 StR 216/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. November 2001 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 26. September 2000 mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu

einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revi-

sion des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

1. Die geltend gemachte Verletzung von § 74 Abs. 1, § 24 Abs. 1 StPO

führt zur Aufhebung des Urteils. Das Landgericht hat das gegen den Sachver-

ständigen F. gerichtete Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen.

Dem liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:

Der Sachverständige F. war von der Versicherungsgesellschaft,

bei der das Gebäude mit dem Hotel- und Gaststättenbetrieb "Butjadinger Hof"

gegen Brand versichert war, in Absprache mit dem ermittelnden Kriminalbe-

amten als Sachverständiger eingeschaltet worden und hatte am 30. November

1999 der Brandversicherung für die Besichtigung des Brandorts und die Aus-

arbeitung eines Gutachtens ca. 2.400 DM in Rechnung gestellt. Sein Gutach-

ten und eine von ihm gefertigte Bildmappe übersandte er jeweils an die Brand-

versicherung und an die ermittelnde Polizeidienststelle. Das der ermittelnden

Polizeidienststelle übersandte Gutachten wird mit dem Hinweis eingeleitet, der

Sachverständige sei auf deren Aufforderung tätig geworden. Die Brandversi-

cherung hat das Gutachten bezahlt.

Zu Recht hat deshalb der Angeklagte den Sachverständigen, der in der

Hauptverhandlung sein Gutachten zu Ursache und Verlauf des Brandes er-

stattet hat, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Tatsache,

daß der Sachverständige vor der Hauptverhandlung (auch) für die Brandversi-

cherung beruflich tätig geworden und bezahlt worden war, rechtfertigt aus der

Sicht des Angeklagten die Besorgnis, daß er bei Erstattung seines Gutachtens

in dem Strafverfahren gegen ihn nicht unbefangen sein würde; unabhängig da-

von, ob sich der Sachverständige in seinem für die Versicherungsgesellschaft

erstatteten Gutachten bereits festgelegt hatte, war allein sein berufliches Tä-

tigwerden (auch) für fremde Interessen vom Standpunkt des Angeklagten aus

geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. RGSt 72, 250,

251; BGHSt 20, 245, 246). Davon, daß zwischen den Interessen der Brandver-

sicherung und denen des Angeklagten kein Gegensatz bestand, konnte der

Senat nicht ausgehen.

Auf dem Gutachten des abgelehnten Sachverständigen beruhen die

Überzeugung der Kammer vom Ablauf des Brandgeschehens und die aus die-

sem gezogenen Schlüsse auf die Täterschaft des Angeklagten.

2. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

a) Die erfolgreiche Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Be-

sorgnis der Befangenheit hindert nicht, ihn als Zeugen oder sachverständigen

Zeugen über Tatsachen zu vernehmen, die ihm bei Durchführung des erteilten

Auftrags bekannt geworden sind (BGHSt 20, 222, 224; BGH, Beschl. vom

15. August 2001 - 3 StR 225/01; Senge in KK 4. Aufl. § 74 Rdn. 15; Klein-

knecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 74 Rdn. 19).

b) Sollte das Landgericht sich erneut von der Täterschaft des Ange-

klagten überzeugen und eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähig-

keit des Angeklagten zur Tatzeit nicht ausschließen können, so müssen die

Urteilsgründe erkennen lassen, daß das Landgericht die Möglichkeit einer

Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB erwogen hat.

Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister

von Lienen Becker