Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.11.2001 – 3 StR 394/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung

und zu 2. auf dessen Antrag - am 9. November 2001 gemäß § 154 a Abs. 2,

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Mönchengladbach vom 5. Juni 2001 wird

a) das Verfahren auf den Vorwurf des unerlaubten Besitzes

von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt;

b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte we-

gen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht ge-

ringer Menge verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung eines

Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet oder

bestimmt ist," (zur vorzugswürdigen, weil kürzeren Bezeichnung der Tat im

Schuldspruch als "bewaffneter Betäubungsmittelhandel" (vgl. Zschockelt NStZ

1997, 266) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die Fahrer-

laubnis entzogen, ein Elektroschockgerät und den Führerschein eingezogen

und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von zwei Jahren

bestimmt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit sach-

lichrechtlichen Beanstandungen. Die Überprüfung des Urteils und die Verfah-

rensbeschränkung führen zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen

Änderung des Schuldspruchs.

1. Eine Verurteilung wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels

kommt, unabhängig davon, ob sich das Verhalten des Angeklagten als Han-

deltreiben darstellt, schon deshalb nicht in Betracht, weil bei dem in Ecstasy-

Tabletten enthaltenen Wirkstoff MDMA die nicht geringe Menge nach der

neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst bei 30 Gramm MDMA-

Base beginnt (BGH NStZ 2001, 381; vgl. für MDE/MDEA bereits BGHSt 42,

255), die vom Angeklagten zur Weitergabe bestimmten 400 Tabletten jedoch

nur 28,53 Gramm des Wirkstoffs enthielten. Für ein im Hinblick auf die Ge-

samtmenge von 1000 Tabletten begangenes bewaffnetes Sichverschaffen von

Betäubungsmitteln gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG fehlt es an den erforderli-

chen Feststellungen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte, als er

sich auf dem Parkplatz das Betäubungsmittel verschaffte, gerade nicht auf den

Elektroschocker zugreifen konnte, und der Vorgang des Sichverschaffens zu

dem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte wieder Zugriff zu der Waffe hatte, be-

reits abgeschlossen war.

Die Feststellungen tragen jedoch in jedem Fall eine Verurteilung wegen

unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß

§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat der Senat

die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt und den Schuldspruch

entsprechend geändert.

2. Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht

berührt. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 a Abs. 3

BtMG (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren) entnommen. Der

Senat schließt aus, daß das Landgericht, hätte es statt dessen den Strafra h-

men des § 29 a Abs. 2 BtMG (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren)

zugrunde gelegt, eine noch mildere Strafe gegen den einschlägig vorbestraften

und zur Tatzeit unter Bewährung stehenden Angeklagten verhängt hätte. Dies

gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß der Angeklagte nicht mehr

wegen Handeltreibens, also einer besonders gravierenden Form des uner-

laubten Umgangs mit Betäubungsmitteln, sondern wegen unerlaubten Besitzes

schuldig gesprochen ist.

3. In der Änderung des Schuldspruchs liegt kein solcher Erfolg des

Rechtsmittels, der es unbillig machen würde, den Angeklagten mit den ge-

samten Gebühren und Auslagen zu belasten.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister von Lienen